- Urtheil vom 13. Juli 1888 in Sachen
Appenzell Innerrhoden gegen Broger.
A. Nachdem das Bundesgericht über die staatsrechtliche Be
schwerde des Kantonsrichters Johann Anton Broger in Appen
zell gegen den Beschluß der Standeskommission dieses Kantons
vom 16. August 1886 seine Entscheidung vom 30. Dezember 1887
gefällt hatte (siehe dieselbe Entscheidungen, Amtliche Samm
lung, Band XIII S. 447 u. ff.), wandten sich I. A. Broger
und der Stadtrath von St. Gallen neuerdings an die Landes
kanzlei von Appenzell Innerrhoden, um den zwischen ihnen am
- August 1886 abgeschlossenen Kaufvertrag protokolliren zu
lassen. Die Landeskanzlei erklärte, daß der Vertrag in der vom
Gemeinderath der Stadt St. Gallen eingereichten Form nicht
gefertigt werden könne, dagegen sei die Landeskanzlei bereit
nach Maßgabe des bundesgerichtlichen Entscheides zu fertigen,
was sie später dahin präzisirte: Der Berndlischik als solcher
kann gemacht werden mit Spezifizirung, wie dieselbe durchs
Bundesgericht anerkannt worden ist, immerhin nach unserer
kanzleiischen Formel, hingegen kann: 1. in diesem Schicke keine
Bemerkung von Grunddienstbarkeiten auf andere Liegenschaften
aufgenommen werden, ob solche statthaft sind oder nicht, ganz
abgesehen; 2. kann eine Bedingung, die einen Rückkauf nach
einigen Jahren vorsieht, nicht zugegeben werden. Hiegegen
führte Fürsprecher Suter in St. Gallen Namens des I. A. Bro
ger und des Gemeinderathes von St. Gallen beim Bundes
XIV 1888
rathe Beschwerde, mit dem Gesuche, daß dieser in Anwendung
von Art. 102 Ziffer 5 der Bundesverfassung den Vollzug des
bundesgerichtlichen Urtheils vom 30. Dezember 1887 anordnen
möchte, in dem Sinne daß die Standeskommission von Inner
rhoden angehalten werde, den fraglichen Kaufvertrag in derje
nigen Fassung in welcher er dem Bundesgerichte laut vidimir
tem Exemplar vorgelegen und von demselben beurtheilt worden
sei, zur Fertigung gelangen zu lassen. Die Standeskommission
des Kantons Appenzell Innerrohden wendete im Wesentlichen
ein: das appenzell-innerrhodische Recht verlange daß die Fer
tigung oder Servitutsbestellung über jedes einzelne Grundstück
besonders vorgenommen, in einem besondern Akt verschrieben
werde, während hier die Parteien Eigenthumsübertragung,
Servitutsbestellung, dingliche Belastung und rein obligatorische
Verträge über die verschiedensten schon erworbenen und noch zu
erwerbenden Liegenschaften bunt durcheinander zur Fertigung
bringen wollen. Ferner stehe die Bestimmung des Vertrages
betreffend den in das einseitige Belieben der Gemeinde St.
