Texte intégral
- Urteil vom 29. April 1893 in Sachen
Sandbank gegen Tobler.
A. Durch Urteil vom 17. Februar 1893 hat das Kantonsge
richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Es seien in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils
die Beklagten zu einer Entschädigung von 4000 Fr., eventuell zu
einer nach richterlichem Ermessen festzustellenden Entschädigung an
die Kläger wegen Kreditschädigung zu verurteilen. Er erklärt, daß
auf weitere nachträgliche Beweisführung verzichtet werde.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten standen mit der Firma Gebrüder Finkelstein
in Bukarest in Geschäftsverbindung, wobei sie ihre Waarensendun
gen jeweilen direkt an dieselbe richteten. Am 19. Januar 1892
erhielten sie von den Gebrüdern Finkelstein die Ordre, die Sen
dungen in Zukunft an die Kläger beziehungsweise deren Filiale
in Lindau zu adressieren. Dies veranlaßte die Beklagten, Infor
mationen über die Kläger einzuziehen. Diese, ihrer zwei, lauteten
sehr ungünstig und ergaben auch, daß die Kläger eine Filiale in
Lindau nicht besitzen. Die Beklagten teilten die erhaltenen Infor
mationen am 29. Januar 1892 in Kopie ihrem Agenten in
Wien, Ernst Kraus mit, indem sie beifügten: Die Information
laute so entsetzlich schlecht, daß sie nicht nur diesem Hause (Ge
brüder Sandbank) keine Sendung machen, sondern auch an Fin
kelstein nicht mehr liefern werden. Das bischen Vertrauen, das
wir hegten, ist nun gänzlich verloren. Wir geben Ihnen an
derseits die genaue Kopie der erhaltenen Information und ersuchen
Sie, sei es dem Hause direkt per Brief oder Herrn Michelsohn
mündlich kategorisch zu erklären, daß wir unter solchen Umstän
den lieber auf Geschäfte verzichten. Wie ist es möglich, daß ein
solides Haus mit einer solchen Schwindelfirma in Verbindung
steht? Wir glauben absolut nicht mehr an die ehrliche Geschäfts
praxis dieser Gebrüder Finkelstein. Die Kläger erlangten von
dem Inhalte dieses Briefes auf nicht ermitteltem Wege Kenntnis;
sie erhoben infolgedessen einerseits gegen die Beklagten Klage auf
Verleumdung und Zahlung einer Entschädigung von 4000 Fr
anderseits belangten sie den Agenten Kraus in Wien wegen Be
leidigung. Dieser erklärte, er übernehme die Verantwortlichkeit für
das, was er den Gebrüdern Finkelstein aus dem Briefe der Be
klagten vom 29. Januar 1892 mitgeteilt habe.
- Der klagabweisenden Entscheidung der Vorinstanz ist beizu
treten. Zwar folgt die Abweisung der klägerischen Entschädigungs
forderung nicht ohne weiteres daraus, daß, nach dem insoweit
beim Bundesgerichte nicht angefochtenen und nicht anfechtbaren
Urteile der Vorinstanz, der Tatbestand einer strafbaren Ehrenkrän
kung nicht gegeben ist. Vielmehr muß selbständig geprüft werden,
ob die eivilrechtlichen Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht
der Beklagten nach Maßgabe des Art. 50 O. R. vorliegen. Allein
dies ist zu verneinen. Zunächst konstatiert die Vorinstanz, daß eine
Schädigung nicht glaubhaft gemacht sei und beruht diese Entschei
dung nicht auf einem Rechtstrrtume, sondern entspricht im Gegen
teile dem Akteninhalte, da in der Tat Tatsachen, aus welchen auf
eine ökonomische Schädigung der Kläger durch die Mitteilung der
Beklagten geschlossen werden könnte, nicht nachgewiesen sind. So
dann aber haben sich die Beklagten einer unerlaubten Handlung
überhaupt nicht schuldig gemacht. Die Beklagten waren gewiß be
fugt, Informationen über das klägerische Haus einzuziehen und
dieselben, auch wenn sie ungünstig lauteten, ihrem Agenten mit
zuteilen; es war ferner zweifellos ihr Recht, auf Grund dieser
Informationen den Geschäftsverkehr mit den Klägern und dem
Hause Finkelstein zu verweigern und ihren Agenten in diesem
Sinne zu instruieren. Dieses Verfahren war kein rechtswidriges,
sondern durch die Regeln geschäftlicher Vorsicht geboten. Etwas
weiteres aber haben die Beklagten nicht getan. Sie haben nicht
etwa den Inhalt der erhaltenen Informationen Dritten mitgeteilt
oder mitteilen lassen, sondern haben sich auf deren geschäftliche
Mitteilung an ihren Agenten beschränkt. Hat letzterer die ihm von
seinem Hause gewordenen Nachrichten weiter verbreitet, so ist er
über den ihm erteilten Auftrag hinausgegangen und es können
die Beklagten dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die Be
klagten durften auf Diskretion seitens
ihres Agenten rechnen,
wenn dieser unbefugterweise Mitteilungen an Dritte gemacht hat,
so ist er dafür persönlich verantwortlich. Den Beklagten können
derartige Mitteilungen des Agenten nicht zum Verschulden ange
rechnet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewie
sen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 17.
Februar 1893 sein Bewenden.
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