Texte intégral
aufgehoben werden.
86. Urtheil vom 9. September 1892 in Sachen
Eheleute Müller gegen Luzern.
A. Martin Müller von Zell, in Dagmersellen und dessen
Ehefrau Bertha geb. Beck waren durch Urtheil des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 24. Dezember 1889 der qualifizirten
Brandstiftung, der falschen Anklage und der Anstiftung zu falschem
Zeugnisse, begangen im Komplotte, für schuldig erklärt und je
zu dreijähriger Zuchthausstrafe, zum Ehrenverluste, sowie zu
Entschädigung und Kosten verurtheilt worden. Nachdem der
Vollzug der Strafe begonnen hatte, am 18. März 1890, be
willigte das Obergericht die Revision dieses Urtheils und ordnete
die Sistirung des Strafvollzuges an. Nach durchgeführtem Ver
fahren wurden durch letztinstanzliches Urtheil des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 13. Mai 1892 die Eheleute Müller
Beck von der Anklage freigesprochen und demnach das obergericht
liche Urtheil vom 24. Dezember 1889 aufgehoben. Dagegen
wurde Anna Bisang geb. Bürkli der Brandstiftung, der Falschklage
und verschiedener anderer Delikte für schuldig erklärt; ferner
wurden der Ehemann der Anna Bisang, Anton Bisang, mit
Rücksicht auf eine in dem ersten Verfahren gegen die Eheleute
Müller gemachte Aussage der falschen Angabe, Maria Stirnimann,
Barbara Purtschert, Maria Birrer wegen im gleichen Verfahren
gemachter Aussagen des falschen Zeugnisses, Xaver Meier des
fahrläßig falschen Zeugnisses für schuldig erklärt. Ebenso wurde
der Landjägerwachtmeister Josef Kaufmann mit Rücksicht auf seine
im ersten Verfahren gegen die Eheleute Müller entwickelte Thätigkeit
der fahrläßigen Amtspflichtverletzung für schuldig erklärt. Die Ehe
leute Müller hatten gegen die genannten Beklagten sowie gegen den
Fiskus des Kantons Luzern Entschädigungsansprüche erhoben und
solidarische Verurtheilung der sämmtlichen Beklagten beantragt.
Rücksichtlich dieser Entschädigungsansprüche ist in Dispositiv B 2
und 3 des obergerichtlichen Urtheils vom 13. Mai 1892 erkannt:
- Der Staat Luzern habe dem Martin Müller eine Entschädi
gung von 10,000 Fr. auszurichten. 3. Den Eheleuten Müller
sei die Geltendmachung weiterer Entschädigungsansprüche gegen
folgende Schuldigbefundene gewahrt, als: Anna Bisang, Anton
Bisang, Maria Stirnimann, Barbara Purtschert, Maria Birrer
Xaver Meier und Josef Kaufmann, je nach Maßgabe ihres Ver
schuldens, jedoch seien diese eventuellen Entschädigungsansprüche
an den Civilrichter gewiesen. Die Verurtheilung des Staates
gegenüber dem Ehemann Martin Müller stützt sich auf 313
des luzernischen Strafrechtsverfahrens. Die Entschädigungsforde
rung der Ehefrau Müller gegenüber dem Staate wurde, gestützt
auf die gleiche Gesetzesbestimmung, wegen inkorrekten Verhaltens
der Klägerin in der Untersuchung, abgewiesen.
B. Gegen die Dispositive B 2 und 3 des obergerichtlichen
Urtheils erklärten sowohl Martin Müller für sich und Namens
seiner Ehefrau als auch der Fiskus des Kantons Luzern die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Die Weiterzugserklärung
der Eheleute Müller richtet sich gegen 1. den Staat Luzern,
- Anton Bisang, 3. Maria Stirnimann, 4. Maria Birrer
Hunkeler, 5. Xaver Meier, 6. Josef Kaufmann; es wird in der
selben der Antrag angemeldet: die Beklagten haben den Kläger
in solidarischer Haftbarkeit 50,000 Fr. nebst Verzugszins seit
- April 1891 als Schadenersatz zu leisten und alle Kosten zu
tragen. Der Fiskus des Kantons Luzern dagegen meldet den An
trag an: Es sei die Entschädigung, welche der Staat an Müller
auszurichten habe, auf dreitausend Franken herunterzusetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist in erster Linie und von Amteswegen zu prüfen, ob
das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei.
- Soweit nun die Beschwerde der Eheleute Müller gegen die
Beklagten Anton Bisang, Maria Stirnimann, Maria Birrer,
Xaver Meier, und Josef Kaufmann sich richtet, erscheint dieselbe
deßhalb als unstatthaft, weil gegen diese Beklagten ein Haupt
urtheil nicht vorliegt. Ueber die Entschädigungsansprüche der Ehe
leute Müller gegen diese Beklagten ist in dem angefochtenen Urtheile
gar nicht materiell entschieden, sondern es ist deren Geltendmachung
an den Civilrichter verwiesen worden. Diese Entscheidung ist eine
rein prozeßuale, kein die Sache selbst materiell erledigendes Haupt
urtheil und entzieht sich daher nach Art. 29 O. G. der Nach
prüfung des Bundesgerichtes.
- Was den Entschädigungsanspruch der Eheleute Müller
gegen den Staat Luzern anbelangt, so ist die Weiterziehung deß
halb unstatthaft, weil in dieser Beziehung nicht eidgenössisches,
sondern kantonales Recht maßgebend ist. Der Entschädigungsan
spruch stützt sich auf 313 des luzernischen Strafrechtsverfahrens,
welcher die Entschädigung unschuldig Verhafteter regelt, also auf
eine kankonale Rechtsnorm. Selbst wenn daneben ein Verschulden
kantonaler Beamten, für welches der Staat einzustehen hat, be
hauptet sein sollte, so wäre doch nicht eidgenössisches sondern
kantonales Recht maßgebend. Denn die Verantwortlichkeit des
Staates für (nicht einem Gewerbebetrieb angehörige) rechtswidrige
Handlungen seiner Beamten richtet sich, wie das Bundesgericht
schon häufig entschieden hat (siehe unter anderm Entscheidung in
Sachen der Eheleute Berchtold gegen Genf vom 3. April 1891),
nicht nach dem eidgenössischen Obligationenrecht, sondern nach
dem kantonalen öffentlichen Rechte. Ist aber kantonales und nicht
eidgenössisches Recht maßgebend, so ist das Bundesgericht gemäß
Art. 29 O. G. nicht kompetent. Richtig mag zwar sein, daß der
Entschädigungsanspruch gegen den Staat gemäß Art. 27 O. G.
direkt beim Bundesgerichte hätte anhängig gemacht werden können,
und in diesem Falle, als einzige Instanz, wäre das Bundesgericht
ohne Rücksicht auf die Anwendbarkeit kantonalen oder eidgenössi
schen Rechtes kompetent gewesen. Allein die Sache ist nun eben
zunächst bei den kantonalen Gerichten anhängig gemacht und
lediglich im Wege der Weiterziehung an das Bundesgericht ge
bracht worden. Für die Kompetenz des Bundesgerichtes als Ober
instanz in Civilsachen aber ist in allen Fällen, auch wenn die
eine Partei ein Kanton ist, Art. 29 O. G. maßgebend, d. h. die
Kognition des Bundesgerichles beschränkt sich auf Sachen eidge
nössischen Rechtes.
emnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung beider Parteien wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten.
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