Art. 50 OR; liability for spreading false rumors and reduction for contributory conduct; a person who, at least through gross negligence, disseminates unverified and materially false statements about a business's financial condition is liable for the resulting damage. Where the injured party's own conduct helped create or intensify the effect of the rumor, that circumstance may justify mitigation of damages, but only to the extent already reflected in the award; further reduction is excluded if the lower court has already duly accounted for the shared causation (consid. 2-3).
B. Civilrechtspflege.
quelles il s'est produit, certains éléments de faute subsistent à la charge du patron Delieutraz, et engagent dans une cer taine mesure sa responsabilité civile. Il est établi, en effet, que le siège improvisé par Delieutraz sur une simple planche mobile posée en travers sur les bras de la mécanique, au-dessus d'un engrenage non couvert, expo sait celui qui utilisait cet échafaudage primitif à un danger de tous les instants, surtout lorsque la personne qui y mon tait n avait, comme c était le cas de Carrel, pas l habitude de s'en servir. La simple défense intimée au recourant par De lieutraz ne peut, contrairement à l appréciation de l'arrêt cantonal, être considérée comme suffisante pour mettre le patron à l'abri de toute responsabilité ; celui-ci ne devait pas se borner à cette défense et à signaler le danger, mais il lui incombait de ne pas tolérer du tout le travail dangereux de son domestique, en empêchant ce dernier de s y livrer, et en interrompant, au besoin, le travail de la machine. Or, non seulement Delieutraz fils ne l a point fait, mais il a toléré la désobéissance de Carrel, en le laissant conduire la dite ma chine pendant 1/4 d heure ou 1/2 heure, et en le remplaçant dans le travail dont il était primitivement chargé ; cette to lérance engage d autant plus la responsabilité du patron, qu'il n était point nécessaire de monter sur ce siège défectueux pour conduire l attelage, mais que celui-ci pouvait être dirigé depuis derrière, sans qu'il fût besoin d'avoir recours à cette périlleuse ascension. 5° L accident du 24 Août 1891 doit donc être attribué à une concurrence de fautes, dont les plus graves sont sans doute le fait de la victime elle-même, mais dont une partie doit être attribuée au défendeur, et il y a lieu dans cette situation de modérer la réparation due par Delieutraz à Car rel, en raison de l imprudence personnelle de ce dernier. En prenant en considération toutes ces circonstances, l'âge du demandeur et la nature de la lésion qu'il a soufferte, l'al location à Carrel d'une somme de cinq cents francs apparait comme une compensation suffisante pour la part du dommage imputable aux agissements du patron Delieutraz, soit de son fils. IV. Obligationenrecht. No 133.
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est partiellement admis, et l'arrêt rendu par la Cour de justice civile de Genève, le 3 Septembre écoulé, réformé en ce sens que le défendeur Antoine Delieutraz est condamné à payer à Pierre-Louis Carrel, son ancien domes tique, la somme de cinq cents francs (500 francs), avec intérêt à 5% l an dès la demande juridique. 133. Urtheil vom 26. November 1892 in Sachen Hasler gegen Spar und Leihkasse Sissach. A. Durch Urtheil vom 15. Juli 1892 hat das Obergericht des Kantons Basellandschaft erkannt: Es wird das Urtheil des Be rksgerichtes Sissach vom 11. April 1892 lautend: Es wird der Beklagte verurtheilt, an die Klägerin die Summe von 2500 Fr. zu bezahlen, bestätigt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt er: Es sei das vorinstanzliche Urtheil aufzuheben und die Spar und Leihkasse Sissach mit ihrer Forderung abzuweisen. Der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten trägt auf Be stätigung des obergerichtlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege. zogen und Obligationen zur Rückzahlung gekündigt, während neue Einlagen unterblieben. Die Spar und Leihkasse konnte dem Andrange auf