Gallen gelegten Rückkauf der Alp Berndli seitens des Broger
mit der in Innerrhoden bei Fertigungen von Kaufverschreibungen
herrschenden Rechtsauffassung in direktem Wiederspruche. Aus
diesen Gründen könne die Standeskommission die Protokolli
rung des Vertrages, so wie derselbe von den Parteien vorge
legt worden sei, nicht zugeben. Ueber die erwähnten Momente
sei durch das bundesgerichtliche Urtheil nicht entschieden, wie
denn auch das Bundesgericht in dieser Beziehung nicht kompe
tent gewesen wäre, da es sich dabei offenbar um eine Verfas
sungsverletzung nicht handeln könne. Das bundesgerichtliche
Urtheil beziehe sich ausschließlich nur darauf, ob in den Kauf
verschrieb über die Alp Berndli, der Ausdruck Quellen und
Bäche ausdrücklich aufzunehmen sei. Die Erklärung der Stan
deskommission, nach Maßgabe des bundesgerichtlichen Entschei
des fertigen zu wollen, berechtige nicht zu einer Exekutions
klage, zumal die Parteien nur über die Auslegung des bun
desgerichtlichen Entscheides streiten. Für solche Streitigkeiten sei
der gesetzliche Weg die Eingabe eines Erläuterungsgesuches an
das erkennende Gericht. Der Bundesrathverfügte durch Schluß
nahme vom 7. April 1888: I. Sei die Regierung des Kantons
Appenzell Innerrohden eingeladen, der kanzleiischen Protokolli
rung des Vertrages zwischen Kantonsrichter I. A. Broger in
Appenzell und der Stadt St. Gallen vom 12. August 1886
keine weitern Hinderungen entgegenzusetzen und in der Weise
Vorsorge zu treffen, daß die Protokollirung und landammann
amtliche Versiegelung dieses Kaufes im Laufe der nächsten zehn
Tage vom Datum dieses Beschlusses hinweg vollzogen werden
könne, sowie über die Erledigung Bericht zu erstatten, unter
Vorbehalt der für die Vollziehung nöthigen Verfügungen des
Bundesrathes im Sinne von Art. 191 des Gesetzes über den
Bundescivilprozeß. In der Begründung dieses Beschlusses ist unter
anderm ausgeführt: Es sei zu schließen, daß das Bundesgericht
den Eintrag des fraglichen Vertrages in das Grundprotokoll
für statthaft erachtet habe, trotzdem derselbe in einer Form redi
girt sei, welche von der traditionellen Form von Appenzell
Innerrhoden abweiche. In Erwägung 5 wird sodann bemerkt:
Die von der Regierung des Kantons Appenzell-Innerrhøden
gemachten neuen Einreden gegen die Protokollirung des frag
lichen Kaufes können durch die Gesetzgebung nicht begründet
werden, auch können sie aus allgemeinen Gesichtspunkten der
Protokollirung des fraglichen Vertrages nicht entgegenstehen
da lediglich der Verkäufer verantwortlich bleibt und die landes
väterliche Obsorge denselben nicht hindern darf, Verpflichtungen
einzugehen, die ihm später lästig werden könnten.
B. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrho
den reichte hierauf dem Bundesgerichte am 21. 22. April 1888
eine Eingabe, betitelt staatsrechtliche Beschwerde und Erläute
rungsgesuch zum Urtheil des Bundesgerichtes vom 30. Dezem
ber 1887 ein. In dieser Rechtsschrift stellte sie das Begehren,
das Präsidium des Bundesgerichtes möge bis zur Erledigung
dieses Gesuches den Vollzug des Bundesrathsbeschlußes vom
7. April 1888 sistiren. Durch Verfügung vom 23. April 1888
erkannte das Präsidium des Bundesgerichtes: Die Vollziehung
des vom Bundesgerichte in der Rekurssache des I. A. Broger,
Kantonsrichter in Rinkenbach, Appenzell Innerrhoden gegen die
Standeskommission von Appenzell Innerrhoden unterm 30. De
zember 1887 erlassenenen Urtheils werde bis zum Entscheide
über das von besagter Standeskommission gestellte Erläuterungs
gesuch suspendirt. In der Hauptsache beantragte die Standes
kommission des Kantons Appenzell Innerrhøden in ihrer Rechts
schrift vom 21./22. April 1888:
- Das Bundesgericht möge in Erläuterung seines Urtheils
vom 30. Dezember 1887 dahin erkennen, daß mit diesem ange
führten Entscheide die Weigerung der Landeskanzlei des Kan
tons Appenzell Innerrhoden nicht als unberechtigt und verfassungs
widrig erklärt sei, so weit sich diese Weigerung darauf bezieht, in
die fragliche Verschreibung des Kaufes zwischen I. A. Broger
und der Stadtgemeinde St. Gallen über die Alp Dunkelberndli
folgende Stellen aufzunehmen: Den Passus des Kaufes vom
- August 1886 also gefaßt. Herr Broger ertheilt ferner dem
Gemeinderath das Recht, im ganzen Umfang aller von ihm
jetzt schon oder erst später erworbenen zwischen Weißbad und Pe
tersalp gelegenen Liegenschaften beliebig nach Wasser zu gra
ben, dasselbe zu fassen und abzuleiten sowie das Wasser aus
den umliegenden und hinterliegenden Liegenschaften abzuleiten.
