- Urtheil vom 14. Januar 1876 in Sachen
Huber.
A. Rekurrent besitzt in Fluntern ein circa 2 Jucharten großes
Grundstück an der Plattenstraße, welches durch die sog. Platanen
straße in zwei Abschnitte getheilt und auf der nordwestlichen
Seite durch eine dem Rekurrenten und einer Frau Wehrli ge
hörende, 20 Fuß breite, Privatstraße begrenzt wird. In der Ecke
zwischen dieser Privatstraße und der Plattenstraße errichtete
Rekurrent ein Baugespann, und zwar, gemäß einem mit der
Miteigenthümerin abgeschlossenen Vertrage, 10 Fuß vom Straßen
rande entfernt. Der Gemeinderath Fluntern verweigerte aber
dem Bauplane die Genehmigung, weil das projektirte Gebäude
die vom Gemeinderathe vorläufig angenommene Baulinie, die
eine Straßenbreite von 44 Fuß voraussetze, überschreiten würde.
Gegen diesen Beschluß rekurrirte Huber an den Bezirks- und
Regierungsrath gestützt darauf, daß im vorliegenden Falle die
Baulinie deßhalb nicht in Betracht kommen könne, weil sie noch
gar nicht bestehe und die das Projekt begrenzenden Straßen
keine öffentlichen, sondern Privatstraßen seien. Allein der Re
kurs wurde von beiden Instanzen abgewiesen und der Gemeind
rath Fluntern lediglich eingeladen, mit Beförderung den Plan
betreffend das Straßennetz der Gemeinde vorzulegen. Der Ent
scheid des Regierungsrathes beruht auf folgender Begründung:
Bei den von Huber projektirten Bauten handle es sich offenbar
um Anlage eines Privatquartiers. Darauf weise hin, daß auf
dem Grundstücke desselben bereits ein Gebäude erstellt und zwei
weitere projektirt seien, sowie die Anlegung von Privatstraßen.
Die Bauordnung finde aber auch Anwendung auf Straßen,
welche von Privaten zum Zwecke der Anlegung von Quartieren
gebaut werden ( . 72 Ziff. 2 ders.), und wenn die Gemeinde
beabsichtige, die fraglichen Straßen als öffentliche zu erklären
und zu korrigiren, so sei dieß kein Grund, die Anwendung der
Bauordnung auf den Zeitpunkt zu verschieben, wo die Gemeinde
jene Straßenbauten, welche im Prinzipe bereits beschlossen seien,
förmlich dekretire oder die Ausführung an Hand nehme. Auch
erscheine die angenommene zukünftige Straßenbreite den Ver
hältnissen angemessen.
B. In Folge dieses Beschlusses der Verwaltungsbehörden
stellte Rekurrent beim Bezirksgerichte Zürich das Klagebegehren,
daß die Gemeinde Fluntern schuldig erklärt werde, das Expro
priationsverfahren einzuleiten mit Bezug auf das Land, welches
durch die Dekretirung einer Baulinie für die Verbindungsstraße
von der Platanenstraße zur neuen Plattenstraße betroffen werde.
In der
Bezirks- und Obergericht wiesen jedoch die Klage ab.
ausge Begründung des obergerichtlichen Urtheils wird zunächst
führt, daß es sich um Anlage eines neuen Privatbauquartiers
handle, auf welches die
Bauordnung Anwendung finde, und so
dann bemerkt: Da nach
. 7 Satz 3 der Bauordnung bis zum
Zeitpunkte der wirklichen Besitznahme von Eigenthum Niemand
verpflichtet sei, eine Entschädigung zu bezahlen, die Gemeinde
Fluntern aber noch nicht die Abtretung des zwischen den Bau
linien liegenden Landes behufs Anlegung einer öffentlichen
Straße fordere, ja noch nicht einmal ein förmlicher Beschluß in
diesem Sinne bestehe, so wäre die Klage jedenfalls zur Zeit
abzuweisen. Vor der Hand bleibe die Straße aber Privatstraße.