ihre Kasse nur dadurch begegnen, daß sie das für die Rückzahlungen nöthige Geld sich auf außergewöhnlichem Wege, durch Abtretung und Verpfändung ihr gehöriger Hypothekartitel, beschaffte. Die Gerüchte über ihre schlimme Lage waren unbe gründet. Der wirkliche Sachverhalt war der: Der Verwaltungs rath der Spar und Leihkasse hatte am 5. Februar 1890, auf Anregung des Verwalters J. Buser, beschlossen, diesem den An und Verkauf von Valoren nach seiner freien Wahl zu überlassen, mit der Maßgabe, daß wenn der Werthschriftenverkehr bei Ab schluß der Jahresrechnung einen Verlust ergebe, ihn der Ver walter einzig zu tragen habe, während dagegen von einem Gewinne dem Verwalter 30 %, der Kasse 70 % zukommen sollen. Nach dem veröffentlichten Geschäftsberichte für das Jahr 1890 hatte die Spar und Leihkasse (bei einem Aktienkapital von 200,000 Fr. und einem Reservefonds von 53,000 Fr.) am 31. Dezember 1890 Werthschriften im Betrage von 355,000 Fr., darunter Aktien im Betrage von 278,000 Fr. besessen, u. a. auch 20 Aktien der im Jahre 1891 zusammengebrochenen Kreditbank Winterthur. Letztere Aktien wurden im Jahre 1891 noch vor dem Zusammenbruche der Kreditbank Winterthur mit Gewinn verkauft. Dagegen trat auf einer Reihe anderer im Besitze der Spar und Leihkasse Sissach befindlicher Aktten im Laufe des Jahres 1891 ein Kurs rückgang von insgesammt 45-50,000 Fr. ein. In der Sitzung des Verwaltungsrathes vom 16. Dezember 1891 erklärte der Verwalter, daß er diese Aktien auf eigene Rechnung übernehmen und den Minderwerth decken werde. Es ist dies auch geschehen und es hat daher die Spar und Leihkasse einen Verlust aus diesem Werthschriftenverkehr überhaupt nicht erlitten. Die Spar und Leihkasse bezeichnete, wenn nicht als Urheber, so doch als eifrigen Verbreiter des ihren Kredit schädigenden Gerüchts den beklagten Bezirksrichter Hasler in Sissach und belangte denselben auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens, den sie auf wenigstens 10,000 Fr. angab. Sie behauptete, der Beklagte habe das Gerücht geflissentlich und mit großem Eifer verbreitet, ob wohl ihm bekannt gewesen sei, daß die Spar und Leihkasse gar IV. Obligationenrecht. N° 133. keinen Verlust erlitten habe. Er habe dabei in erster Linie den Zweck verfolgt, den Verwalter der Spar und Leihkasse, I. Buser, aus seiner Stellung als Präsident des Bezirksgerichtes zu ver drängen und diese Stellung für sich selbst zu erwerben. Der Be klagte bestritt, daß er das Gerücht geflissentlich und zu dem be haupteten Zwecke verbreitet habe. Die Ursache der Entstehung des Gerüchtes liege in der Geschäftsführung der Klägerin selbst, in dem ganz unverhältnißmäßigen Besitze von Aktien verschiedener Unternehmungen, wie er sich aus dem veröffentlichten Geschäfts berichte für 1890 ergeben habe. Das Publikum habe nur die Daten des Geschäftsberichtes gekannt, dagegen weder gewußt, daß die Aktien der Kreditbank Winterthur noch vor dem Zusammen bruche dieses Instituts wieder verkauft worden seien, noch, daß die Kursdifferenz vertragsmäßig nicht das Institut, sondern den Verwalter treffe. Uebertreibungen des Gerüchtes sei er stets ent gegengetreten; wenn er etwa in engerem Kreise und unter Be kannten von Verlusten der Spar und Leihkasse geredet habe, so könne ihm das nicht verargt werden, zumal er als Aktionär selber bei der Spar und Leihkasse Sissach betheiligt sei; das Gerede sei übrigens auch nicht ohne Hintergrund gewesen. 2. Die beiden Vorinstanzen stellen, gestützt auf die stattgefun dene Beweisführung, fest, daß der Beklagte mit einer auffälligen Geschäftigkeit die auf dem Werthschrifteninventar der Klägerin eingetretenen oder drohenden Kursverluste bald da, bald dort, ohne besondere Veranlaßung, zur Sprache gebracht und, ohne sich vor her über den wahren Sachverhalt zu erkundigen, Mittheilungen gemacht habe, die jedenfalls weit über die Wirklichkeit hinausge gangen seien und sich betreffend die Aktien der Kreditbank Winter thur als gänzlich unwahr herausgestellt haben. Er habe gegenüber Bezirksrichter Plattner von Verlusten von 40,000 50,000 Fr. eventuell von 100,000 Fr. und mehr gesprochen; bei weiterer Ver breitung seiner Mittheilungen seien dann natürlich die Verlustziffern immer gewachsen, ferner habe der Beklagte auch, in mehr oder weni ger unbestimmter Weise, ungünstige Urtheile über das klägerische Institut in Umlauf gesetzt, u. a. einmal im Eisenbahnwagen gesagt, es spucke auch bei der Kasse in Sissach; er habe neue Aktien dieses Instituts gezeichnet, werde sie aber nicht einzahlen; wegen
