- Urtheil vom 4. Februar 1888 in Sachen
Krüger gegen Attenhofer.
A. Durch Urtheil vom 15. November 1887 hat die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger auf Grund des
Art. 55 des eidgenössischen Obligationenrechtes eine Entschädi
gung von 1500 Fr. zu bezahlen. Mit seiner Mehrforderung
wird der Kläger abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf a Fr. fest
gesetzt.
- Die zweitinstanzlichen Kosten werden den Parteien zu
gleichen Theilen aufgelegt.
- Die erstinstanzliche dem Kläger gesprochene Prozeßent
schädigung wird aufgehoben.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt sein Anwalt:
- In der Hauptsache sei das obergerichtliche Urtheil, welches
dem Kläger Krüger seine Genugthuungsklage bis zum Betrage
von 1500 Fr. gutheißt, aufzuheben und die Klage abzuweisen,
unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei;
- eventuell sei die obige Summe durch richterliches Ermes
sen zu reduziren.
Er bietet ferner Beweis (durch die Zeugen Käsehändler
Dowald in Zürich, Coiffeur Noë daselbst und Coiffeurgehülfe
Kouis Zimmermann zur Zeit in Bulle) dafür an, daß der
Kläger im vergangenen Winter unsittliche Handlungen gegen
einen jungen Mann unternommen habe, indem er ausführt,
daß er hievon erst seit dem Appellationsurtheile Kenntniß er
halten habe.
Der Vertreter des Klägers und Rekursbeklagten bezweifelt
die Kompetenz des Bundesgerichtes, erklärt indessen, daß er
die Entscheidung hierüber dem Gerichte anheim stelle und bean
tragt in der Hauptsache Abweisung der gegnerischen Beschwerde
und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils, unter Kosten
und Entschädigungsfolge. Er erklärt, daß er seine in zweiter
Instanz gemachten Beweisanerbieten und Erklärungen betreffend
die Vereitelung der Wahl des Klägers zu Schulstellen in Tro
gen und Winterthur und der Doktorprüfung desselben durch
die rechtswidrigen Angriffe des Beklagten festhalte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Anwalte des Klägers heute geäußerten Zweifel
an der Kompetenz des Bundesgerichtes sind völlig grundlos.
Ta der Kläger in zweiter Instanz an seiner ursprünglichen
Forderung von 5000 Fr. festhielt und diese Summe vom
Beklagten des gänzlichen bestritten wurde, ist der gesetzliche
Streitwerth von 3000 Fr. zweifellos gegeben; denn für dessen
Vorhandensein ist nach der klaren Bestimmung des Art. 29
O. G. und konstanter Praxis die Lage der Sache vor der
letzten kantonalen Entscheidung maßgebend. Daß es sich hier,
wie der Kläger angedeutet hat, nicht um eine vermögens
rechtliche Forderung bestimmten Streitwerthes handle,ist, da
ja der Kläger eine ganz bestimmt fixirte Geldsumme fordert,
durchaus unrichtig.
- Nach der unzweideutigen Bestimmung des Art. 30
O. G sind neue thatsächliche Vorbringen und Beweisan
erbieten in der bundesgerichtlichen Instanz schlechthin aus
geschlossen, ohne alle Rücksicht darauf, ob es sich um neu
entdeckte Behauptungen oder Beweismittel handle oder nicht.
Der vom Beklagten heute neu gestellte Beweisantrag ist daher
unzuläßig. Die vom Kläger gemachten Beweisanerbieten sodann
sind zwar bereits in zweiter Instanz vorgebracht worden; es
kann indeß auf dieselben nicht eingegangen werden. Denn
einerseits scheinen sie blos eventuell, für den Fall, daß das
Gericht nicht ohnedem zu Gutheißung des klägerischen Haupt
antrages gelange, gestellt zu sein; andrerseits sind dieselben vor
der zweiten Instanz nicht wegen mangelnder Erheblichkeit des
Beweisthemas sondern wegen mangelnder Beweistüchtigkeit d. h.
deßhalb, weil sie nicht geeignet seien, den Beweis für die
klägerischen Beweissätze zu erbringen, verworfen worden. Diese
prozeßrechtliche Entscheidung aber entzieht sich der Nachprüfung
des Bundesgerichtes.
3. Wenn der Beklagte sich heute mehrfach über das von den
kantonalen Instanzen beobachtete Verfahren, insbesondere in
Betreff der Auflage der Prozeßakten, beschwert hat, so entzieht
sich diese Beschwerde, nach bekanntem Grundsatze, der Nach
prüfung des Bundesgerichtes als Civilgerichtshof. Dieses hat
nur die richtige Anwendung des eidgenössischen Privatrechts,
nicht des kantonalen Prozeßrechtes, nachzuprüfen. Wenn der
Beklagte wirklich, wie sein Anwalt heute angedeutet hat, der
Ansicht war, es sei ihm gegenüber von den kantonalen Instan
zen eine Rechtsverweigerung begangen worden, so mußte er
diese Beschwerde im Wege des staatsrechtlichen Rekurses gemäß
Art. 59 O. G. geltend machen; im Wege der eivilrechtlichen
Weiterziehung nach Art. 29 und 30 leg. cit. kann sie nicht
angebracht werden.
