- Urtheil vom 29. November 1890 in Sachen
Baumann.
A. In Nummer 47 der Schweizerischen Bodenseezeitung vom
- April 1890 erschien ein Artikel, welcher den Titel Zu den
Wahlen in Egnach trägt. In demselben wird daran erinnert,
daß bei der letzten Gemeinderathswahl ein Kandidat angefochten
worden sei und daß, weil sich Niemand dieses Herrn angenommen,
er selbst an der betreffenden Gemeindeversammlung die Angriffe
zu widerlegen, sich rein zu waschen gesucht und in einer förm
lichen Wahlrede sich selbst empfohlen habe. Ein Sprichwort sage
aber mit Recht: Eigenlob stinkt! In allen Theilen der Gemeinde
werden nun wieder schon seit längerer Zeit die bevorstehenden
(Kantonsraths ) Wahlen besprochen respektive die Wiederwahl
desselben Kandidaten beanstandet. Man frage sich: Was hat der
Herr der Gemeinde schon genützt? Und allgemein sei man der
Ansicht, daß der Mann derselbe geblieben sei, oder vielmehr heiße
es: Er paßt immer weniger in eine Beamtung.... Jedermann
sage, auch ohnedies verdiene derselbe seines Benehmens wegen ge
genüber der schwergeprüften Familie Baumann nicht, daß er auch
nur eine Stimme erhalte. So sei man denn gewillt, genannten
Herrn als Kantonsrath durch einen andern zu ersetzen.... Wäre
jener Herr in Rußland geblieben, so müßten und würden sehr
wahrscheinlich die Verhältnisse wohl auch ohne ihn und in
diesem Falle wohl noch besser geregelt worden. Durch diesen,
unzweifelhaft seine Person betreffenden Artikel fühlte sich I.
Michel, Schulinspektor, in Neukirch in seiner Ehre verletzt. Als
Verfasser und Einsender des Artikels nannte sich ihm in einem
Briefe vom 23. April 1890 Lehrer Baumann in Thundorf, in
dem er ihn u. A. daran erinnerte, daß er (Michel) s. Z. unge
rechterweise die Beseitigung Baumanns von einer Schulstelle be
wirkt und dessen anderweitige Anstellung gehindert habe, was nicht
ungerächt habe bleiben dürfen u. s. w. J. Michel erhob hierauf
XVI 1890
gegen I. Baumann Strafklage wegen Preßinjurie. Die erste In
stanz (Bezirksgericht Arbon) fand die persönliche Ehrenhaftigkeit
des Klägers sei durch den Artikel nicht angegriffen; letzterer qua
lifizire sich als Kritik eines Wahlkandidaten, wie sie in republi
kanischen Verhältnissen häufig vorzukommen pflege und erlaubt
sei. Dagegen hat die zweite Instanz, das Obergericht des Kantons
Thurgau, durch Entscheidung vom 25. August 1890 den I. Bau
mann der Preßinjurie schuldig erklärt und zu einer Geldbuße
von 30 Fr., eventuell zu sechs Tagen Gefängniß verurtheilt, ihm
ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. sowie eine Prozeß
entschädigung an den Kläger von 140 Fr. auferlegt und den
Kläger für berechtigt erklärt, das Urtheil in dem Dispositive
innert 30 Tagen auf Kosten des Verurtheilten in der Boden
seezeitung zu publiziren. In den Gründen dieses Erkenntnisses
wird ausgeführt: Allerdings dürfen im Interesse der Freiheit des
Urtheils über Leistungen und Charakter der Menschen die Grenzen
der als erlaubt zu erachtenden Kritik, namentlich in republika
ischen Verhältnissen und in politisch bewegten Zeiten, wie bei
Wahlen 2c. nicht zu enge gezogen werden und rechtfertigen münd
liche oder schriftliche Aeußerungen über öffentliche Angelegen
heiten deßwegen allein, weil sie vielleicht scharfen Tadel enthalten
oder einzelne Persönlichkeiten unangenehm berühren, noch keine
strafrechtliche Verfolgung ihrer Urheber. Andrerseits aber müsse
im Interesse des öffentlichen Wohles verlangt werden, daß solche
Aeußerungen sachlich gehalten und daß nicht unter dem Scheine
der Besprechung öffentlicher Angelegenheiten private Fehden aus
getragen und persönliche Rachegelüste befriedigt werden. Insoweit
Personen in den Bereich öffentlicher Besprechungen gezogen werden,
stehen dieselben gegenüber Angriffen auf ihre persönliche Ehre,