B. Civilrechtspflege. der Verluste gebe es nächstes Jahr keine Dividende. Wenn er hie und da sich über die Verluste in scheinbar mehr entschuldi gender Weise geäußert habe, so habe er dies in einer Art gethan, welche in Wirklichkeit nicht geeignet gewesen sei, das Publikum zu beruhigen, sondern die vorhandene Beunruhigung noch habe vermehren müssen; diese Wirkung habe Aeußerungen haben müssen, wie die, daß Reservefonds und Aktienkapital zu Deckung der Verluste mehr als ausreichend sein werden. Beide Instanzen nehmen an, es sei dem Beklagten bei Verbreitung des Gerüchtes darum zu thun gewesen, den Verwalter der Klägerin, den Ge richtspräsidenten Buser, aus seiner Stellung als Gerichtspräsident zu verdrängen. Das Obergericht fügt bei, der Beklagte sei wohl von diesem seinem eigentlichen Zwecke so erfüllt gewesen, daß er sich der Unrichtigkeit seiner Aeußerungen über das klägerische Institut und der Wirkung derselben nicht voll bewußt geworden sei. Diese thatsächlichen Feststellungen sind gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. für das Bundesgericht verbindlich. Nach denselben kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß der Beklagte in zum min desten grob fahrläßiger Weise falsche Gerüchte über die finanzielle Lage der Klägerin verbreitet und damit rechtswidrig gehandelt hat. Er ist daher gemäß Art. 50 O. R. für den durch seine Thätigkeit gestifteten Schaden verantwortlich. 3. Das Obergericht führt nun aus, der Rückzug außerge wöhnlich hoher Summen bei der Spar und Leihkasse Sissach und die Verringerung des Geldzuflusses seien ohne Zweifel zum größten Theile unmittelbare Folgen des verbreiteten Gerüchtes, Die Spar und Leihkasse sei dadurch empfindlich geschädigt worden; die eingetretene Kreditschädigung werde auf längere Zeit hinaus lähmend auf das Geschäft einwirken und es sei der von der Klägerin angegebene Schadensbetrag von 10,000 Fr. nicht über trieben. Durch diese Ausführungen ist der Kausalzusammenhang zwischen der Thätigkeit des Beklagten und der eingetretenen Störung im Geschäftsbetriebe der Spar und Leihkasse Sissach in für das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. verbindlicher Weise thatsächlich festgestellt und es kann der Beklagte mit seiner übri gens ohnehin wenig glaubhaften Einwendung, daß der zeitweilige Rückgang der Geschäfte dieses Instituts durch andere, von dem
IV. Obligationenrecht. No 133. verbreiteten Gerüchte unabhängige, Umstände verursacht worden sei, nicht gehört werden. Im Fernern beruht die Annahme des kantonalen Gerichtes, daß der eingetretene Schaden den Betrag von 10,000 Fr. jedenfalls erreiche, auf keinem Rechtsirrthum. Wenn von diesem Schadensbetrage die kantonalen Gerichte dem Beklagten ein Viertheil mit 2500 Fr. auferlegt haben, so kann dem gegenüber eine weitere Reduktion der Ersatzpflicht nicht Platz greifen. Richtig ist zwar, daß der Beklagte das Gerücht nicht erfunden und, wenn auch freilich seine Thätigkeit zur Verbreitung am meisten beitrug, doch nicht allein verbreitet hat und daß er für dasjenige, was Andere, ganz unabhängig von ihm thaten, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Richtig ist im Fernern, daß die schädigende Wirkung des Gerüchtes dadurch eine viel in tensivere wurde, daß dem Publikum bekannt war, das klägerische Institut besitze eine in keinem Verhältnisse zu seinem Grundkapital stehende Menge von Aktien verschiedener Gattungen, wovon ein nicht unerheblicher Theil als Spekulationspapier sich qualifizirte und daher sehr leicht zu Verlusten führen