4. Die vom Beklagten im heutigen Vortrage dem Klage
anspruche entgegengestellte grundsätzliche Einwendung, der Klä
ger könne, nachdem er bereits im Strafprozesse auf Genug
thuung geklagt habe, wegen der gleichen Thatsachen nicht noch
im Civilprozesse eine Geldsumme als Genugthuung einklagen,
entbehrt jeder Begründung. Es ist klar, daß aus dem nämlichen
Thatbestand ein Straf und ein Civilanspruch (auf Bestrafung
einerseits, auf Entschädigung für erlittene ökonomische oder
ideelle Nachtheile andererseits) erwachsen kann und es ist nun
durchaus unrichtig, daß in dem durch Urtheil der Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Novem
her 1887 letztinstanzlich erledigten Strafprozesse vom Kläger
auch auf Entschädigung adhäsionsweise geklagt und über diesen
Anspruch vom Gerichte entschieden worden sei.
5. Im Uebrigen ist die vorinstanzliche Entscheidung ohne
weiters zu bestätigen. Nach Art. 30 O. G. hat das Bun
desgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Instanzen
festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen; es hat also
nicht zu prüfen, ob die kantonalen Gerichte die Beweiser
gebnisse in thatsächlicher Beziehung richtig festgestellt, son
dern nur, ob dieselben auf den von ihnen desinitiv festgestell
ten Thatbestand das Gesetz richtig angewendet haben. Da
rüber, welche Thatsachen erwiesen oder nicht erwiesen seien,
entscheiden also die kantonalen Gerichte endgültig; eine Nach
prüfung ihrer sachbezüglichen Entscheidungen steht dem Bundes
gerichte nicht zu. Dasselbe hat also nicht (worüber heute von
den Parteivertretern weitläufig verhandelt worden ist) zu un
tersuchen, ob diese oder jene Zeugenaussagen glaubwürdig seien
oder nicht, sondern nur ob, die thatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz als richtig vorausgesetzt, diese das Gesetz richtig
angewendet habe. Hievon ausgegangen nun, kann kein Zweifel
darüber obwalten, daß die Vorinstanz mit Recht angenommen
hat, es sei der Kläger durch widerrechtliches Handeln des
Beklagten in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt
worden. Es genügt hiefür darauf zu verweisen, daß nach der
thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz der Beklagte den
Kläger ohne allen Grund öffentlich in einem Artikel in Nr. 16
des Zürcher Stadtboten vom 18. April 1886 beschuldigt hat,
er huldige antiken Passionen (d. h. dem Laster der Pädera
stie), sei ein Vertheidiger der Unnatur , habe vorzugsweise
Nero, Tiberius und Caligula studirt und sei wegen Versuchs
umgekehrter Anwendung seiner Studien bei einer ihm als
Schülerin anvertrauten jungen Dame zweimal auf öffentlicher
Straße durchgeprügelt worden (d. h. es sei dies geschehen
wegen eines von ihm begangenen Versuchs eines Sittlichkeits
vergehens an einer Schülerin). Diese Vorwürfe sind (von dem
übrigen Juhakte des fraglichen Artikels ganz abgesehen)
schwerer Natur, daß durch dieselben der Kläger zweifellos in
seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt, daß seine
ganze Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft, zumal noch
mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Lehrer, dadurch erschüt
tert werden mußte; es sind dieselben auch dem Beklagten, der
sie in jedenfalls fahrläßiger Weise in die Oeffentlichkeit warf,
gewiß zum Verschulden anzurechnen. Der Ersatzanspruch des
Klägers aus Art. 55 des Obligationenrechtes ist somit prinzi
piell begründet. Dagegen kann allerdings, nach dem Thatbestande
der Vorinstanz nicht als erwiesen erachtet werden, daß dem
Kläger lediglich wegen der widerrechtlichen journalistischen
Angriffe des Klägers mehrere Lehrstellen entgangen und er also
auch materiell geschädigt worden sei. Bezüglich des Quantita
tivs der Entschädigung ist nicht ersichtlich, daß die vorinstanz
liche Entscheidung auf einem Rechtsirrthum beruhe; es erscheint
dieselbe vielmehr als den Verhältnissen angemessen, insbeson
dere da nach dem Thatbestande der Vorinstanz in keiner Weise
erwiesen ist, daß der Beklagte vom Kläger durch einen ihn
beschimpfenden Artikel im sogenannten Dynamitheiri gereizt
worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet
abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem
angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Oberge
richtes des Kantons Zürich vom 15. November 1887 sein
Bewenden.