Zu dieser habe Kläger ohnehin schon, auf Grund seiner privat
rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Anstößern, einen gewissen
Theil seines Grundstückes unbebaut liegen zu lassen und soweit
diese Pflicht reiche, habe Kläger kein Recht, von der Gemeinde
Entschädigung zu verlangen, während sie auf Benutzung der
Straße für den öffentlichen Verkehr noch gar keinen Anspruch
erhebe. Die Klage könne also nur Bezug haben auf den zwei
Fuß breiten Streifen Landes, der zwischen der Baulinie und
der vertragsgemäßen Straßengrenze liege, an dessen Ueberbauung
Rekurrent gehindert werde. In dieser Hinderung liege aber
nicht etwa die Auferlegung einer dinglichen Last auf das klä
gerische Grundeigenthum zu Gunsten der Gemeinde, für welche
diese allerdings, wie für Abtretung des Eigenthums selbst, das
Expropriationsverfahren in Anwendung zu bringen hätte, son
dern lediglich eine, auf Grund allgemein verbindlicher Gesetzes
vorschriften zur Anwendung gebrachte Beschränkung der sonst im
Eigenthume liegenden Befugnisse. Auf Fälle dieser Art, in
denen es sich also nicht um Aufhebung wohlerworbener Privat
rechte handle, sei aber das Abtretungsverfahren niemals ange
wendet worden. Wenn demnach bloß die Frage übrig bleibe,
ob Kläger für diese Beschränkung seiner Eigenthumsbefugnisse
aus dem allgemeinen Gesichtspunkte einer erlittenen Schädigung
eine Forderung zu stellen berechtigt sei, so müßte dieselbe gestützt
darauf, daß der Art. 68 ganz im Allgemeinen festsetze, es seien
die Privatbauquartiere nach den Bestimmungen der Bauordnung
auszuführen, demnach Baulinien für Privatstraßen dieselbe Wir
kung haben müssen, wie solche für öffentliche Straßen, und daß
der citirte . 68 für die Privatquartiere auch hinsichtlich der
Beschränkung in der Befugniß zu bauen keine von derjenigen
des . 7 Lemma 4 ibidem abweichende Vorschrift aufstelle, ohne
Zweifel verneint werden.
C. Gegen dieses Urtheil erhob Rekurrent die Nichtigkeits
beschwerde beim zürcherischen Kassationsgerichte, weil dasselbe
den Art. 68 der Bauordnung falsch auslege und auch gegen
Art. 4 der zürcherischen Kantonsverfassung verstoße. Das Kas
sationsgericht wies jedoch die Beschwerde ab, gestützt darauf,
daß einerseits die Frage, ob die Gemeinde Fluntern an der
betreffenden Privatstraße eine Baulinie habe dekretiren können,
Sache der Administrativbehörden und von diesen bejaht worden
sei und anderseits der Entscheid der Gerichte, durch welchen die
Frage, ob die Feststellung der Baulinie die Gemeinde Fluntern
zur Entschädigung, resp. Einleitung des Abtretungsverfahrens,
verpflichte, verneint worden sei, weder den Art. 68 der Bau
ordnung, noch den Art. 4 der Verfassung verletze.