Ferner die Bestimmung von Art. 3, worin sich Herr Broger
verpflichtet, für eine durch seine Alp Groß Leu und allfällig
andere spätere von ihm erworbene Liegenschaften zu erstellende
Fahrstraße den Boden unentgeltlich abzutreten. 2. Ferner die
Bestimmung in Art. 8 wonach Herr Broger während eines
Zeitraumes von zehn Jahren, von der Auszahlung der Kauf
summe an gerechnet, verpflichtet bleibt, die Alp Dunkelberndli
belastet mit denselben Servituten wie die Alp Groß Leu für
eine gewisse Summe zurückzunehmen.
II. Der Entscheid des h. Bundesrathes vom 7. April 1888
sei als von einer inkompetenten Behörde erlassen als nichtig
zu kassiren, soweit dieser Entscheid die Einwendungen der ap
penzellischen Regierung zurückweist aus den sub. 5 der bundes
räthlichen Motivirung enthaltenen Gründen.
Zur Begründung dieser Anträge wird im Wesentlichen aus
geführt:
- Betreffend die Beschwerde gegen den bundesräthlichen Be
schluß vom 7. April 1888:
Der Beschluß des Bundesrathes sei jedenfalls insoweit nich
tig, als der Bundesrath sich nicht darauf beschränkt habe, zu
entscheiden, ob die bundesgerichtliche Entscheidung vom 30. De
zember 1887 das Begehren des I. A. Broger um Proto
kollirung des Kaufvertrages in seiner jetzigen Fassung rechtfer
tige, sondern darüber hinaus von sich aus materiell prüfe, ob
die neuen Einreden der appenzellischen Standeskommission
nach appenzellischem Recht oder nach allgemeinen Rechtsgrund
sätzen begründet seien. Zu einer derartigen Prüfung stehe dem
Bundesrathe gar kein Recht zu. Die Ordnung des Immobiliar
sachenrechts und dessen Handhabung sei Sache der Kantone; der
Bundesrath habe also nicht zu untersuchen, wie Liegenschafts
verträge abgefaßt sein müssen, damit deren Fertigung verlangt
werden könne. Wenn also der erste Antrag der Standeskom
mission prinzipiell gutgeheißen werden sollte und danach die Ein
wendungen der Landeskanzlei gegen die verfügte Fertigung nicht
als durch den bundesgerichtlichen Spruch beseitigt erklärt wer
den, so liege aller Grund vor, den Entscheid des Bundesrathes
insoweit es sich um die sub. 5 seines Beschlusses enthaltenen
Motive handle, als von einer inkompetenten Behörde erlassen,
aufzuheben; in diesem Sinne werde Nichtigerklärung des bun
desräthlichen Entscheides beantragt und werde die Beschwerde
als Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 113 B. V. direkt ge
gen den Bundesrath gerichtet.
