Texte intégral
14, Urtheil vom 1. April 1892 in Sachen Steuble.
A. Im Expropriationsfall des Bierbrauers Steuble, Expro
priaten, gegen die Schweizerische Nordostbahn, Expropriantin, wur
den von der eidgenössischen Schatzungskommission für die rechts
ufrige Zürichseebahn die Herren Professor Heim in Zürich und
Ingenieur Largin in Luzern als Experten bestellt. Sie hatten
die Aufgabe, über die Einwirkungen des Tunnelbaues und des
bezüglichen Bahnbetriebes auf die Erdoberfläche, speziell auf das
Eigenthum des Expropriaten, Bericht zu erstatten. Ihre Wahl
wurde dem Expropriaten mit Schreiben vom 29. Juni 1890 mit
getheilt. Nachdem nun die Experten ihre Beobachtungen schon
längst aufgenommen hatten, machte Bierbrauer Steuble gegen In
genieur Largin verschiedene Rekusationsgründe geltend, und ver
langte dessen Ersetzung durch einen andern Experten. Er wurde
aber von der Schatzungskommission mit Beschluß vom 27. Februar
1891 abgewiesen.
B. Dagegen rekurrirt er nun an das Bundesgericht und stellt
in seinem Rekurs folgende Anträge:
- Ingenieur Largin solle als Experte zurückgewiesen werden.
Die Nordostbahn sei anzuhalten, das von Professor Heim
über die Traceverhältnisse von Unterstraß erhobene Privatgut
achten der Schatzungskommission und dem Expropriaten zur Ein
sicht vorzulegen, bevor Professor Heim zur Abgabe einer Expertise
eingeladen werde.
- Diesen oder den an ihrer Statt noch zu ernennenden Ex
perten seien vor Abgabe ihres Gutachtens die sämmtlichen Akten
jedenfalls aber die Pläne, die Eingaben des Expropriaten, die
Privatgutachten des Architekten Müller, das Urtheil des Bundes
gerichtes in Sachen Koch Finsler Erben, die protokollirten Be
funde der Experten Kramer und Müller zur Prüfung zuzustellen,
Das erste Begehren wird damit motivirt, daß Ingenieur
Largin mit den Tunnelbauunternehmern Fischer und Schmuziger
befreundet sei und von ihnen Bericht angenommen habe, während
doch dieselben ein Interesse daran haben, daß eintretende Schädi
gungen nicht auf den Tunnelbau zurückgeführt werden. Daß er
befangen sei, habe sich bei Lokalbesichtigungen gezeigt, indem er
Verschiedenes zu Protokoll habe aufnehmen lassen, was thatsächlich
unrichtig sei, respektive mit den Gutachten der andern Experten
Kramer und Brunner in Widerspruch stehe. Ferner habe er sich
voreilig in einem Brief vom 20. November 1890 über die Ur
sachen der Schädigungen im Maschinenhaus 2c. geäußert. Dies
allein bilde nach Art. 124 der bundesgerichtlichen Prozeßordnung
und Art. 17 Ziff. 2 O. G. einen genügenden Grund, um die
vorgebrachte Rekusation zu rechtfertigen. Sodann seien die For
derungen des Expropriaten derart, daß Ingenieur Largin nicht
speziell als fachkundig erscheine.
Was die Begehren sub 2 und 3 anbelange, so werde die
Edition des Privatgutachtens Heim aus dem Grunde verlangt,
um zu eruiren, ob auch dieser Experte sich nicht schon ein Mal
über die ihm vorgelegten Fragen ausgesprochen habe. Die Mit
theilung der Akten an die Experten, sofern sie sich auf die zu
beantwortenden Fragen beziehen, verstehe sich von selber, scheine
aber von der Schatzungskommission nicht bewilligt werden zu
wollen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 1892 stellt
die Nordostbahngesellschaft in Abrede, daß Ingenieur Largin als
befangen bezeichnet werden könne. Das von rekurrirender Seite
Angeführte sei theilweise unrichtig, theilweise unerheblich. Eine
Kopie des Privatgutachtens Heim wird von der Nordostbahnge
sellschaft eingelegt. Im Uebrigen lautet ihr Antrag: Es sei der
Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.
D. Ihrerseits beruft sich die Schatzungskommission, mit Be
zug auf die Rekusation des Experten Largin, auf die in ihrem
Beschluß vom 27. Februar 1891 enthaltenen Gründe. Ingenieur
Largin habe nur über die allgemeinen Terrainverhältnisse und die
durch den Bahnbau eintretenden Veränderungen sein Gutachten
abzugeben, nicht über die Forderungen, die vom Expropriaten er
hoben worden sind. Im Uebrigen sei nun der Tunnel fertig ge
stellt; einem andern Experten würden demnach die nöthigen An
haltspunkte zur Ermittlung der zu Tage getretenen Veränderungen
fehlen. Ein Begehren um Edition des Privatgutachtens Heim sei bei
der Schatzungskommission nie gestellt worden. Was die Zustellung
der Akten betreffe, so seien diejenigen, die sich auf die von ihnen
zu beantwortenden Fragen beziehen (Gutachten Kramer und Müller)
den Experten bereits mitgetheilt worden. Die andern Aktenstücke
seien blos für die Entschädigungsfrage von Belang und darüber
behalte sich die Schatzungskommission bei allfällig hiefür zu er
nennenden Experten das Weitere vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Art. 28 des Expropriationsgesetzes, worunter der
gegenwärtige Rekurs subsumirt werden muß, bestimmt blos all
gemein, daß die Schatzungskommissionen unter Aufsicht des Bun
desgerichtes stehen. Es versteht sich nun allerdings von selbst, daß
gestützt auf diese Gesetzesbestimmung, gegen das Verfahren der
Schatzungskommissionen an das Bundesgericht rekurrirt werden
kann, sofern jenes Verfahren Verstöße gegen allgemeine prozes
sualische Prinzipien enthält. Die vom Bundesgericht geführte
Kontrolle erstreckt sich aber nicht allgemein auf alle und jede
Zwischenbeschlüsse, die von den Schatzungskommissionen schon im
Vorverfahren gefaßt werden können. Für derartige Zwischenbe
schlüsse und Vorbereitungsmaßregeln, worunter auch namentlich
die Bestellung von Schatzungsexperten gehört, besteht kein geson
dertes Rekursrecht an das Bundesgericht.
- Die rekursbeklagte Partei hat mit Bezug auf das weitere
Begehren, um Edition des Privatgutachtens Heim, zwar ihre
Editionspflicht bestritten, eine Kopie aber desselben Gutachtens
zu den Akten gelegt. Der darüber obwaltende Anstand ist somit
gegenstandslos geworden.
- Auch das dritte Begehren des Rekurrenten fällt von selber
dahin. Nach Erklärung der Schatzungskommission sind den Ex
perten diejenigen Akten, die sich auf die von ihnen zu beant
wortenden Fragen beziehen, bereits mitgetheilt worden. Welche
Aktenstücke nun mit der abzugebenden Expertise in Zusammenhang
stehen, darüber kann vorläufig nur der Schatzungskommission eine
Entscheidung zustehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird im Sinne obiger Erwägungen nicht ein
getreten.
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