- Urtheil vom 11. Februar 1876 in Sachen
Jean Maria Farina.
A. Am 24. Mai 1875 erhob Fürsprech Dr. Joh. Winkler
än Luzern, Namens J. M. Farina gegenüber dem Jülichs
platze in Köln" beim Statthalteramte Luzern Strafklage gegen
Moritz Stoll, Coiffeur daselbst, weil derselbe unter dem Namen
kölnisches Wasser" in ganz gleichen Flaschen, wie genannter
J. M. Farina, und mit dessen Facsimile und einem ähnlichen
Waarenstempel, der ebenfalls die Initialen J. M. F. trage,
ein Wasser verkaufe, welches nicht von J. M. Farina gegenüber
dem Jülichsplatze herrühre, sondern, wie das Waarenzeichen, ge
fälscht sei. Die Klage wurde auf Art. 10 des deutsch-schweize
rischen Handelsvertrages vom 13. Mai 1869, sowie darauf ge
stützt, daß J. M Farina sein Fabrikzeichen beim eidgenössischen
Departement des Innern deponirt habe, wofür Kläger nach
träglich ein vom 26. Mai 1875 datirtes Zeugniß einreichte.
B, Die vom Statthalteramte Luzern vorgenommene Unter
suchung des Stoll'schen Magazins ergab, daß Stoll 60 Fläsch
chen kölnisches Wasser mit der als gefälscht bezeichneten Eti
quette besaß und es erklärte der letztere über den Erwerb der
selben, er habe vor ca. einem Jahre a solcher Fläschchen von
einem unbekannten Hausirer zu 40 oder 50 Cts. per Fläschchen
gekauft. Er sei damals gerade allein im Laden gewesen und
habe auch den Ankauf der fraglichen Fläschchen in seinen Bü
chern nicht aufgezeichnet.
Daß Fabrikat, Waarenzeichen und
Etiquette gefälscht seien, habe er nicht gewußt. Trotzdem fand
der Amtsstatthalter keinen hinlänglichen Grund zur Stellung
eines Strafantrages und überließ es dem Kläger, die Sache vor
Polizeigericht zu verfolgen.
Demgemäß verlangte Fürsp. Dr. Winkler die Ueberweisung
der Sache an das Bezirksgericht Luzern und stellte sodann bei
demselben das Begehren, daß Stoll des Mißbrauches von
Waarenzeichen schuldig erklärt, mit Strafe belegt und zu einer
Entschädigung von 100 Fr. an den Kläger verurtheilt werde,
und daß die bei Stoll weggenommenen 60 Fläschchen zu Handen
des Klägers confiscirt werden.
Das Bezirksgericht wies je
doch alle diese Begehren ab und verfügte lediglich, daß Waaren
zeichen und Etiquetten vor Zurückgabe der Fläschchen an Stoll
von denselben zu entfernen seien. Die Gerichtskosten wurden
dem Kläger auferlegt und letzterer auch verpflichtet, dem An
geklagten die Kosten seines Vertheidigers mit 15 Fr. zu ersetzen.
Dieses Urtheil beruht im Wesentlichen auf folgender Begrün
dung: Stoff, Behälter, Namenszug und Waarenzeichen der bei
Stoll betroffenen Waare seien allerdings den ächten so sprechend
ähnlich, daß ein nicht spezieller Sachkenner den Unterschied nicht
herausfinde. Nun sei aber Stoll nicht in einer Berufsstellung,
daß ihm zugemuthet werden dürfte, bei Strafe auch die gering
sten Differenzen solcher Verkaufsobjecte zu erkennen, so lange
ihm nicht in verbindlicher Weise ein Vergleichsmuster zugestellt
Es mangle somit der Beweis für eine widerrechtliche Ab sei.
sicht,
da
ein Verschulden des Beklagten, und wo keine Schuld,
gebe es auch keine Strafe. Da die Waare nicht schädlich sei,
so rechtfertige sich deren Confiscation nicht; immerhin seien
aber Etiquetten und Waarenzeichen ab den Fläschchen zu ent
fernen.
C. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich nun J. M. Farina
beim Bundesgerichte und verlangte, daß dasselbe kassirt, der
Klägerschaft die Waare zugesprochen und dem Beklagten sämmt
liche Kosten, sowie eine angemessene Buße überbunden werde.
Zur Begründung dieses Begehrens führte derselbe an: Es stehe
fest, daß die Etiquetten, von welchen Stoll Gebrauch gemacht
habe, gefälscht, nachgemacht seien und daß also der Fall des
Art. 31 Ziff. 1 des französischen Handelsvertrages vorhanden
sei. Für die Angabe des Stoll, daß er die Waare gekauft habe,
liege nichts vor. Allein wenn man dieselbe sogar als bewiesen
ansehen sollte, so habe Stoll sich doch einer groben Fahrlässigkeit
schuldig gemacht, welche auf angemessene Weise geahndet werden
müsse. Denn Stoll hätte aus der Anonymität des Verkäufers
und dem auffallend niedrigen Preise Verdacht schöpfen sollen.
Nach Art. 33 des Staatsvertrages könne aber selbst im Falle
der Freisprechung Confiscation der betreffenden Erzeugnisse er
kannt werden, und zwar solle dieß offenbar dann geschehen,
wenn ein erheblicher Grad von Verschulden vorliege und ander
seits ein großer Schaden verursacht worden sei. Nun sei der
Schaden, der durch den Verkauf solch' schlechter Waare dem Re
kurrenten zugefügt werde, unermeßlich und daher die Confiscation
gerechtfertigt.
Ein wesentlicher Grund der Beschwerde sei aber auch, daß
das luzernische Gericht dem Rekurrenten die Kosten auferlegt
habe. Letzterer habe mit vollem Grund sein verletztes Recht
verfolgt und sei ihm daher durch Auflegung der Kosten und
einer
Parteientschädigung ein schweres Unrecht zugefügt worden.
D.
M. Stoll trug auf Abweisung der Beschwerde an. In
erster Linie bestritt er die Kompetenz des Bundesgerichtes,
da
dasselbe nicht Appellationsinstanz für kantonale Polizeistraf
urtheile sei; eventuell wendete derselbe ein, da die angebliche
ächte Marke des Rekurrenten im Amtsblatte von Luzern nie
publizirt worden sei, so habe er dieselbe nicht kennen können
und nicht kennen müssen, und könne es ihm keinen Nachtheil
bringen, wenn er wirklich gefälschte Waare gekauft haben sollte.
Von einem Vergehen könne bei ihm um so weniger die Rede
sein, als in Köln circa 28 J. M. Farina kölnisches Wasser
fabriziren und die Marke J. M. F. führen, und man von einem
luzerner Coiffeur nicht verlangen könne, daß er alle 28 Marken
kenne. Ein Schaden sei dem Rekurrenten nicht entstanden; das
inkriminirte Wasser sei von vorzüglicher Qualität, wie Rekur
rent selbst dadurch anerkannt habe, daß er dasselbe im Falle
der Confiscation dem luzerner Bürgerspitale habe schenken
wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59
Lemma 1 litt. b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 be
urtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Privaten wegen
Verletzung der Staatsverträge sofern diese Beschwerden gegen
Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind. Soweit daher
ein Rekurs gegen ein Civil- oder Strafurtheil auf der Behaup
tung beruht, daß dasselbe einen bestehenden Staatsvertrag ver
letze, ist das Bundesgericht unzweifelhaft zur Behandlung und
Erledigung desselben kompetent und kann gegen dessen Compe
tenz nicht eingewendet werden, daß es nicht Appellationsinstanz
für kantonale Strafurtheile sei. Als Staatsgerichtshof ist das
Bundesgericht innert der ihm in der Bundesverfassung und dem
erwähnten Bundesgesetze eingeräumten Competenzen Cassations
instanz bezüglich aller Verfügungen kantonaler Behörden, somit
auch gegen Strafurtheile kantonaler Gerichte.
