- Urtheil vom 4. Juni 1892 in Sachen
Truninger gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Durch Urtheil vom 23. April 1892 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 7560 Fr.
sammt Zins à 5 % vom 16. November 1891 an zu bezahlen.
- Dieselbe ist ferner verpflichtet, demselben die Heilungskosten
zu bezahlen und die Kosten eines künstlichen Auges zu ersetzen.
Mit seiner Mehrforderung wird der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt, es sei die dem Kläger gesprochene Entschädigung auf
3000 Fr. eventuell 5000 Fr. zu reduziren, indem er eventuell
dafür Beweis anerbietet, daß bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung
das Sehvermögen des Auges wäre gerettet worden. Dagegen
trägt der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten auf Bestätigung
des vorinstanzlichen Urtheils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1863 geborene Kläger war bei der Gesell
schaft der Vereinigten Schweizerbahnen als Kondukteur angestellt;
er bezog in dem Jahre vom April 1890 bis März 1891 an
sixem Gehalt 1062 Fr. 48 Cts., an Kilometergeldern 828 Fr.
97 Cts. und an Uebernachtgeld 206 Fr. 70 Cts., zusammen
2098 Fr. 15 Cts. Am 16. Aprik 1891 fuhr er mit dem 8 Uhr 22
in St. Gallen abgehenden Zuge nach St. Margarethen, wo das
Zugspersonal zu übernachten hatte. Zwischen Staad und Rheineck
flog ihm, während er vorschriftsgemäß auf dem Trittbrette des
ihm zugewiesenen Wagens stand, ein Kohlenpartikelchen ins rechte
Auge. Er erzählte hievon in St. Margarethen dem Zugführer
Tschierily und dem Kondukteur Quadri; ersterer behauptet, ihn
ermahnt zu haben, lieber jetzt noch nach Rheineck zum Arzte zu
gehen, als die Sache zu vernachläßigen. Der Kläger maß aber
der Sache weiter keine Bedeutung bei, da ihm schon mehrmals
Kohlenstäubchen ins Auge geflogen seien, ohne ihm etwas zu
schaden. Am 17. April trat er seinen Dienst wieder an und ver
sah denselben wie gewöhnlich; da ihn aber sein Auge mehr und
mehr schmerzte, so setzte er am 18. April den Dienst aus und
begab sich von Altstätten aus, wohin ihn sein Dienst am vorigen
Abend geführt hatte, nach St. Gallen, wo er sich durch den
Augenarzt Dr. Diem untersuchen ließ. In Behandlung dieses
Arztes blieb er bis zum 20. Juli. Die Sehkraft des verletzten
Auges ging vollständig verloren. Dr. Diem spricht sich dahin aus,
die centrale Partie der Hornhaut habe einen Epithelverlust von
circa 4 Millimeter gezeigt, was zweifellos auf eine vorange
gangene Verletzung habe schließen lassen. Durch den Verlust des
Hornhautepithels sei eine offene Wunde geschaffen und dadurch
jeder Infektion Thür und Thor geöffnet worden. Der weitere
Verlauf des Krankheilsprozesses, welcher trotz aller ärztlichen Be
handlung zu völligem Verluste des Sehvermögens führte, habe
daran, daß eine Infektion wirklich stattgefunden habe, kaum mehr
zweifeln lassen. Sehr zu bedauern war es, daß Herr Truninger
anfangs der Verletzung fast gar keine Beachtung schenkte, so daß
die offene Hornhautwunde fast zwei Tage lang allen äußern
Einflüssen ausgesetzt war. Durch Dekret des Direktors des
Betriebsdepartementes der Vereinigten Schweizerbahnen vom 30.
Juni 1891 wurde der Kläger auf diesen Tag aus seiner Stellung
als Kondukteur entlassen, wegen Dienstuntauglichkeit in Folge
Verlustes eines Auges. Er belangte nunmehr die Vereinigten
Schweizerbahnen, gestützt auf Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtge
setzes auf eine Entschädigung von 10,000 Fr.