II. Betreffend das Erläuterungsbegehren zu dem bundesgericht
lichen Urtheile vom 30. Dezember 1887:
In den Rechtsschriften des vom Bundesgerichte beurtheilten
staatsrechtlichen Rekurses werde von beiden Parteien immer nur
von einem Kaufvertrage über die Alp Dunkelberndli ge
sprochen. Der Vertrag, dessen Protokollirung verlangt werde,
trage den Titel Kaufvertrag an der Spitze. Bei näherem
Zusehen werde man aber gewahr, daß dieser Vertrag in Wahr
heit nicht nur einen Kaufvertrag über die Alp Dunkelberndli,
sondern auch die Bestellung von Servituten an andern, theils
benannten, theils nicht benannten, ja dem Broger noch gar
nicht gehörenden Liegenschaften sowie auch die Uebertragung von
Eigenthum an andern, theils benannten, theils nicht benannten,
Liegenschaften enthalte. Den Vertrag in dieser Weise zu fertigen,
sei der Landeskanzlei rechtlich unmöglich. Appenzell Innerrhoden
besitze ein auf rein deutschrechtlicher Grundlage aufgebautes
Fertigungssystem; in dem zur Kontrolle des Eigenthums an
Grundstücken dienenden Schickprotokolle habe jede Liegenschaft
eine Nummer und es sei konstante Praxis, daß dingliche Ver
fügungen über Grundstücke nicht in der Weise getroffen werden
können, daß beliebige Verfügungen über beliebige Liegenschaften
zusammengefaßt werden, sondern jede Eigenthumsübertragung,
jede Servitutsbestellung über eine Nummer bedürfe wieder eines
besondern Fertigungsaktes. Ebenso sei es absolut unzuläßig,
Eigenthum zu übertragen, ohne genau die Liegenschaft zu be
zeichnen, oder Servituten zu bestellen, an Liegenschaften, welche
noch gar nicht Eigenthum des Bestellers seien. Auf der gleichen
Grundlage des Grundbuchrechtes beruhe es auch, daß bedingte
Handänderungen nicht eingetragen werden sollen, und daß da
her die Rückkaufsklaufel des in Rede stehenden Vertrages von
der Landeskanzlei als unzuläßig bezeichnet worden sei. Ueber
diese Punkte habe gewiß das Bundesgericht in seiner Entschei
dung vom 30. Dezember 1887 nicht entscheiden wollen, denn
dieselben haben ihm gar nicht vorgelegen, und auch in dieser
Form gar nicht vorliegen können, da rücksichtlich derselben eine
Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie des Eigenthums
überall nicht in Frage kommen könne. Der Gegenstand, um
den gegenwärtig gestritten werde, sei ein ganz anderer als der
jenige, welcher dem Bundesgerichte bei seiner Entscheidung vom
30. Dezember vorgelegen habe. Diese Entscheidung könne
unmöglich die Bedeutung haben, daß nun der Kaufsvertrag
tale quale wie er vorliege, unter dem Folio der Alp Dunkel
berndli protokollirt und genehmigt werden müsse. Es habe übri
gens I. A. Broger zur Zeit seines staatsrechtlichen Rekurses an
das Bundesgericht wohl gewußt, daß der Protokollirung des
Kaufvertrages noch andere Einwendungen entgegenstehen als
diejenigen, welche in dem nunmehr bundesgerichtlich aufgehobe
nen Beschlusse der Standeskommission vom 16. August 1886
speziell namhaft gemacht worden seien.
C. Der schweizerische Bundesrath bemerkt auf die gegen seine
Schlußnahme vom 7. April 1888 gerichtete Beschwerde, dieselbe
gebe ihm zu weitern Bemerkungen keinen Anlaß und er über
lasse deren Würdigung dem Bundesgericht.