konnte. Dieser Um stand legte allerdings die Vermuthung von vornherein nahe, daß bei einer ausbrechenden Börsenkrise die Spar und Leihkasse Sissach leicht verhältnißmäßig erhebliche Verluste erleiden könne; der Vertrag mit dem Verwalter, wonach dieser persönlich die Verluste auf dem Werthschriftenverkehre tragen sollte, war nicht bekannt und übrigens, da er gerade zeigte, daß die Spar und Leihkasse mit verhältnißmäßig bedeutenden Summen Spekulations geschäfte in Aktien mache, durchaus nicht geeignet, zu beruhigen. Durch sein Geschäftsgebahren hat also das klägerische Institut allerdings selbst dazu Anlaß gegeben, daß das kursirende Gerücht leicht entstehen konnte und geglaubt wurde und in weit höherem Maße schadete, als dies wohl der Fall gewesen wäre, wenn der Werthschriftenverkehr der Spar und Leihkasse sich in normalen Grenzen bewegt hätte. Allein wenn auch aus diesem Grunde die Klägerin einen Theil des Schadens, als selbstverschuldet, an sich selbst zu tragen hat, so ist doch diesem Momente, sowie überhaupt allen Reduktionsgründen, durch die vorinstanzliche Herabsetzung der Entschädigung auf 2500 Fr. in vollständig genügender Weise Rechnung getragen; dies um so mehr, als
B. Civilrechtspflege. der Beklagte, wenn auch nicht feststeht, daß er der Unwahrheit des von ihm verbreiteten Gerüchtes sich bewußt war, doch jeden falls im höchsten Grade fahrläßig handelte, da es ihm ein Leichtes gewesen wäre, den wahren Sachverhalt kennen zu lernen, sofern er nur gewollt hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 15. Juli 1892 sein Bewenden. 134. Urtheil vom 9. Dezember 1892 in Sachen M. gegen B. A. Durch Urtheil vom 17. September 1892 hat die Appella tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
in die ärztliche Behandlung des Klägers. Es zeigte sich an der Eichel ein kleines Geschwür (rother Fleck). Der Kläger diagnosti zirte auf Syphilis und richtete die ärztliche Behandlung danach ein. Das Leiden des Klägers verschlimmerte sich indeß immer mehr. Ungefähr Mitte Dezember 1890 zog daher der Beklagte einen andern Arzt zu Rathe. Dieser stellte die Diagnose sofort auf Krebs und erkannte das Geschwür hatte bis dahin die Größe eines Einfrankenstückes erreicht und tief in den penis eingefressen, als einziges Heilmittel und einzige Rettung des Beklagten die Amputation des penis. Er konsultirte, um seine Diagnose auch von anderer ärztlicher Seite sich bestätigen zu lassen, die Aerzte Dr. F. und Prof. K. Diese traten, nach vorgenommener Untersuchung, seinen Anschauungen bei. Der Beklagte wurde daher in das Spital verbracht und um Neujahr herum wurde ihm dort der penis amputirt. In Folge dieser Operation ist der Beklagte zur Begat tung dauernd unfähig geworden und muß sich bei der Urin entleerung eines Rohres bedienen, damit ihm nicht der Harn über den Hodensack und zwischen den Oberschenkeln herunter rinne. Wie die Vorinstanzen gestützt auf die Zeugenaussagen der Aerzte Dr. F. und Professor C. und das Expertengutachten des Professors W. feststellen, wäre eine Operation des Krebs geschwüres unter allen Umständen nothwendig gewesen; hätte die selbe indeß rechtzeitig stattgefunden, so hätte sich die Amputation auf den vordern Theil des penis beschränken und hätte ein solcher Theil dieses Organes sich erhalten lassen, daß die Urinentleerung unbehindert gewesen wäre und die geschlechtlichen Funktionen noch hätten ausgeübt werden können. Der Kläger verlangte nun Zahlung seiner Arztrechnung im Betrage von 56 Fr. nebst den Kosten des vorangegangenen summarischen Verfahrens. Der Be klagte bestritt seine Zahlungspflicht und machte widerklagsweise eine Schadenersatzforderung von 5000 Fr. wegen fehlerhafter, fahr läßiger ärztlicher Behandlung geltend. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; die erste Instanz hat die Widerklage in vollem Umfange, die Appellationskammer dagegen blos bis zum Betrage von 300 Fr. gutgeheißen. 2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerden beider Parteien kompetent. Ganz klar ist dies rücksichtlich der