mögen diese auch mit dem Mantel einer scheinbar sachlichen Kritik
verdeckt werden wollen, unter dem Schutze des Strafgesetzes, vor
ausgesetzt, daß die nach 223 des thurgauischen Strafgesetz
buches für den Thatbestand einer Ehrverletzung erforderlichen Re
quisite vorhanden seien. Nun spreche die Einsendung dem Kläger
nicht nur die Qualifikation zu Bekleidung öffentlicher Aemter ab
oder ziehe seine Verdienste in Zweifel, was erlaubt gewesen wäre,
sondern sie brauche auch Ausdrücke, welche geeignet seien, den
Kläger in der Achtung seiner Mitbürger herunterzusetzen. Ein
solcher Ausdruck liege in dem am Eingang des Artikels stehenden
Satze, daß der Kläger an der Gemeindeversammlung sich rein zu
waschen versucht habe, was nothwendig die Meinung habe er
wecken müssen, der Kläger habe sich etwas Unsauberes zu schulden
kommen lassen. Am gravirendsten aber erscheine die Bemerkung,
der Kläger verdiene wegen seines Benehmens gegenüber der
schwergeprüften Familie Baumann nicht, daß er auch nur eine
Stimme erhalte. In dieser Bemerkung liege der Vorwurf einer
maßlosen Rücksichtslosigkeit gegen eine unglückliche Familie, eines
Verhaltens, welches von jedem rechtlich gesinnten Menschen ver
urtheilt werden müsse. Die Einrede der Wahrheit sei nicht er
wiesen. Hinsichtlich der beiden angeführten Stellen der Einsendung
treffen somit die in 223 des Strafgesetzbuches für den objek
tiven Thatbestand der Ehrverletzung aufgestellten Voraussetzungen
zu. In subjektiver Beziehung gehe die ehrverletzende Absicht aus
dem ganzen Tenor der Einsendung hervor. Das wahre Motiv
der letztern sei zweifellos die Absicht gewesen, unter der Maske
einer Wahlbesprechung einen persönlich verfeindeten Gegner an
seiner Ehre anzugreifen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff I. Baumann den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, das
Bundesgericht möge dieselbe wegen Verletzung des 12 der thur
gauischen sowie der Art. 5 und 55 der Bundesverfassung auf
heben unter Kostenfolge. Er bemerkt, das Bundesgericht habe in
wiederholten Entscheidungen ausgesprochen, daß es zwar an sich
nicht befugt sei, zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte mit
Recht oder mit Unrecht rücksichtlich eines inkriminirten Preß
erzeugnisses den Thatbestand einer kantonalgesetzlich strafbaren
Injurie als gegeben angenommen haben, daß es aber da zum
Einschreiten befugt sei, wo durch das angefochtene Urtheil eine
offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung
in mißbräuchlicher Anwendung des Strafgesetzes mit Strafe be
legt und hiedurch der Grundsatz der Preßfreiheit thatsächlich ver
letzt werde. Daraus folge, daß das Bundesgericht sich als be
rechtigt erachte, das Vorhandensein zwar nicht des subjektiven,
wohl aber des objektiven Thatbestandes einer Preßinjurie zu
prüfen, denn anders als auf Grund einer solchen Nachprüfung
lasse sich ja die Frage, ob ein Rechtsgut (die Ehre) des Klägers
verletzt sei, gar nicht beantworten. Ohne ein derartiges Recht
der Nachprüfung hätte denn auch der Schutz der Preßfreiheit
durch das Bundesgericht keinen praktischen Werth. Wenn die
bundesgerichtlichen Entscheidungen von einer offenbar kein
Rechtsgut verletzenden Aeußerung sprechen, so sei nicht glaublich,
daß hierin überhaupt ein juristisches Kriterium in dem Sinne
erblickt werden solle, daß da, wo eine inkriminirte Aeußerung nur
halb oder doch nicht ganz offenbar kein Rechtsgut verletze, das
Bundesgericht einen Rekurs ohne weiters von sich weise. Das
Bundesgericht müßte jedenfalls steis entscheiden, ob die Nichtver
letzung offenbar oder nicht ganz offenbar sei, somit auf die Prü
fung des objektiven Thatbestandes eintreten und könne nach seinem
Ermessen da offenbar keine Ehrverletzung finden, wo die Vor
