Texte intégral
- Urtheil vom 2. Mai 1890
in Sachen Kreis.
Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom
- Februar 1890 wurde über den Rekurrenten auf Antrag des
Waisenamtes Horn die Vormundschaft verhängt und demselben
ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 50 Fr. sowie die übrigen
Kosten auferlegt.
Mit Eingabe vom 1. April 1890 meldete Advokat Dr. A.
Deucher in Frauenfeld gegen dieses Urtheil den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht an, mit der Bemerkung, Anträge
und Begründung werde er in einigen Tagen nachsenden. Mit
Schriftsatz vom 5. April 1890 stellte er hierauf wirklich unter
eingehender Begründung den Antrag: Es sei das Urtheil des
thurgauischen Obergerichtes vom 1. Februar l. J. als verfassungs
verletzend zu erklären und aufzuheben.
Das Waisenamt Horn beantragt in seiner Vernehmlassung auf
diese Beschwerde, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, even
tuell derfelbe als unbegründet abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Thurgau schließt sich den Aus
führungen des Waisenamtes Horn an. Der Antrag, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, wird damit begründet, dieselbe
sei, weil nicht binnen der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59
O. G. eingereicht, verspätet. Das Obergericht bemerkt dabei speziell,
daß die Eröffnung des angefochtenen Urtheils an den Rekurrenten
am 1. Februar 1890 erfolgt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat
(vergl. Entscheidung i. S. Darbellay, Amtliche Sammlung VII,
- 716 u. ff., i. S. Dessibourg, Amtliche Sammlung XI,
- 272 u. f. Erw. 1), wird die Rekursfrist des Art. 59 O. G.
durch die Einreichung einer bloßen Rekursanmeldung, welche
weder die faktische und rechtliche Begründung der Beschwerde noch
die Anträge des Beschwerdeführers enthält, nicht gewahrt; es ist
vielmehr zu Wahrung der Rekursfrist die Eingabe der, die that
sächliche und rechtliche Beschwerdebegründung und die Anträge
der Rekurrenten enthaltenden, Rekursschrift, wie sie der Gegen
partei gemäß Art. 61 O. G. zur Vernehmlassung mitzutheilen
ist, erforderlich; mit andern Worten: Es muß binnen der Rekurs
frist die Beschwerdeschrift selbst, welche dem Verfahren zur Grund
lage dienen soll und kann, eingereicht sein; die blos vorläufige
Anzeige, daß gegen eine Verfügung der staatsrechtliche Rekurs
ergriffen werden wolle, genügt nicht; diese Absicht muß binnen
der gesetzlichen Frist nicht nur erklärt, sie muß bethätigt sein.
Andernfalls würde man thatsächlich zu einer, dem Wortlaut wie
dem Sinne und Geiste des Gesetzes völlig widersprechenden, Ver
längerung der Rekursfrist gelangen.
- Danach ist denn die Beschwerde im vorliegenden Falle ver
spätet. Die angefochtene Entscheidung ist am 1. Februar 1890
gefällt und eröffnet worden, die sechzigtägige Rekursfrist ging so
nach mit dem 2. April zu Ende. Nun ist aber zwar eine Re
kursanmeldung schon am 1. April erfolgt, die Rekursschrift selbst
dagegen, welche einzig geeignet war, die Frist zu wahren, erst am
- April, also verspätet, zur Post gegeben worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.
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