2. Grundsätzlich ist die Haftpflicht der Beklagten nicht mehr
bestritten; letztere hat die von ihr sursprünglich erhobene Einrede
der höhern Gewalt (mit Recht) fallen lassen. Dagegen hat sie
geltend gemacht, es sei die in Folge des Unfalles eingetretene Ver
minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von der Vorinstanz,
welche dieselbe zu ½ annahm, rechtsirrthümlich zu hoch veran
schlagt worden; dieselbe betrage höchstens 25 %; im Fernern
wäre, wenn der Kläger, wie dies gemäß Circular der Direktion
der Vereinigten Schweizerbahnen vom 14. Juli 1890 seine Pflicht
gewesen sei, von seiner Verletzung rechtzeitig Anzeige gemacht
hätte und zum Arzte gegangen wäre, die Folge des Verlustes der
Sehkraft nicht eingetreten. Es sei daher der eingetretene Schaden
zu einem wesentlichen Theile auf Verschulden des Verletzten zurück
zuführen.
3. Zunächst ist nicht zu bezweifeln, daß zwischen der Horn
hautverletzung, welche der Kläger beim Bahnbetriebe durch ein
ins Auge gedrungenes Kohlenstäubchen erlitten hat, und dem
Verluste der Sehkraft des verletzten Auges der Kausalzusammen
hang besteht. Allerdings steht nach dem Befunde des Dr. Diem
fest, daß diese Folge nicht durch die Hornhautverletzung für sich
allein, sondern durch dieselbe in Verbindung mit einer dazu kom
menden Infektion der Wunde herbeigeführt wurde. Allein hiedurch
wird der Kaufalzusammenhang nicht ausgeschlossen. Die Horn
hautverletzung ist allerdings nicht die einzige und unmittelbare
Ursache des eingetretenen Schadens; allein sie ist deßwegen, weil
neben ihr noch andere Umstände zum Eintreten des Erfolges mit
wirkten, nicht weniger kausal. Wenn freilich die Hornhautverletzung
erwiesenermaßen nur in Folge schuldhaften Verhaltens des Ver
letzten zu dem schädigenden Erfolge geführt hätte, so wäre der
Kausalzusammenhang unterbrochen und der eingetretene bleibende
Nachtheil vom Verletzten selbst verursacht und verschuldet. Allein
dies ist nun in der That nicht der Fall. Das Eindringen eines
kleinen Stäubchens ins Auge ist bekanntlich eine Erscheinung,
welche beim Eifenbahnbetriebe recht häufig vorkommt und zumeist
ohne nachtheilige Folgen bleibt. Wenn daher der Kläger wegen
des ihm unbedeutend erscheinenden Vorkommnisses nicht noch am
spaten Abend des 16. April, nachdem er in St. Margarethen
angekommen war, den entfernt, in Rheineck, wohnenden Arzt auf
suchte, so kann ihm dies gewiß nicht zum Verschulden angerechnet
werden. Ja, selbst daß er am folgenden Tage noch zuwartete, ob
nicht der Zustand von selbst sich bessere, erscheint noch nicht als
schuldhafte Vernachläßigung. Gegen das Cireular der Bahndirek
tion vom 14. Juli 1890 hat der Kläger nicht verstoßen; denn
dieses Circular bezieht sich gar nicht auf Fälle der vorliegenden
Art, sondern spricht von unbedeutenden Verletzungen, wie Schür
fungen, Kontusionen (Quetschungen), offene Hautwunden u. dgl.
während es sich hier nicht um eine Verletzung dieser Art, eine
äußerlich sichtbare Verwundung handelte, sondern um eine Schädi
gung, welche dem Kläger gar nicht als Verletzung erscheinen
mochte. Selbst wenn übrigens angenommen würde, es liege darin,
daß der Kläger nicht wenigstens am Vormittage des 17. April
sich an einen Arzt wandte, ein schuldhaftes Verhalten desselben,
so wäre doch nicht dargethan, daß dasselbe in kausalem Zusammen
hange mit dem eingetretenen bleibenden Nachtheile stehe. Die
zweite Instanz spricht zwar aus, es sei kaum zu bezweifeln, daß
wenn der Kläger mindestens am Vormittag des 17. April einen
Arzt aufgesucht hätte, die Folgen des Unfalles minder schwere ge
wesen wären. Allein sie erkennt selbst und gewiß mit Recht an,
es lasse sich nicht mehr feststellen, wann die, für die Zerstörung
der Sehkraft entscheidende, Verunreinigung der Wunde stattgefun
den habe. Es ist daher nicht festgestellt und nicht festzustellen,
ob dies nicht schon vor dem Vormittag des 17. April geschah
und daher in der That nicht erwiesen, daß die Säumniß des
Klägers, an diesem Tage einen Arzt beizuziehen von irgendwelchem
Einflusse auf den Verlauf des Krankheitsprozesses war. Eine
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch schuldhaftes Ver
halten des Klägers ist also keinenfalls dargethan.
