Texte intégral
- Urtheil vom 11. September 1891
in Sachen Massa.
A. Durch obergerichtlich bestätigtes Urtheil des korrektionellen
Gerichtes von Novi Ligure vom 21. Juli 1887 wurde Ambrogio
Massa, des Lorenzo von San Remigio di Parodi Ligure, wegen
mehrerer Betrugsvergehen zu 7½ Jahren Gefängniß verurtheilt.
Gestützt auf dieses Urtheil und einen Haftbefehl der Staatsan
waltschaft von Novi Ligure vom 23. Juli 1889 suchte die könig
liche italienische Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundes
XVII 1891
rathe um Auslieferung des (in Locarno vorläufig verhafteten)
Massa wegen Betrugs und Mißbrauchs eines Wechselblanketts für
den Betrag von 1000 Fr. übersteigende Summen nach. Massa hat
durch Eingabe vom 8. August 1891 die Anwendbarkeit des schwei
zerisch italienischen Auslieferungsvertrages bestritten, weil 1. bei
keinem der ihm zur Last gelegten Betrugsdelikte, für sich allein ge
nommen, der in Art. 2 Ziffer 12 des Staatsvertrages vorgesehene
Schadensbetrag von 1000 Fr. erreicht sei; 2. mehrere der ihm
zur Last gelegten Delikte nicht über das Stadium der Versuchs
handlungen hinausgediehen seien und somit die Auslieferung nicht
begründen können. Er beantragt in erster Linie, das von der
italienischen Regierung gestellte Auslieferungsbegehren sei abzu
weisen, eventuell, wenn das Bundesgericht finden sollte, die Vor
aussetzungen des Staatsvertrages seien für einige der in Betracht
kommenden Delikte gegeben, die Auslieferung sei nur für diese
Delikte zu bewilligen.
B. Mit Zuschrift vom 13. August 1891 übermittelt der Bun
desrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 2 Ziffer 12 des schweizerisch-italienischen Staats
vertrages ist allerdings für das Verbrechen des Betruges die Aus
lieferung nur dann zu gewähren, wenn der eingetretene oder beab
sichtigte Schaden den Betrag von 1000 Fr. übersteigt. Allein
dadurch wird, wie das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen
Ressia vom 17. Januar 1891 (Amtliche Sammlung XVII S. 72
u. ff.) ausgeführt hat, nicht gefordert, daß dieser Schadensbetrag
durch ein einzelnes Betrugsdelikt erreicht sein müsse, sondern es ge
nügt, wenn überhaupt durch Betrug, sei es durch ein einzelnes
Delikt, sei es durch mehrere zusammentreffende Delikte, ein Schaden
von über 1000 Fr. gestiftet oder beabsichtigt ist. Danach er
scheint denn die erste der vom Requirirten gegen seine Aus
lieferung erhobenen Einwendungen als unbegründet. Denn bei
Zusammenrechnung der Schadensbeträge der mehreren dem Re
quirirten zur Last gelegten Delikte ist der Betrag von über
1000 Fr. unzweifelhaft gegeben.
- Ebenso ist die weitere, vom Requirirten erhobene Einwendung,
daß bei einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte es sich nicht um
vollendetes Delikt sondern um bloßen Versuch handle, nicht geeignet,
die Verweigerung der Auslieferung zu begründen. Denn wie das
Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat (siehe unter andern
Entscheidung in Sachen Montanari vom 11. März 1882, Amt
liche Sammlung VIII, S. 83 u. ff.), umfaßt die Bezeichnung
eines Delikts, speziell im Sinne des schweizerisch italienischen Staats
vertrages, nicht nur das vollendete, sondern auch das versuchte
Verbrechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Ambrogio Massa an das Königreich
Italien wegen Betrugs wird bewilligt.
Mots-clés
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