D. Dagegen macht Fürsprecher Suter in St. Gallen Namens
des I. A. Broger und der Stadtgemeinde St. Gallen in seiner
Rekursbeantwortung geltend:
I. Betreffend das Erläuterungsgesuch: Das bundesgerichtliche
Urtheil vom 30. Dezember 1887 sei weder dunkel oder unvoll
ständig noch zweideutig oder sich widersprechend, sondern so klar
als nur immer möglich. Die Voraussetzungen einer Urtheilser
läuterung liegen also gar nicht vor. Die Standeskommission
bezwecke denn auch mit ihrer Eingabe in Wahrheit keine Erläu
terung sondern eine Abänderung des bundesgerichtlichen Urtheils
vom 30. Dezember 1887. Das letztere habe den Kaufvertrag
tale quale als zum Vollzuge berechtigt anerkannt, während die
Standeskommission nunmehr eine Einschränkung dieser Entschei
dung in dem Sinne anstrebe, daß die Vollziehung des Kauf
vertrages nur noch zu einem Theile bewilligt werden solle. Eine
Abänderung des Urtheiles sei aber unstatthaft, denn ein Revi
sionsgrund liege nicht vor. Die Standeskommission des Kantons
Appenzell-Innerrhoden hätte alle Veranlassung gehabt, die nun
mehr von ihr vorgebrachten Einwendungen schon im frühern
Verfahren zu erheben, sie habe das nicht gethan, ja niemals,
sei es gegenüber dem I. A. Broger, sei es gegenüber der Ge
meinde St. Gallen, auch nur eine Andeutung gemacht, daß die
nunmehr von ihr beanstandeten Vertragsbestandtheile der Pro
tokollirung entgegen stehen. Das Begehren um Ausmerzung der
beanstandeten Vertragsbestimmungen sei aber auch materiell
rechtlich ganz unbegründet. Warum die beiden ersten der bean
standeten Vertragsbestimmungen nicht als Nebenbedingungen in
einem Kaufvertrage sollten vereinbart und protokollirt werden
dürfen, sei gar nicht einzusehen. Mit Bezug speziell auf die Alp
Groß Leu könne doch keinem Zweifel unterliegen, daß Broger
berechtigt sei, die darin liegenden Quellen und das nöthige Land
zu einer Straße herzugeben. Es sei gar nicht wahr, daß in
Innerrhoden jede einzelne Eigenthumsübertragung und jede Ser
vitutsbestellung selbständig unter separater Nummer und unter
Ausschluß jeder Kollektivität in ein Protokoll eingetragen werden
müsse. Eine Vorschrift bestehe in dieser Richtung ebensowenig
wie eine Uebung. Uebrigens solle dies gar keine Schwierigkeiten
machen. Wenn es der innerrhodischen Standeskommission Ernst
damit sei, daß bezüglich der Alp Groß Leu über die Berech
tigung zur Quellenfassung und zur Inanspruchnahme von Bo
den zu einer Straße noch ein besonderer Akt errichtet und unter
der Nummer Groß Leu eingetragen werden solle, was bis
zur Stunde nie verlangt worden, so seien der Impetrat und
der Gemeinderath von St. Gallen dazu bereit, jetzt schon oder
vor Fassung der Quellen und Anlage der Straße, selbstver
ständlich ohne Aenderung des Vertrages vom 12. August 1886
und in bloßer näherer Ausführung dieses letztern. Was die
eventuelle Verbindlichkeit des Broger bezüglich allfällig noch zu
erwerbender Liegenschaften betreffe so sei dieselbe nicht eine Be
stellung dinglicher Rechte, sondern ein obligatorisches pactum
de contrahendo, das als solches das Grundbuchwefen des
Standes Appenzell Innerrhoden gar nicht berühre und in der
gewählten Form vollkommen gültig sei. Wenn die fragliche
Vertragsbestimmung später zum Vollzuge komme, so werde dann
die Gelegenheit gekommen sein, die daraus hervorgehenden
dinglichen Verhältnisse angemessen zu ordnen, wenn Innerrho
den dannzumal den jetzt zu Tage tretenden ganz ungewohnten
Ordnungssinn noch besitze. Die Bestimmung über den Rückkauf
der Berndlialp durch den Verkäufer sei eine der wesentlichsten
des ganzen Vertrages; eine solche Rückkaufs oder Rückfalls
bestimmung entspreche vollständig den Grundsätzen des Vertrags
rechtes und der Natur der Sache, sie werde durch kein innerrho
disches Gesetz ausgeschlossen und stehe mit dem Prinzipe der
Publizität der Eigenthumsverhältnisse an Grundstücken nicht im
Widerspruch, da ja die Rückkaufsklausel in dem eingetragenen
Kaufvertrage sich finde. Ein Kaufvertrag mit Rückkaufsklausel
sei auch kein bedingter Kauf und könne daher durch das all
fällige Verbot der Eintragung bedingter Handänderungen nicht
berührt werden. Wenn seiner Zeit der Rückkauf vor sich gehe
so werde derselbe wie eine andere ordentliche Handänderung
verschrieben und eingetragen werden.
