Texte intégral
- Urtheil vom 8. März 1889 in Sachen Angehrn
gegen Leih und Sparkasse Bischofzell.
A. Durch Urtheil vom 26. Februar 1889 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt: 1. Es haben die Appellanten
durch Zeugen, Ergänzungs und Schiedshandgelübde zu beweisen,
daß Bankdirektor Kundert die Zusicherung für Durchführung der
Angelegenheit gegen Gallus Josef Geser im Sinne einer sorg
fältigen Wahrung der bereits erlangten Rechte gegeben habe;
- sei die Frist zur Anmeldung der Zeugen beim erstinstanzlichen
Gerichtspräsidium auf zehn Tage von heute an festgesetzt; 3. zah
len die Appellanten ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr.
und bleiben die Kosten bei der Hauptsache.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten die Weiterzie
hung an das Bundesgericht, indem sie das Begehren anmeldeten:
Es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils d. d. 26. Fe
bruar a. c. die Leihkasse Bischofzell, ohne Anordnung eines Be
weisverfahrens für ein spezielles Versprechen nach Inhalt des
Beweissatzes vom 26. Februar a. c., den Appellanten für das
Preisgeben der ersten Rechte auf das Vermögen des Gallus Josef
Geser in Engenspühl von gesetzeswegen im Sinne der diesfalls
vor den kantonalen Gerichten gestellten Einreden, resp. im Sinne
der Widerklagsbegründung verantwortlich zu erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist in erster Linie und von amteswegen zu prüfen, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen der Weiterziehung an das Bundes
gericht gegeben sind.
- Dies ist ohne weiters zu verneinen. Nach Art. 29 O. G.
ist die Weiterziehung nur gegen Haupturtheile zuläßig. Zufolge
der konstanten Praxis des Bundesgerichtes aber sind Hauptur
theile nur solche Entscheidungen, welche die Hauptsache materiell
erledigen, d. h. über den Klageanspruch selbst entscheiden, nicht
aber blos präparatorische oder Zwischenentscheidungen, Beweis
urtheile oder (die Hauptsache selbst nicht erledigende) Erkenntnisse
über einzelne Einreden u. drgl. (vergl. z. B. Entscheidung in
Sachen Zeerleder gegen Bielmann, Amtliche Sammlung Bd. XIV
S. 88 Erw. 3). Es liegt nun auf der Hand, daß das ange
fochtene Urtheil ein Haupturtheil in diesem Sinne nicht ist. Die
Weiterziehung desselben an das Bundesgericht ist also nicht statt
haft; vielmehr kann dieselbe erst gegen das nach Durchführung
des eingeleiteten Beweisverfahrens von der letzten kantonalen In
stanz auszufällende Endurtheil ergriffen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten wird als unstatthaft nicht
eingetreten.
Mots-clés
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