4. Ist somit die Bahngesellschaft für den eingetretenen, nach
dem Gesetze erstattungsfähigen Schaden in seinem ganzen Um
fange verantwortlich, so ist rücksichtlich des Quantitativs der Ent
schädigung die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Die Vor
instanz hat angenommen, das Netto Einkommen des Klägers
auf 1400 Fr. zu veranschlagen, da zum fixen Gehalte noch ein
Theil der Kilometergelder zu rechnen sei, während allerdings
größte Theil der Kilometergelder und das Uebernachtgeld nicht
Betracht fallen, da sie zu Bestreitung der außerordentlichen Aus
gaben für Unterhalt und Beköstigung des Klägers außerhalb
seines Wohnortes haben verausgabt werden müssen. Diese An
nahme ist nicht rechtsirrthümlich; es ist jedenfalls das Einkommen
des Klägers nicht zu hoch veranschlagt worden. Sodann berechnet
die Vorinstanz die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers
zufolge des Unfalls auf ½. Auch dieser Entscheidung ist beizu
treten. Dieselbe ist nicht rein thatsächlicher Natur, da dabei eben
die Anwendung des gesetzlichen Begriffs der Erwerbsfähigkeit und
ihrer Minderung in Frage steht. Wenn nun aber die Beklagte
ausgeführt hat, die Vorinstanz habe sich lediglich durch eine ab
strakte Durchschnittsregel leiten lassen und habe die individuellen
Verhältnisse, nach welchen die Verminderung der Arbeitsfähigkeit
eine erheblich geringere sei, nicht gewürdigt, so ist dies nicht
richtig. Der Verletzte ist in Folge des Unfalles zu Ausübung
seines bisherigen Berufes, der ihm ein gesichertes Einkommen ge
währte, unfähig geworden; er wird eine angemessene Beschäftigung
im Eisenbahndienste kaum mehr finden können und es werden
ihm überhaupt eine Reihe von Erwerbsthätigkeiten, welche seinen
Fähigkeiten und seiner bisherigen Thätigkeit entsprächen, ver
schlossen. Er muß sich einen neuen Beruf mit ständigem Ein
kommen erst schaffen, dies wird ihm allerdings nicht unmöglich
sein, ist aber immerhin mit Schwierigkeiten verbunden, zumal die
Konkurrenzfähigkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkte auch für
die ihm noch möglichen Beschäftigungen durch den Verlust des einen
Auges beschränkt ist. Bei dieser Sachlage geht es gewiß nicht zu
weit, wenn die Vorinstanz eine Verminderung der Erwerbsfähig
keit um ein Dritttheil angenommen hat. Danach ergibt sich ein
lebenslänglicher Einkommensausfall von 466 Fr. 67 Cts., welchem
bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von circa 8800 Fr.
entspricht. Wenn bei diesen Verhältnissen die zweite Instanz die
Entschädigung auf 7500 Fr. oder mit Inbegriff des nicht mehr
streitigen rückständigen Lohnes von 60 Fr. für die Zeit vom
30. Juni bis 20. Juli 1891 auf 7560 Fr. festgesetzt hat, so
entspricht dies den Umständen; es ist insbesondere den Vortheilen,
welche eine Abfindung durch Kapital statt Rentenzahlung dem
Klager durch Erleichterung der Begründung einer neuen Existenz
u. s. w. gewährt, ebenso wie der Thatsache, daß im höhern Alter
auch ohne den Unfall die Erwerbsfähigkeit des Klägers natur
gemäß sich vermindert hätte, angemessene Rechnung getragen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 23. April 1892 sein Bewenden.