Texte intégral
- Urtheil vom 8. September 1876 in Sachen
Eheleute Wagner.
A. Das Ehegericht des Kantons Appenzell A.-Rh. erkannte
unterm 15. Juni 1876, es sei die Ehefrau Wagner mit ihrem
Begehren auf Scheidung abgewiesen.
B. Dieses Urtheil wurde von der Klägerin an das Bundes
gericht gezogen und von derselben in schriftlicher Eingabe das
Begehren gestellt, daß die gänzliche Scheidung gestützt auf Art. 46
litt. c des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ausgesprochen
werde.
Der Beklagte leistete der Vorladung keinerlei Folge.
C. Aus einem Auszuge aus dem Protokoll des Obergerichtes
des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 15. März 1875 ging her
vor, daß beide Eheleute Wagner wegen Gehülfenschaft bei den
von ihrer Schwester resp. Schwägerin Verena Wagner bewerk
stelligten Brandstiftungen bestraft worden sind und zwar der
Ehemann Wagner mit fünf Jahren Zuchthaus und Verlust der
bürgerlichen Ehren und Rechte und die Ehefrau Wagner mit sechs
Monaten Gefängniß und Herabsetzung in den bürgerlichen
Ehren und Rechten auf unbestimmte Zeit. In dem Urtheile
wird bezüglich der Ehefrau Wagner gesagt, sie habe sich der
Gehülfenschaft dadurch schuldig gemacht, daß sie auf Geheiß der
Verena Wagner und im Glauben, es werde das Haus ver
brennen, sich fortbegeben und keine Schritte gethan habe, um
den in Aussicht gestellten Brand zu verhindern, wobei erschwe
rend in Betracht falle, daß sie nicht habe ignoriren können, daß
zwei Personen dabei ihren Tod finden werden, dagegen mildernd
in Berücksichtigung zu ziehen sei, daß sie eine gutmüthige, leicht
gläubige, mit Geistesgaben nicht besonders ausgerüstete
Person
sei, welche die Tragweite ihrer Mithülfe nicht hinlänglich gekannt
haben möge und durch das mysteriöse Gebahren ihrer Schwä
gerin möglicherweise zum Glauben gekommen sei, es verhalte
sich wirklich Alles so, wie dieselbe sage, und es unterlaufe dabe
kein Verbrechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin hat vor den kantonalen Gerichten ihr Schei
dungsbegehren darauf gestützt, daß ihr beklagter Ehemann in
kurzer Zeit von ihrem Vermögen 22,000 Fr. durchgebracht habe
und wegen Verbrechens zu fünf Jahren Zuchthaus verurtheilt
worden sei. Das Ehegericht hat aber gefunden, daß das erste
Vorbringen der Klägerin nicht in entscheidende Berücksichtigung
fallen könne und der Art. 46 litt. c des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe deßhalb nicht zur Anwendung komme, weil
derselbe nur dann Geltung habe, wenn nur einer der Ehegatten
mit einer entehrenden Strafe belegt worden sei, während auch
die Klägerin selbst in der gleichen Lage sich befinde wie ihr
Ehemann, indem sie wegen des gleichen Verbrechens eine sechs
monatliche Gefängnißstrafe mit Herabsetzung in den bürgerlichen
Ehren und Rechten erlitten habe.
- Nun kann aber schon die Annahme des appenzellischen
Gerichtes, daß die Klägerin zu einer entehrenden Strafe ver
urtheilt worden sei, nicht als richtig angesehen werden. Das
appenzellische Strafgesetz kennt als zulässige Strafmittel nicht
nur den Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte, sondern
auch die Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten.
Die erstere Strafe, stets eine Folge der Zuchthausstrafe, darf
mit Gefängnißstrafe nur insofern verbunden werden, als dieselbe
an Stelle von Zuchthaus getreten ist, und besteht darin, daß der
Betroffene von der Wählbarkeit zu Aemtern und Würden, von
der Theilnahme an der Landsgemeinde und den Gemeindever
sammlungen, sowie auch von dem Waffendienste ausgeschlossen
und zeugenunfähig ist, auch nicht richterlicher Beistand, noch Vor
mund, noch Taufpathe sein kann. Die Herabsetzung in den
bürgerlichen Rechten und Ehren besteht lediglich in dem Verluste
der besonderen Ehrenrechte, nämlich der Unfähigkeit zur
Bekleidung einer Staats- oder Gemeindestelle oder Bedienstung,
sowie darin, daß der Betroffene als Zeuge bei Civilstreitigkeiten,
als richterlicher Beistand, Vormund und Taufpathe ausgeschlossen
und es ist diese Strafe in Verbindung mit
werden kann,
Gefängniß oder Geldbuße oder auch als Strafe für sich allein
zu verhängen.
- Unter einer entehrenden Strafe (peine infamante) im
jede
Sinne des citirten Bundesgesetzes kann nun aber nicht
Schmälerung der Ehrenrechte enthält, son
Strafe, welche eine
dern vielmehr nur diejenige Strafe angesehen werden, welche
in der, wenn auch nur zeitweiligen, Aberkennung, dem gänz
lichen Verluste der bürgerlichen Ehren und Rechte besteht und
mit solchen Freiheitsstrafen verbunden ist, die auf entehrende,
d. h. solche Verbrechen angedroht sind, welche einer unehrenhaften
Gesinnung entspringen; denn das Entehrende, wodurch die ehe
liche Gesinnung erschüttert wird, ist offenbar nicht die Strafe,
sondern die verbrecherische Handlung.
4. Angenommen daher (was gegenwärtig zu erörtern nicht
erforderlich ist), die Auslegung, welche der appenzellische Richter
dem Art. 46 litt. c des mehrerwähnten Gesetzes gegeben hat,
wäre richtig und demnach nur derjenige Ehegatte, welcher nicht
selbst zu einer entehrenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist,
zur Scheidungsklage aus dem dort angeführten Grunde berechtigt,
so müßte die vorliegende Klage dennoch als begründet erachtet
werden, weil nach dem Inhalte des Strafurtheils vom 15. März
v. J. weder die Theilnahme der Klägerin an dem von ihrer
Schwägerin verübten Verbrechen derart war, daß dieselbe als
eine entehrende Handlung qualifizirt werden könnte, noch die
der Klägerin auferlegte Strafe als eine entehrende erscheint.
Daß aber die bloße gerichtliche Bestrafung die Klägerin des
Rechtes, wegen Verurtheilung ihres Ehemannes auf Scheidung
zu klagen, nicht verlustig macht, kann keinem begründeten Zweifel
unterliegen; denn weder enthält das Bundesgesetz über Civil
stand und Ehe eine solche Bestimmung, noch sind innere Gründe
für eine solche Beschränkung jenes Rechtes vorhanden.
hat das BundesgerichtDemnach
erkannt:
Die Ehelente Wagner-Braunwalder sind gänzlich geschieden.
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