Texte intégral
- Urtheil vom 13. September 1890 in Sachen Broger
A. J. B. Broger, Müller in Appenzell, hatte bei der Standes
kommission des Kantons Apenzell Inner Rhoden das Gesuch ge
stellt, es möchte ihm die Entrichtung der 1887ger und 1888ger
Staats und Armensteuer von der Mühle in Rappisau erlassen
werden, da während dieser Jahre das Objekt für ihn, wegen Ab
bruchs des Mühlegebäudes zum Zwecke eines Neubaues, größten
theils nutzlos gewesen sei. Die Standeskommission beschloß indeß
am 28. Februar 1890: Es sei von Broger die Staats und
lrmensteuer pro 1887 und 1888 von der Mühle in Rappisau
von der ganzen Katasterschatzung abzuführen und zwar in Er
wägung: 1. Daß durch Abbruch der Mühle bis zu deren
Wideraufbau respektive Betrieb nicht das ganze ins Kataster auf
genommene Objekt für Broger nutzlos war, sondern ein bedeu
tender Theil wie Haus, Bäckerei und Remise stetsfort von ihm
benutzt werden konnte. 2. Reklamationen, die Katasterschatzung be
treffend, jedes Jahr vor oder bei der Regulirung durch die hiezu
bestellte Kommission bei letzterer anzubringen und später nach bis
herigem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.
Broger hatte die Steuer für 1887 bezahlt, dagegen verweigerte
er die Bezahlung der Steuer für 1888 und erwirkte, als er für
dieselbe im Wege der Monatsrechtsanzeige betrieben wurde, beim
Vermittleramt Appenzell Rechtsvorschlag. Die Standeskommission
hob indeß durch Beschluß vom 28. Mai 1890 den Rechtsvor
schlag als unrichtig bewilligt auf, mit der Begründung, Broger
hätte allerdings gegenüber der Besteuerung seiner Zeit protestiren
können und gegebenenfalls wäre es ihm unbenommen geblieben,
den Richter anzurufen. Nachdem hingegen Broger am 28. Fe
bruar laufenden Jahres mit einem Gesuche um Schenkung zweier
Jahressteuern an die Standeskommission gelangt sei, könne diese
Angelegenheit nicht mehr vor den Richter gebracht werden.
B. Gegen diese Schlußnahme beschwert sich I. B. Broger im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er er
sucht das Bundesgericht um Rechtsöffnung respektive Aufhebung
der Verfügung der Standeskommission vom 28. Mai 1890 als
verfassungswidrigen Aktes, indem er bemerkt: Er sei dem Art. 58
der Bundesverfassung zuwider, dem verfassungsmäßigen Richter
seines Kantons entzogen worden. Ferner habe die Standeskom
mission einen Mißbrauch ihrer Stellung begangen, indem sie eine
rechtswidrige, ihr in ihrem Charakter als Prozeßpartei nicht mehr
zukommende, Verfügung erlassen habe.
C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Inner
Rhoden trägt auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie be
merkt: Der Rekurrent habe eine Beschwerde gegen die Steuer
einschatzung seines in Rede stehenden Besitzthums nie erhoben
durch das Gesuch um Nachlaß zweier Jahressteuern habe er selbst
anerkannt, daß er ein Recht auf Steuerexemtion nicht besitze.
Demnach könne die Angelegenheit nicht mehr vor den Richter
gezogen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die angefochtene Schlußnahme stützt sich darauf, es hätte
allerdings der Rekurrent gegen die streitige Steuereinschätzung bei
deren Vornahme protestiren und den richterlichen Entscheid über
dieselbe anrufen können; nachdem er dies indeß nicht gethan, viel
mehr durch Einreichung eines Gesuches um Steuernachlaß die
Berechtigung der Steuerforderung anerkannt habe, sei er nach
träglich nicht mehr berechtigt, die Einschatzung zu bestreiten und
den richterlichen Entscheid anzurufen. Mit andern Worten die
angefochtene Schlußnahme stützt sich darauf, das Einspruchsrecht
des Rekurrenten gegen die streitige Steuerforderung sei verwirkt.
Diese Annahme nun kann jedenfalls nicht als eine verfassungs
widrige bezeichnet werden; sie erscheint vielmehr als eine ver
fassungsmäßig zuläßige Anwendung des kantonalen, bekanntlich
mehr auf Gewohnheit als auf Gesetz beruhenden, Rechtes. Ist aber
dieselbe richtig, so ist klar, daß der Rechtsvorschlag des Rekur
renten gegen die ihm für die streitige Steuerforderung angelegte
Monatsrechtsanzeige unzuläßig war und daher von der zuständi
gen kantonalen Behörde aufgehoben werden konnte.
- Fraglich kann daher nur sein, ob die Standeskommission die
hiefür zuständige Behörde war, oder ob nicht vielmehr verfassungs
mäßig die Kompetenz zu Aufhebung des Rechtsvorschlages einzig
den Gerichten zustand, also in der angefochtenen Schlußnahme
ein unzuläßiger Uebergriff der vollziehenden in das Gebiet der
richterlichen Gewalt liegt. Es kann indeß letzteres nicht gesagt
werden. Um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, welche gemäß dem
sechsten Abschnitte der Kantonsverfassung den Gerichten zur Ent
scheidung zugewiesen wäre, handelt es sich nicht, sondern vielmehr
um die Beitreibung einer öffentlich rechtlichen Forderung, speziell
darum ob eine solche rechtzeitig sei bestritten worden. Ebensowenig
ist eine gesetzliche Bestimmung namhaft gemacht worden oder
erfindlich, wodurch die Aufhebung unzuläßiger Rechtsvorschläge
gegen Monatsrechtsanzeigen für Steuerforderungen der Kompetenz
der Standeskommission entzogen und einer richterlichen Behörde
übertragen wäre; vielmehr enthalten, soweit ersichtlich, die appen
zellischen Gesetze in dieser Richtung (wie überhaupt über die Rechts
vorschläge gegen Monatsrechtsanzeigen) keine ausdrücklichen Be
stimmungen. Danach wird, angesichts speziell der Bestimmung des
Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung, die Kompetenz der Stan
deskommission zu Erlaß der streitigen Schlußnahme nicht bean
standet werden können. Daß es sich um eine Forderung des
Staates handelt, ändert hieran natürlich nichts; denn dadurch
wurde die Standeskommission nicht zur Partei in der Sache; sie
hat nicht als solche, als Vertreterin des Fiskus, sondern vielmehr
als öffentliche verfügende Behörde gehandelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegündet abgewiesen.
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