Texte intégral
- Urtheil vom 30. September 1892 in Sachen
v. Grenus und Genossen gegen Eidgenössische Bank.
Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 16./17,
September 1892 stellen Oberst v. Grenus, Albert Lang und
Speditor Hirter, sämmtlich in Bern, in ihrer Eigenschaft als
Aktionäre der Eidgenössischen Bank die Anträge: Es seien fol
gende Schlußnahmen der Generalversammlung der Aktionäre der
Eidgenössischen Bank vom 20. August 1892 als ungültig zu
erklären:
- Die Schlußnahme betreffend die Verlegung des Gesellschafts
sitzes von Bern nach Zürich
- Die Schlußnahme betreffend Abänderung des Gesellschafts
zweckes
- Die Schlußnahme betreffend den Gerichtsstand für Streitig
keiten zwischen der Gesellschaft und ihren Organen und Aktionären
(Art. 41 der Statuten).
Zur Begründung dieser Anträge wird angeführt: Es seien an
der Aktionärversammlung vom 20. August 1892 Gesetzwidrig
keiten und Unregelmäßigkeiten vorgekommen, welche die Ungültig
keit der gefaßten Beschlüsse bedingen und es verletzen diese überdem
in mehrfacher Hinsicht erworbene Rechte der Aktionäre. Die Kom
petenz des Bundesgerichtes wird aus Art. 41 der Statuten der
Eidgenössischen Bank in Bern vom 24. August 1889 abgeleitet,
welcher lautet: Alle Streitigkeiten, welche bezüglich der gesellschaft
lichen Verpflichtungen zwischen der Gesellschaft, ihren Organen
und Aktionären, sei es unter einander oder gegen einander, ent
stehen könnten, sind, sofern der Werth des Streitgegenstandes
den Betrag von 3000 Fr. nicht übersteigt, endgültig vom ber
nischen Appellations und Kassationshofe, sonst aber vom schwei
zerischen Bundesgerichte als Schiedsgericht zu entscheiden. Bei
gefügt wird, die Kläger erklären sich ohne Weiters bereit, die
Streitfrage schiedsrichterlich vom bernischen Appellations und
Kassationshofe entscheiden zu lassen, falls die Eidgenössische Bank
dies verlangen sollte, mit Rücksicht darauf, daß die Höhe des
Streitwerthes nicht in Ziffern ausgedrückt werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Eingabe wird als Beschwerde bezeichnet; sie quali
rt sich aber als Klageschrift in einer Civilsache, einer Streitig
keit zwischen einer Aktiengesellschaft und einzelnen Aktionären,
welche direkt beim Bundesgerichte anhängig gemacht werden will.
In erster Linie und von Amtes wegen ist nun zu prüfen, ob
das Bundesgericht zu Beurtheilung dieser Klage kompetent sei.
- Es ist dies aus einem doppelten Grunde zu verneinen.
Zunächst wird das Bundesgericht von den Klägern, in Gemäßheit
des Art. 41 der Statuten der Eidgenössischen Bank, nicht in seiner
Eigenschaft als ordentliches staatliches Gericht, sondern als Schieds
gericht angerufen. Nun kann aber das Bundesgericht als solches,
als Behörde, wie es bereits in seinem Beschlusse in Sachen der
Firma Zschokke Cie. gegen Bund vom 15. März 1886 aus
gesprochen hat, schiedsrichterliche Mandate nicht annehmen, da
Verfassung und Gesetzgebung des Bundes es dazu weder berech
tigen noch verpflichten; es kann vielmehr nur als ordentliches,
staatliches Gericht in denjenigen Fällen, welche gesetzlich in seine
Kompetenz fallen, thätig werden, wo alsdann z. B. rücksichtlich
des Verfahrens lediglich die Bestimmungen der eidgenössischen
Civilprozeßordnung zur Anwendung kommen und nicht etwa wie
vor einem Schiedsgerichte ein besonderes Verfahren von den Par
teien vereinbart oder vom Gerichte festgesetzt werden kann, u. s. w.
- Allein auch abgesehen hievon, auch wenn das Bundesgericht
in seiner Eigenschaft als ordentliches staatliches Gericht angerufen
würde, wäre es im Fragefalle als einzige Instanz nicht kompetent.
Zwar kann nicht gesagt werden, daß der gesetzliche Streitwerth
von 3000 Fr. mangle und das Bundesgericht aus diesem Grunde
nicht kompetent sei. Allein die Streitsache ist unzweifelhaft nach
eidgenössischem Rechte, nach den Bestimmungen des Obligationen
rechtes, zu beurtheilen und fällt daher gemäß Art. 29 und 30
O. G. in die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz.
Nun ist aber, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
und begründet hat (siehe Entscheidung in Sachen Blanc gegen
Suisse Occidentale-Simplon vom 9. September 1882, Amtliche
Sammlung VIII, S. 511 u. ff.; in Sachen A. Steiners Söhne
gegen Huwyler vom 29. Juni 1884, Amtliche Sammlung X, S.
XVIII 1892
244 u. f.) die Prorogation an das Bundesgericht als einzige Instan
in allen Fällen, welche unter Art. 29 O. G. fallen, insbesondere
also in allen nach dem eidgenössischen Obligationenrecht zu be
urtheilenden Streitigkeiten, schlechthin ausgeschlossen. Sachen, welche
gesetzlich in die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz
fallen, können nicht zufolge Verständigung der Parteien direkt bei
demselben anhängig gemacht werden, sondern sie können nur nach
vorgängiger Entscheidung durch die kantonalen Gerichte rekurs
weise an das Bundesgericht gezogen werden, wobei den Parteien
blos freisteht, die zweite kantonale Instanz zu umgehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
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