- Ist demnach vom Bundesgerichte zu untersuchen, ob durch
das angefochtene Urtheil der Art. 10 des zwischen der Schweiz
und dem deutschen Zollverein unterm 13. Mai 1869 abgeschlos
senen Handelsvertrages, wonach in Betreff der an Waaren oder
deren Verpackung angebrachten Bezeichnung oder Etikettirung die
Angehörigen des einen Theils im Gebiete des andern Theiles
denselben Schutz wie die Angehörigen der am meisten begün
stigten Nation genießen sollen, verletzt sei, so kann nach den
bestehenden Staatsverträgen, beziehungsweise der Uebereinkunft
zwischen der Schweiz und Frankreich zum gegenseitigen Schutze
des litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthumes
vom 30. Juni 1864, keinem begründeten Zweifel unterliegen,
daß mit Bezug auf den Schutz von Fabrik- und Handelszeichen
die Franzosen in der Schweiz die am meisten begünstigte Nation
sind und somit die Bestimmungen der oben erwähnten Ueberein
kunft auch gegenüber den Angehörigen des deutschen Reiches zur
Anwendung gebracht werden müssen. Es herrscht denn auch
unter den Parteien in dieser Hinsicht kein Streit und ist ins
besondere vom Rekursbeklagten nicht bestritten, daß Rekurrent
gemäß Art. 19 jener Uebereinkunft sein Fabrikzeichen rechtzeitig
beim eidgenössischen Departemente des Innern in Bern deponirt
habe.
3.Nun bestimmt aber der Art. 31 jener Uebereinkunft in
Ziff. 1 und 3, daß derjenige, welcher ein Handels- oder Fabrik
zeichen nachmacht oder von einem nachgemachten Zeichen Ge
brauch macht, sowie derjenige, welcher wissentlich mit einem
nachgemachten oder in betrügerischer Weise angebrachten Zeichen
versehene Erzeugnisse verkauft oder feilbietet, mit einer Buße
von fünfzig bis dreitausend Franken und mit Gefängniß von
drei Monaten bis auf 3 Jahre oder mit einer dieser Strafen
allein zu bestrafen sei. Und in Art. 33 ibidem ist gesagt, daß
die Confiscation der Erzeugnisse, deren Zeichen den erwähnten
Bestimmungen zuwiderlaufend befunden werden, selbst im Falle
der Freisprechung vom Gerichte erkannt werden könne. Hienach
ist klar, daß die angedrohten Strafen nur für solche Handlungen,
angewendet werden dürfen, welche vorsätzlich begangen worden
sind, und daher die Voraussetzung der Bestrafung der Nachweis
des zum Begriffe des Vergehens nothwendigen Dolus des An
geklagten ist.
- Was nun die Frage betrifft, ob das Bezirksgericht Luzern
die Schuldfrage richtig beantwortet, beziehungsweise das Beweis
material richtig gewürdigt habe oder nicht, so hat sich das
Bundesgericht früher dahin ausgesprochen, daß dasselbe in Civil
streitigleiten, wo es nur als Staatsgerichtshof kompetent sei,
in eine Behandlung der Sache einzutreten, nicht ein neues letzt
instanzliches Urtheil zu fällen, sondern bloß die prinzipielle
Rechtsfrage, ob und inwieweit durch das angefochtene Urtheil
ein Staatsvertrag oder ein Concordat verletzt worden sei, zu
entscheiden habe und nur insofern zur Revision des von den
kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestandes berechtigt
sei,
als die faktischen Annahmen derselben mit dem Inhalte der
Akten in offenbarem Widerspruche stehen und lediglich als vor
geschobene Entscheidungsgründe behufs Umgehung der einschlä
gigen Bestimmungen des Staatsvertrages u. s. w. sich darstellen.
Die Uebertragung dieser Grundsätze auf staatsrechtliche Rekurse
gegen kantonale Strafurtheile unterliegt keinem Bedenken, er
scheint vielmehr als nothwendige Consequenz jener frühern Ent
scheidungen, so daß wegen unrichtiger Würdigung des Beweis
materials resp. falscher Beantwortung der Schuldfrage eine
Aufhebung solcher Strafurtheile durch das Bundesgericht nur
insofern erfolgen kann, als die Thatfrage von den kantonalen
Gerichten offenbar unrichtig, d. h. im Widerspruche mit dem
klaren Inhalte der Akten, entschieden worden ist.