instanz offenbar eine solche gefunden habe. Das Bundesgericht
habe wiederholt ausgesprochen, daß eine den Staatsbehörden oder
einer herrschenden Partei mißliebige Kritik öffentlicher Zustände
administrativer Willkür 2c. auch wenn sie noch so scharf sei, nicht
als Preßinjurie bestraft werden könne. Wenn es sich nun um
eine Wahlcampagne handle, so trete an die Stelle der Sache und
der kritisirten Zustände eben die Person der Kandidaten und müsse
sich die Kritik gegen die Person selbst, deren Thun und Eigen
schaften, wenden und zwar dürfe Gegenstand der Kritik nicht nur
die Qualifikation zu einer bestimmten amtlichen Stelle, sondern
auch das ganze persönliche Auftreten wie das Benehmen in ein
zelnen Fällen sein. Dabei sei es oft unerläßlich, daß die Empfind
lichkeit der Kandidaten verletzt werde. Diese sei aber kein Rechts
gut und gerade in republikanischen Verhältnissen und bei Volks
wahlen dürfen die Grenzen erlaubter Kritik nicht zu enge gezogen
werden. Der inkriminirte Artikel sei nun nichts anderes als eine
erlaubte Bekämpfung der Kandidatur des Klägers und verletze
offenbar keinerlei Rechtsgut. Wenn die angefochtene Entscheidung
in der landläufigen, im Zusammenhange ganz unverfänglichen
Redewendung rein waschen eine Ehrverletzung erblicke, so liege
darin eine mißbräuchliche Anwendung des Strafgesetzes, durch
welche die Preßfreiheit thatsächlich verletzt werde. Auch die Be
merkung: Jederman sage, der Kläger verdiene wegen seines Be
nehmens gegen die schwergeprüfte Familie Baumann nicht, daß
er auch nur eine einzige Stimme erhalte, verletze die Ehre des
Klägers offenbar nicht. Es sei dem Kläger keine ehrenrührige
Thatsache oder Handlung vorgeworfen, denn es werde nicht gesagt
oder auch nur angedeutet, welcher Art das Benehmen des Klägers
gewesen sei, und über dasselbe nicht etwa abgeurtheilt, es sei rück
sichtslos, gemein und dergleichen gewesen, sondern es werde nur
zum Ausdrucke gebracht, daß viele Personen und mit ihnen der
Einsender dieses Benehmen mißbilligen und daher entschieden gegen
die Wahl des Klägers opponiren. Wenn die angefochtene Ent
scheidung in dem Artikel den Vorwurf maßloser Rücksichtslosig
keit und dergleichen erblicke, so stehe hievon in dem Artikel selbst
kein Wort und lege das Gericht in willkürlicher und unstatthafter
Weise etwas in denselben hinein, was nicht darin stehe. Der
Artikel selbst, welcher einzig in Betracht komme, enthalte offenbar
keine Ehrverletzung; auf die später vor Gericht erhobenen Vor
würfe dagegen könne nichts ankommen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der
Rekursbeklagte J. Michel: Die thurgauischen Gesetze stellen für
das Delikt der Preßinjurie keinen besondern Thatbestand auf
die Presse sei in dieser Richtung nicht schlechter, aber auch nicht
besser gestellt als jeder Bürger. Vollständig unrichtig sei es, wenn der
Rekurrent behaupte, daß nach der bundesgerichtlichen Rechts
sprechung das Bundesgericht frei zu prüfen habe, ob die kanto
nalen Gerichte den objektiven Thatbestand der Ehrverletzung mit
Recht oder mit Unrecht angenommen haben. Im Gegentheil ergebe
sich aus der bundesgerichtlichen Judikatur klar, daß das Bundes
gericht die richtige oder unrichtige Subsumtion eines Preßerzeug
nisses unter den kantonalrechtlichen Thatbestand der Injurie nach
zuprüfen auch dann nicht befugt sei, wenn ihm rücksichtlich der
richtigen Anwendung des kantonalen Rechtes Bedenken obzuwalten
scheinen, so lange nur diese Subsumtion bei einer bona fide vor
genommenen Auslegung des Gesetzes möglich sei; nur wenn das
letztere nicht mehr zutreffe, wenn das Strafgesetz in willkürlicher
und gezwungener Interpretation zum Vorwand genommen, dazu
mißbraucht werde, um eine an sich erlaubte Meinungsäußerung
zu reprobiren, habe das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ein