II. Betreffend die staatsrechtliche Beschwerde gegen den bun
desräthlichen Beschluß vom 7. April: Dieselbe sei offenbar un
begründet und muthwillig. Der Bundesrath sei zu Vollstreckung
bundesgerichtlicher Urtheile kompetent und habe demnach im
vorliegenden Falle einschreiten müssen. Wenn er die neuen Ein
wendungen der Standeskommission als ungeeignet erklärt habe,
die Vollstreckung zu hemmen, so habe er dadurch keinen Anlaß
zu einer staatsrechtlichen Beschwerde gegeben. Demnach werde
beantragt: Es möchte das Erläuterungsgesuch der Standeskom
mission des Kantons Appenzell Innerrhoden und die staatsrecht
liche Beschwerde derselben vom 21. April laufenden Jahres ab
gewiesen und die Impetrantin in die Kosten des Verfahrens
verfällt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Betreffend die Beschwerde gegen den Beschluß
des Bundesrathes vom 7. April 1888:
Ein Kompetenzkonflikt zwischen einer Bundesbehörde einer
seits und einer Kantonalbehörde andrerseits im Sinne des Art. 113
iffer 1 der Bundesverfassung liegt nicht vor. Es ist nicht bestrit
ten, daß der Bundesrath gemäß Art. 102 Ziffer 5 der Bundes
verfassung berechtigt war, die nöthigen Anordnungen zum Zwecke
der Vollstreckung des bundesgerichtlichen Entscheides vom
30. Dezember 1887 zu treffen. Seine Schlußnahme vom
7. April 1888 ist aber, trotz der in Erwägung 5 derselben
enthaltenen Ausführungen, lediglich in diesem Sinne, d. h. als
eine Verfügung zum Zwecke der Vollstreckung des bundesgericht
lichen Entscheides vom 30. Dezember 1887 erlassen worden und
ist es, wie auch in der Vernehmlassung des Bundesrathes auf
die Beschwerde offenbar angenommen wird, selbstverständlich,
daß diese Schlußnahme dahinfiele, sofern das Bundesgericht
seine Entscheidung vom 30. Dezember 1887 dahin auslegen
würde, daß durch dieselbe die Protokollirung des in Rede stehen
den Kaufvertrages nicht angeordnet werde. Liegt aber sonach ein
Kompetenzkonflikt nicht vor, so ist auf die Beschwerde gegen
die bundesräthliche Verfügung mangels Kompetenz des Bundes
gerichtes, nicht weiter einzutreten, es wäre übrigens auch die
Beschwerde, nach dem Bemerkten, gegenstandslos.
II. Betreffend das Erläuterungsbegehren
zum
bundesgerichtlichen Urtheile vom 30. Dezember 1887.