5. Hievon ausgegangen muß die Beschwerde in der Haupt
sache als unbegründet zurückgewiesen werden. Daß Stoll die
inkriminirten Fabrikzeichen selbst nachgemacht oder doch auf den
Fläschchen angebracht habe, geht aus den Akten nicht hervor,
vielmehr erschiene diese Annahme als wenig wahrscheinlich.
Ernstlich könnte wohl nur in Frage kommen, ob derselbe wis
sentlich mit nachgemachten Zeichen versehene Erzeugnisse verkauft
habe (Art. 31 Ziff. 3 der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864
und es läßt sich allerdings nicht leugnen, daß die Akten für die
Annahme, der Beklagte habe sich nicht im guten Glauben, ächte
Waare zu verkaufen, befunden, sehr gewichtige Anhaltspunkte
ergeben. Indessen ist immerhin davon auszugehen, daß nicht
der Angeklagte seine Unschuld, sondern der Kläger die Schuld,
den Dolus des Angeklagten zu beweisen hat, und wenn nun
berücksichtigt wird, daß einerseits die Klage nicht sowohl auf
Art. 31 Ziff. 3 als vielmehr auf Art. 31 Ziff. 1 der mehrer
wähnten Uebereinkunft gestützt wurde, und anderseits der Rekurs
beklagte nach dem Inhalte des angefochtenen Urtheils nicht als
Vollkaufmann, sondern mehr als bloßer Krämer zu betrachten
ist, so kann die Freisprechung desselben keineswegs als offenbar
unrichtig oder unbegreiflich bezeichnet werden.
6. Da nach Art. 33 der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864
die Confiscation der nachgemachten resp. mit nachgemachten
Zeichen versehenen Erzeugnisse nicht in allen Fällen, in welchen
der objective Thatbestand der hier in Betracht kommenden straf
baren Handlung des Mißbrauches von Waarenzeichen hergestellt
ist, erkannt werden muß, sondern nur angeordnet werden kann,
so hat der luzernische Richter auch dadurch, daß er von jener
Befugniß keinen Gebrauch gemacht, sondern die vom Statthalter
amte sequestrirten Fläschchen dem Stoll zurückgestellt hat, eine
Verletzung des Staatsvertrages sich nicht zu schulden kommen lassen.
7. Wohl aber muß eine solche Verletzung in der Bestimmung
des angefochtenen Urtheils gefunden werden, durch welche dem
Rekurrenten die Kosten und eine Parteientschädigung an den
Rekursgegner auferlegt worden sind. Denn da nach der soeben
angeführten Bestimmung der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864
sogar im Falle der Freisprechung des Angeschuldigten die Con
fiscation der mit nachgemachten Zeichen versehenen Erzeugnisse
verfügt werden kann und in jedem Falle die Vernichtung der
den Bestimmungen der Uebereinkunft zuwiderlaufend befundenen
Zeichen angeordnet werden muß, so muß auch eine Kostenauflage
an den Kläger in allen denjenigen Fällen, in welchen der Be
weis für den objectiven Thatbestand des Mißbrauches von
Waarenzeichen erbracht ist, als unzulässig, beziehungsweise als
im Widerspruche mit der Intention des Staatsvertrages erachtet
werden, abgesehen von solchen Kosten, welche von dem Kläger
leichtsinniger Weise verschuldet worden sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist in der Hauptsache als unbegründet abge
gegen die Kostens- und Entschä
wiesen; soweit dieselbe jedoch
des Urtheils vom 4. August v. Js.
digungsbestimmung (Disp. 4)
gerichtet ist, ist sie begründet erklärt und jene Bestimmung in
der Meinung aufgehoben, daß es dem luzernischen Gerichte über
lassen bleibt, die Kosten auf die Gerichtskasse zu übernehmen
oder dem Rekursbeklagten aufzulegen.