zuschreiten; nur dann sei der verfassungsmäßige Grundsatz der
Preßfreiheit verletzt. Das Bundesgericht bezeichne als einen Fall,
wo die Preßfreiheit verletzt wäre, denjenigen, wo Jemand wegen
einer sachlichen scharfen Kritik öffentlicher Zustände sollte bestraft
worden sein. Dieser Fall stehe demjenigen des Angriffes auf be
timmte Personen, selbst wenn derselbe zu Zeiten einer Wahlbe
wegung und gegenüber einem Wahlkandidaten erfolge, durchaus
nicht gleich. Auch in Wahlzeiten und gegenüber den Wahlkandi
daten sei das gemeine Recht nicht aufgehoben. Sächliche Be
sprechung der Wahlkandidaturen sei zulässig, persönliche An
griffe auf die Ehrenhaftigkeit der Kandidaten dagegen seien ver
boten. Daß die angefochtene Entscheidung nicht eine mißbräuch
liche Anwendung des kantonalen Strafgesetzes enthalte, liege auf
der Hand; denn es könne gewiß nicht gesagt werden, es sei un
möglich, in den inkriminirten Stellen eine Beleidigung des Klägers
zu erblicken. Ob im Uebrigen das kantonale Gericht das kanto
nale Gesetz richtig angewendet habe, sei vom Bundesgericht nicht
zu überprüfen. Da der Rekurrent eine vom Bundesgerichte schon
häufig und deutlich entschiedene Frage von Neuem zum Gegen
stande des Rekurses mache, dürfte es sich rechtfertigen, dem Re
kurrenten die Bezahlung einer Parteientschädigung aufzuerlegen.
Demnach werde beantragt das Bundesgericht möchte den Rekurs
abweisen unter Kostenfolge.
D. Das Obergericht des Kantons Thurgau verweist auf die
Begründung seiner Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Das Bundesgericht ist in Preßstrafsachen so wenig wie in
andern Strafsachen kantonalen Rechtes Strafgericht oberer In
stanz; es hat nur in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof
über die Wahrung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Preß
freiheit zu wachen. Daraus folgt von selbst, daß das Bundesge
richt an sich, d. h. soweit lediglich die Auslegung und Anwen
dung des kantonalen Gesetzes innerhalb der verfassungsmäßigen
Schranken in Frage steht, auch in Preßstrafsachen nicht befugt
ist, zu prüfen, ob die kantonalen Gerichte das Gesetz richtig oder
unrichtig ausgelegt und auf den konkreten Thatbestand angewendet
haben. Und zwar gilt dies sowohl für die Feststellung des objek
tiven als des subjektiven Thatbestandes; auch die Frage, ob eine
Meinungsäußerung objektiv rechtswidrig sei, ist in erster Linie
nicht eine solche des Verfassungs sondern des kantonalen Gesetzes
rechtes und als solche der Nachprüfung des Bundesgerichtes ent
zogen. Die kantonalen Gesetze können, soweit nicht etwa der Pö
nalisirung einer Handlung bundesrechtliche Gewährleistungen
entgegenstehen, den Kreis des strafbaren Unrechts enger oder
weiter ziehen; sie können beispielsweise der Ehre strafrechtlichen
Schutz in engerm oder weiterm Umfange gewähren, denselben
auf Angriffe gegen die sittliche Würdigkeit der Person beschränken
oder auf anderweitige Angriffe gegen die soziale Geltung des
Bürgers (verleumderische Kreditgefährdung und dergleichen) er
strecken. Die Entscheidung hierüber respektive überhaupt über
Sinn und Tragweite der kantonalen Gesetze und deren Anwend
barkeit im Einzelfalle steht nicht dem Bundesgerichte, sondern den
kantonalen Gerichten zu. Dagegen hat das Bundesgericht in einer
Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, daß eine Verletzung der
verfassungsmäßig gewährleisteten Preßfreiheit nicht nur dann vor
liege, wenn auf die Presse willkürliche, in ihrer innern Natur
nicht begründete Ausnahmsbestimmungen angewendet werden, son
dern auch dann, wenn in mißbräuchlicher Ausdehnung der allge
meinen Strafgesetze offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende
Meinungsäußerungen unter Strafe gestellt werden. Hier recht
