Texte intégral
- Urtheil vom 19. Februar 1892 in Sachen Zoller.
A. Anton Zoller, welcher ursprünglich österreicher Staatsan
gehöriger war, erwarb das Bürgerrecht von Wengi, Kantons
Thurgau und das thurgauische Staatsbürgerrecht. Er ließ sich
um das Jahr 1860 in Frauenfeld nieder, wo er ein Haus erwarb
und sein Gewerbe als Büchsenmacher betrieb. Im Jahre 1871
siedelte er nach Budapest über, ließ aber seine Ehefrau mit seinen
jüngern Kindern in Frauenfeld zurück. Im Jahre 1890 erhob
seine Ehefrau gegen ihn die Scheidungsklage und es wurde durch
rechtskräftiges Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 6. Juni
1891 die Ehe definitiv aufgelöst, die Regelung der œconomica
dagegen ad separatum verwiesen. Die geschiedene Ehefrau Zoller
verlangte nunmehr, daß die Vermögensausscheidung vor den thur
gauischen Gerichten und nach thurgauischem Rechte stattzufinden
habe. Der beklagte Ehemann bestritt die Kompetenz des thur
gauischen Richters, weil die Vermögenstheilungsklage eine rein
persönliche Klage sei, er in der Schweiz kein Domizil besitze,
daher an seinem Wohnorte in Budapest belangt werden müsse,
und weil ein vom thurgauischen Richter gefälltes Urtheil in
Ungarn nicht vollzogen würde. Beide Instanzen wiesen diese Ein
rede zurück, das Obergericht des Kantons Thurgau durch Ent
scheidung vom 1. Dezember 1891 und im Wesentlichen mit der
Begründung: Nach Art. 49 des Civilstandsgesetzes seien die weitern
Folgen der Ehescheidung gleichzeitig mit dem Urtheile über die
Scheidungsklage selbst zu regeln. Die Folgen der Ehescheidung,
also auch die Theilung des ehelichen Vermögens erscheinen daher
sowohl in materieller als in prozeßualer Hinsicht als Accessorium
der Scheidungsklage. Sie sollen nicht zum Gegenstande selbstän
diger Prozesse gemacht sondern von dem für die Hauptklage zu
ständigen Richter und in dem gleichen Verfahren wie die letztere
behandelt werden. Wenn besonderer Schwierigkeiten halber die Ver
mögenstheilung nicht gleichzeitig mit der Scheidung erledigt werden
könne, sondern ad separatum verwiesen werden müsse, so gehe
dadurch der accessorische Charakter der Vermögenstheilung keines
wegs verloren, sondern es sei letztere nach wie vor lediglich wie
ein Bestandtheil der Hauptklage zu behandeln. Daraus folge die
Kompetenz des thurgauischen Richters. Die Klage auf Vermögens
theilung sei übrigens familienrechtlicher, nicht rein persönlicher
Natur. Wäre sie übrigens auch rein persönlicher Natur, so könnte
der Beklagte doch im Kanton Thurgau belangt werden, weil er
auch in Frauenfeld ein Domizil habe. Danach sei denn auch ge
mäß Art. 49 des Civilstandsgesetzes für die Vermögensausschei
dung thurgauisches Recht maßgebend. Der Umstand, daß die
Exekution eines thurgauischen Urtheils in Ungarn möglicherweise
auf Schwierigkeiten stoßen könnte, sei für die Gerichtsstandsfrage
gleichgültig.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff A. Zoller den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Seit 1871
habe er sein Domizil in Budapest. Selbst wenn man annehmen
wollte, er habe zwei Domizile, so sei doch Budapest sicher sein
Hauptdomizil. Die Vermögenstheilungsklage richte sich nun gegen
den Ehemann, sie sei daher an und für sich eine persönliche
Klage, welche am Wohnorte des Ehemannes angehoben werden
müsse, sofern nicht gesetzliche, für den Ehemann bindende, Be
stimmungen ein anderes Forum begründen. Das Civilstandsgesetz
statuire nun wohl für die Ehescheidung selbst die Zuständigkeit
des heimatlichen Richters, dagegen könne Art. 49 desselben sich
nicht auch auf die Vermögensausscheidung im Auslande wohnender
Eheleute beziehen. Das Gesetz könne seine Rechtskraft und seine
Grundsätze nicht auf Vermögen ausdehnen, welches im Auslande
wohnende Schweizer dort erworben haben und besitzen. Es sei
daher das angefochtene Urtheil aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich für das Bundesgericht nur darum handeln,
ob ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig oder bundesgesetzlich
gewährleistetes Recht verletzt sei.
- Dies ist nun ohne weiteres zu verneinen. Art. 59 Abs. 1
B. V., welchen der Rekurrent übrigens auch nicht angerufen hat,
kann schon deßhalb nicht in Betracht kommen, weil der Rekurrent
nicht in der Schweiz wohnt. Ebensowenig ist durch die angefochtene
Entscheidung eine bundesgesetzliche Bestimmung verletzt. In Betracht
kommen könnten einzig die Art. 43 und 49 des Civilstandgesetzes,
welche für Ehescheidungsklagen den Gerichtsstand des schweizerischen
Wohnortes oder bei Abgang eines solchen des letzten schweizerischen
Wohnortes oder des Heimatortes des Ehemannes statuiren und
vorschreiben, daß über die Folgen der Ehescheidung zu gleicher
Zeit wie über die Scheidungsklage zu entscheiden sei. Diese Be
stimmungen aber sind nicht verletzt. Es steht mit denselben gewiß
nicht im Widerspruch, wenn der thurgauische Richter angenommen
hat, daß auch in dem Falle, wo die Vermögensausscheidung zwischen
den Eheleuten ad separatum verwiesen wurde und daher erst
nachträglich zu entscheiden ist, derjenige Richter zuständig sei,
welcher über die Ehescheidung selbst abgesprochen hat. Irgendwelche
bundesrechtliche Vorschrift, welche im Auslande wohnenden Ehe
leuten für Vermögenstheilungsklagen den Gerichtsstand ihres
Wohnortes gewährleisten würde, besteht nicht (vergleiche Ent
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Steiger, Amtliche Samm
lung V, S. 446).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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