- Urtheil vom 12. April 1889
in Sachen Burri.
A. Wilhelm Buri von Weißlingen, Kantons Zürich, geb. 1859,
ist im Jahre 1881 nach den Vereinigten Staaten von Amerika
ausgewandert, wo er gegenwärtig in Spearville, Ford County,
Staats Causas, wohnt. Nach dem Tode seines Vaters, im Jahre
1882, wurde ihm in seiner Heimath, weil er unbekannt wo ab
wesend war, ein Vormund bestellt und es hat diese Vormupdschaft
seither fortgedauert. Laut Naturalisationsurkunde des Distrikts
gerichts der Grafschaft Ford vom 7. Dezember 1888 hat W. Burr
das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben;
gemäß einer von dem öffentlichen Notar der Ford County F. B.
Millon aufgenommenen Urkunde vom gleichen Datum bekunden
zwei Zeugen, daß der ihnen seit mehreren Jahren bekannte
W. Burri ein Mann von guten Sitten und Leumund und voll
ständig fähig sei, seinen Geschäften vorzustehen. Durch beglau
bigte Urkunde vom 7. Dezember 1888 erklärt W. Burri, auf
sein schweizerisches Burgerrecht sowie speziell auf das Bürgerrecht
der Gemeinde Weißlingen verzichten zu wollen. Gestützt auf diese
Dokumente richtete Namens des W. Burri die Firma A. Zwil
chenbart in Basel, welcher ersterer laut Notariatsurkunde vom
7. Dezember 1888 sein in der Heimath vormundschaftlich ver
waltetes Vermögen gegen baare Zahlung von 350 dollars
abgetreten hat, an den Regierungsrath des Kantons Zürich das
Gesuch um Entlassung des W. Burri aus dem Schweizerbür
gerrechte.
B. Nachdem der Regierungsrath des Kantons Zürich dieses
Gesuch dem Bezirksrathe von Pfäfsikon für sich und zu Handen
des Gemeinderathes Weißlingen sowie allfälliger weiterer Bethei
ligter mitgetheilt hatte, wurde gegen dasselbe von der Schwester
des W. Burri, Frau Bertha Barri, geb. Buri, mit Ermächti
gung ihres Ehemannes Einsprache erhoben. Dieselbe erklärt, daß
sie gegen die Entlassung des W. Burri und die Aushändigung
des Vermögens desselben an die Firma Zwilchenbart so lange
Einsprache erhebe, bis Wilhelm Burri entweder an den Gemein
derath Weißlingen oder an sie die Mittheilung mache, daß er
meinderath Weißlingen erklärt, daß er gegen die Entlassung des
W. Burri keine Einsprache erhebe, indem er gleichzeitig über die
Thatsachen rücksichtlich der Bevogtung des W. Burri Bericht er
stattet. Dagegen erklärt der Bezirksrath von Pfäffikon in seiner
Berichterstattung, er finde die Einsprache der Schwester des Burri
und ihres Ehemannes nicht ungerechtfertigt, indem er bemerkt,
W. Burri sei allerdings nicht wegen Verschwendung, sondern wegen
Abwesenheit bevogtet worden, ersteres wäre aber ohne Zweifel
geschehen, wenn Burri beim Tode seines Vaters nicht schon ab
wesend gewesen wäre. Auffallend erscheine die Abtretung des nur
4189 Fr. 21 Cts. betragenden Vermögens an A. Zwilchenbart
in Basel um 950 dollars (4750 Fr.) und es sei Grund zu
der Annahme vorhanden, daß es sich hier um ein Scheinge
schäft handle, abgeschlossen zu dem Zwecke, die Aushändigung
des Vermögens zu erwirken.
C. Mit Beschluß vom 23. März 1889 hat der Regierungs
rath des Kantons Zürich die Einsprache der Frau B. Burri
nebst den Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung über
mittelt, indem er seinerseits darauf hinweist, daß das Requisit
der Handlungsfähigkeit des W. Burri nicht als erwiesen zu er
sein in Weißlingen liegendes Vermögen an Herrn Zwilchenbart
in Basel abgetreten habe und ihm solches ohne weiters zu über
geben sei, indem er weder der Gemeinde noch seinen Verwandten
zur Last fallen werde, da er das amerikanische Bürgerrecht er
worben und auf das Kantons und Schweizerbürgerrecht verzichtet
habe. Zur Begründung führt sie aus: Burri sei schon bei seiner
Auswanderung bevogtet gewesen, hätte also zu derselben der Be
willigung der Vormundschaftsbehörde bedurft, welche er nie er
halten habe; er habe daher sein rechtliches Domizil noch in der
Schweiz. Das amerikanische Bürgerrecht sichere Gemeinde und
Verwandte nicht dagegen, daß sie einen ehemaligen schweizerischen
Bürger, welcher nach Erwerb desselben auf das Schweizerbürger
recht verzichtet habe, doch wieder unterstützen müssen, da die
Amerikaner dasselbe als dahingefallen betrachten, wenn der Ein
gebürgerte in die Schweiz zurückkehre. Die Aechtheit der vorge
legten Urkunden werde nicht bestritten; dagegen sei in Zweifel
zu ziehen, daß es wirklich Wilhelm Burri gewesen sei, welcher die
betreffenden Erklärungen abgegeben habe; derselbe hätte sonst
mindestens einmal während seines Aufenthaltes in Amerika an
seinen Vormund oder die Gemeindebehörde geschrieben. Der Ge
achten sei, da die vorliegende Deposition von zwei Privatpersonen
auf amtlichen Glauben keinen Anspruch machen könne.
D. Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 2. April 1888
giebt die Firma A. Zwilchenbart in Basel neue Aufschlüsse über
das Zustandekommen und die Natur des von ihr mit W. Burri
abgeschlossenen Geschäftes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte muß nach
dem klaren Wortlaute des Gesetzes und feststehender Praxis ohne
weiters ertheilt werden, sofern der Verzichtende die in Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 aufgestellten Requisite erfüllt,
d. h. in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt, nach den Gesetzen
seines Wohnortslandes handlungsfähig ist und das Bürgerrecht
eines andern Staates erworben hat. Aus andern Gründen als
wegen des Mangels eines dieser gesetzlichen Erfordernisse darf
die Entlassung nicht verweigert werden; sie darf also insbesondere
auch nicht deßhalb verweigert werden; weil möglicherweise der
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Verzichtende das von ihm erworbene Bürgerrecht eines andern
Staates in Zukunft weder verlieren könnte und alsdann wieder
vom frühem Heimatlande, beziehungsweise der frühern Heiwat
gemeinde könnte übernommen werden müssen. In letzterer Bezie
hung ist übrigens daran zu erinnern, daß der aus dem Schweizer
bürgerrechte Entlassene, welcher sein neues Burgerrecht verliert,
dadurch keineswegs ohne weiters sein schweizerisches Staats und
Gemeindebürgerrecht wieder erwirbt, sondern vielmehr als Heimat
loser betrachtet werden muß, zu dessen Aufnahme seine ursprüngliche
Heimatgemeinde nicht verbunden ist (s. Entscheidung des Bun
desgerichtes, Amtliche Sammlung VII, S. 47).
2. Im vorliegenden Falle scheint die Einsprecherin bezweifeln
zu wollen, daß der Gesuchsteller mit dem ausgewanderten Wilhelm
Burri von Weißlingen identisch sei. Allein für diese Bestreitung
liegt doch auch nicht das Mindeste vor; es erscheint vielmehr die
Identität des Gesuchstellers durch die produzirten Urkunden als
hergestellt.
3. Unbestritten und durch den produzirten amerikanischen Bür
gerbrief bewiesen ist, daß W. Burri das Bürgerrecht der Ver
einigten Staaten von Amerika erworben hat. Dagegen wird von
der Einsprecherin bestritten, daß derselbe in der Schweiz kein
Domizil mehr besitze und vom Regierungsrathe des Kantons
Zürich bezweifelt, daß der Beweis für seine Handlungsfähigkeit
erbracht sei.
4. Allein weder das eine noch das andere ist richtig. Richtig
ist, daß, sofern W. Burri als Entmündigter ohne Bewilligung
der vormundschaftlichen Organe ausgewandert wäre, er dadurch
sein rechtliches Domizil in der Schweiz gültig nicht hätte aufgeben
können. Allein aus dem Berichte des Gemeinderathes von Weiß
lingen wie des Bezirksrathes von Pfäfsikon geht nun klar hervor,
daß W. Burri zur Zeit seiner Auswanderung überhaupt nicht
unter Vormundschaft stand und daß ihm auch seither ein Vor
mund nicht wegen Verschwendung u. dgl., sondern blos wegen
Abwesenheit bestellt wurde; er blieb also, da die Bestellung
eines Abwesenheitsvormundes selbstverständlich eine Schmälerung
der Handlungsfähigkeit des Abwesenden nicht zur Folge hat, auch
in seiner Heimath stetsfort vollständig handlungsfähig. Die vom
Freilich liegt dafür keine besondere amtliche Urkunde vor. Allein
das Gesetz schreibt, und zwar, da derartige amtliche Urkunden
nicht in allen Ländern erhältlich sind, gewiß mit Recht, nicht vor,
daß der Beweis der Handlungsfähigkeit nur durch amtliche Ur
kunden erbracht werden könne; es sind also alle Beweismittel
statthaft und ist deren Beweiskraft nach freiem Ermessen zu prüfen.
Danach erscheint hier die notarialisch beurkundete Erklärung zweier
Zeugen als genügend. Denn irgendwelche Momente, welche ge
eignet wären, Zweifel an deren Richtigkeit zu erregen, liegen nicht
vor. Vielmehr spricht für die Richtigkeit derselben einerseits die
Thatsache, daß überhaupt nach englisch amerikanischem Rechte die
Handlungsfähigkeit volljähriger Personen nur in sehr wenigen
Fällen nicht anerkannt wird, andrerseits der Umstand, daß das
amerikanische Gericht den W. Burri zu der Erklärung, er wolle
das amerikanische Bürgerrecht erwerben, zugelassen und ihm das
selbe ertheilt, ihn also als verfügungsfähigen Bürger behandelt
hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache der Frau B. Burri gegen die Bürgerrechtsent
lassung des Wilhelm Burri wird abgewiesen und es wird demnach
der Regierungsrath des Kantons Zürich eingeladen, dem W. Burri
die Entlassung aus seinem schweizerischen Staats und Gemeinde
bürgerrechte zu ertheilen.
Bezirksrathe Pfäffikon aufgestellte Behauptung, Burri wäre, wenn
anwesend, wegen Verschwendung bevogtet worden, ändert hieran
natürlich nichts. Denn eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit
des Burri konnte nur durch wirkliche Anordnung der Entmün
digung eintreten. Danach kann denn kein Zweifel darüber bestehen,
daß Burri sein Domizil rechtsgültig ins Ausland verlegen konnte
und somit in der Schweiz kein solches mehr besitzt.
5. Ebenso ist der Beweis dafür, daß Burri nach den Gesetzen
seines Wohnortslandes handlungsfähig ist, hinlänglich erbracht.