fertigt nicht die unrichtige Anwendung der kantonalen Strafge
setze an sich, wohl aber die Thatsache, daß dem Strafgesetze eine
Anwendung gegeben wird, bei welcher, wenn sie allgemein durch
geführt würde, die Freiheit der Meinungsäußerung durch die
Presse überhaupt nicht mehr bestehen könnte, sondern thatsächlich
aufgehoben wäre, das Einschreiten des Bundesgerichtes. Soweit
es sich nicht um einen solchen thatsächlichen Eingriff in den
Grundsatz der freien Meinungsäußerung selbst, sondern um eine
bloße Bethätigung richterlicher Anschauungen über Sinn und
Tragweite kantonaler Strafrechtsnormen handelt, unterliegt die
Entscheidung der kantonalen Behörden der Nachprüfung des
Bundesgerichtes nicht. Hier steht nicht der verfassungsmäßige
Grundsatz in Frage, sondern wird nur über die Ausdehnung des
Kreises des strafbaren Unrechts, wie ihn die kantonale Gesetz
gebung feststellt und enger oder weiter ziehen kann, entschieden,
sowie die konkrete That an Hand der kantonalen Gesetze gewür
digt. Richtig ist natürlich, daß die zur Entscheidung berufenen
Behörden unter Umständen darüber, ob eine bestimmte Meinungs
äußerung offenbar berechtigt sei und kein Rechtsgut verletze,
ebenso wie über andere Rechtsfragen verschiedener Ansicht sein
können. Allein dieser Umstand schließt nicht aus, daß das Kri
terium der Verletzung der Preßfreiheit (in der hier fraglichen Be
ziehung) eben darin gefunden werden muß, daß offenbar be
rechtigte Meinungsäußerungen unter Strafe gestellt und damit
Anschauungen bethätigt werden, deren konsequente Anwendung das
verfassungsmäßige Recht der freien Meinungsäußerung überhaupt
illusorisch machen würde. Sache des Bundesgerichtes ist es, auf
Grund eigener Prüfung der Sache zu entscheiden, ob die Vor
aussetzungen einer Verletzung der Preßfreiheit im einzelnen Falle
vorliegen, oder ob es sich vielmehr nur um eine mögliche, inner
halb der verfassungsmäßigen Schranken sich bewegende, Anwendung
des kantonalen Strafrechtes handle.
2. Hievon ausgegangen kann im vorliegenden Falle von einer
Verletzung der Preßfreiheit nicht die Rede sein. Das Obergericht
findet u. A. in dem Vorhalte, das Benehmen des Rekursbe
klagten gegenüber der schwergeprüften Familie Baumann sei ein
derartiges gewesen, daß er, nach allgemeinem Urtheile, auch nicht
Eine (Wahl ) Stimme mehr zu erhalten verdiene, den Vorwurf
maßloser Rücksichtslosigkeit, eines Verhaltens, welches von jedem
rechtlich denkenden Menschen verurtheilt werden müsse, und er
blickt daher in dieser Stelle den Thatbestand einer Ehrverletzung.
Sowohl diese Auffassung der angeführten Stelle des Artikels als
auch deren Subsumtion unter das Strafgesetz sind gewiß durchaus
möglich und enthalten keine mißbräuchliche Anwendung des Straf
gesetzes auf eine offenbar berechtigte Meinungsäußerung. Daß
der Artikel anläßlich einer Wahleampagne geschrieben und ver
öffentlicht wurde, ändert hieran nichts. Denn wenn auch natür
lich erlaubt sein muß, bei Wahlen die Kandidaturen sachlich zu
besprechen und Urtheile über die intellektuelle und moralische Eig
nung der Kandidaten auszusprechen, so ist doch immerhin auch
den Wahlkandidaten der Schutz des gemeinen Rechts nicht ent
zogen sondern sind dieselben gegen die Verletzung ihrer Ehre,
gegen unbegründete Anschuldigungen eines Benehmens, welches
sie in der öffentlichen Achtung heruntersetzen müßte, nach Maß
gabe der Gesetze geschützt. Der Rekurrent hat übrigens den in
kriminirten Artikel, wie sich aus den Akten deutlich ergibt, nicht
etwa geschrieben, nm eine feiner Ansicht nach unheilvolle, dem
öffentlichen Wohle schädliche Wahl im Interesse des Gemein
wesens abzuwenden, sondern um sich für eine ihm vom Rekursbe
klagten wirklich oder vermeintlich zugefügte persönliche Unbill zu
rächen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.