2. Die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 30. Dezember
1887 ist weder dunkel oder zweideutig noch unverständlich oder
sich widersprechend. Aus dem Tenor derselben, in Verbindung
mit dem Thatbestande und den Motiven, ergibt sich vielmehr
deren Bedeutung und Tragweite in unzweideutiger Weise. Von
der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden war
die kanzleiische Verschreibung des in Rede stehenden Kaufver
trages deßhalb und einzig deßhalb verweigert worden, weil die
Veräußerung des Kaufgegenstandes, sowie derselbe im Vertrage
beschrieben sei, gegen das allgemeine Landesinteresse verstoße;
auf die sogenannte gewohnheitsrechtliche Form der Liegen
schaftskäufe wurde nur insofern Bezug genommen, als die
Standeskommission behauptete es müsse mit Rücksicht auf die
selbe der von den Vertragsparteien beliebten detaillirten Be
zeichnung des Vertragsgegenstandes die allgemeine Formel sub
stituirt werden, es werde die Liegenschaft veräußert mit
allen Rechten, Nutzungen und Beschwerden, wie solche bis dahin
besessen worden ist. Von weitern aus dem innerrhodischen
Grundbuchrechte geschöpften Einwendungen oder Bedenken gegen
die Protokollirung des in Rede stehenden Vertrages war keine
Rede. Dagegen war von der Standeskommission in ihrer Ver
nehmlassung an das Bundesgericht ausdrücklich betont worden,
daß Kaufverträge über Liegenschaften im innern Landestheile
des Kantons Appenzell Innerrhoden erst durch die kanzleiische
Verschreibung und landammannamtliche Ratifikation rechtliche
Gültigkeit erlangen, d. h. also, daß nicht nur zur Uebertra
gung des Eigenthums an einem Grundstücke oder zur dinglichen
Belastung eines solchen in Folge Kaufs sondern auch zur Gül
tigkeit des Kaufvertrages als obligatorischen Geschäfts die kanz
leiische Verschreibung erforderlich fei. Wenn angesichts dieser
Sachlage das Bundesgericht den Rekurs als begründet erklärte
und den angefochtenen, die Verschreibung des Kaufes in der von
den Parteien gewählten Form verweigernden, Beschluß der
Standeskommission aufhob, so kann dieser Entscheidung keine
andere Bedeutung zukommen als die, es dürfe die Verschreibung
des von den Parteien vorgelegten Vertrages nicht verhindert
werden, es müsse vielmehr die Verschreibung erfolgen, da ver
fassungsmäßig der Rekurrent I. A. Broger an der von ihm
beabsichtigten kaufsweisen Verfügung über sein Eigenthum nicht
gehindert werden könne. An dieser Entscheidung und deren Voll
streckung können die erst nachträglich vorgebrachten Einwendun
gen der Standeskommission nichts ändern, um so weniger als
diese Einwendungen insoweit sie davon ausgehen, es sei eine
kanzleiische Verschreibung nur für Begründung dinglicher Rechte
an unbeweglichen Sachen wie erforderlich so auch zulässig, im
Widerspruche mit dem frühern Standpunkte der Standeskom
mission, wonach die kanzleiische Verschreibung auch zur Gültig
keit des Kaufvertrages als obligatorischen Geschäfts gefordert
wird, zu stehen scheinen. Diesen Einwendungen will übrigens
seitens der rekursbeklagten Partei, des J. A. Broger und der
Gemeinde St. Gallen, insofern Rechnung getragen werden, als
dieselben sich bereit erklären, über die Bestellung dinglicher
Rechte an der Alp Groß Leu und eventuell später an andern
Liegenschaften sowie über den allfälligen Rückkauf der Alp
Dunkelberndli besondere Akte aufzustellen und zur kanzleiischen
Verschreibung zu bringen. Bei dieser Erklärung sind dieselben
zu behaften.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundesrathes
vom 7. April 1888 wird mangels Kompetenz nicht eingetreten.
- Das von der Standeskommission des Kantons Appenzell
Innerrhoden gestellte Erläuterungsbegehren wird unter Behaf
tung der Rekursbeklagten bei ihrer in Erw. 2 erwähnten Er
klärung abgewiesen.