D. Ueber beide Erkenntnisse, das obergerichtliche und das
kassationsgerichtliche, beschwerte sich nun Huber beim Bundes
gerichte und verlangte, daß dieselben aufgehoben und das zürche
rische Obergericht angewiesen werde, auf Grundlage des bundes
gerichtlichen Entscheides ein neues Urtheil zu fällen. Zur Be
gründung dieses Begehrens führte derselbe an: Die angefochtenen
Erkenntnisse enthalten eine Verletzung des Art. 4 der zürcheri
schen Kantonsverfassung vom 18. April 1869, welcher überein
stimmend mit Art. 15 der frühern Verfassung bestimme: Der
Staat schützt wohlerworbene Privatrechte. Zwangsabtretungen
sind zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erheischt. Für
solche Abtretungen wird gerechte Entschädigung gewährt. Strei
tigkeiten betreffend die Größe der Entschädigung werden von
den Gerichten beurtheilt." Ein direkter Widerspruch gegen diese
Bestimmung sei es nun, wenn eine Gemeindsbehörde einfach
die Ueberbauung eines Grundstückes ohne Entschädigung ver
bieten könne. Denn in dem Eigenthume liege die völlige Herr
schaft über eine Sache ( . 551 des zürch. priv. Gesetzb.). Die
Verhinderung des Bauens sei ein Entzug eines Theiles des
Rechtes, gleichgültig, ob ein Anderer diesen Theil des Rechtes
erwerbe oder ob er einfach zerstört werde. Auch sei es nicht,
wie das Obergericht behaupte, der Weg der Gesetzgebung, wenn
ein Gemeindrath einem Einzelnen einen Theil seines Eigen
thumes wegdekretire. Gesetzt aber auch, das Urtheil des zürche
rischen Obergerichtes wäre nur die Anwendung eines Gesetzes,
so wäre eben das Gesetz verfassungswidrig und daher ohne
Rechtskraft. Uebrigens ergebe das Gesetz betreffend eine Bau
ordnung, welches im vorliegenden Falle zur Anwendung komme,
unzweifelhaft nicht solche Folgerungen, wie die angefochtenen
Urtheile aus demselben gezogen haben. Dieß wird dann in der
Rekursschrift des Nähern auszuführen gesucht.
E. Die zürcherische Appellationskammer, sowie der Gemeindrath
Fluntern beantragten Verwerfung des Rekurses, indem sie sich im
Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Urtheile stützten
und beifügten, daß die Würdigung der Frage, ob die zürcherischen
Gerichte das Gesetz betreffend eine Bauordnung richtig ausgelegt
haben oder nicht, dem Bundesgerichte nicht zustehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend Verletzung
derjenigen Rechte der Bürger, welche ihnen durch die Bundes
verfassung und die in Ausführung derselben erlassenen Bundes
gesetze oder durch die Verfassung ihres Kantons gewährleistet
sind.
- Hienach hat sich das Bundesgericht nicht mit der Frage
zu befassen, ob kantonale Gesetze von den zuständigen kantonalen
Behörden richtig oder unrichtig ausgelegt und angewendet wor
den seien, vielmehr fällt die Anwendung und Auslegung solcher
Gesetze, wie übrigens das Bundesgericht in Uebereinstimmung
mit der frühern constanten Praxis der Bundesbehörden schon
wiederholt erklärt hat, ausschließlich in den Bereich der Kantonal
behörden.
- Soweit also in der vorliegenden Beschwerde behauptet
wird, daß die zürcherischen Gerichte das Gesetz betreffend eine
Bauordnung vom 30. Brachmonat 1863 unrichtig angewendet
haben, kann auf dieselbe wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten werden.
4. Dagegen muß anerkannt werden, daß die gesetzgebende
Gewalt durch die in der Verfassung ausgesprochene Garantie
der wohlerworbenen Privatrechte beschränkt ist und daher gegen
ein Gesetz, welches im Widerspruche mit der Verfassung das
Eigenthum verletzt, der Schutz der Bundesbehörden angerufen
werden kann.
5. Nun spricht aber gegen die Behauptung des Rekurrenten,
daß das erwähnte Baugesetz gegen den Art. 4 der gegenwärtigen,
beziehungsweise den Art. 15 der frühern Verfassung des Kantons
Zürich verstoße, schon der Umstand, daß dasselbe seit mehr als
zwölf Jahren besteht und von den zürcherischen Behörden con
stant in gleichem Sinne ausgelegt und angewendet worden ist,
ohne daß bisher von Seiten eines Betroffenen Rekurs an die
Bundesbehörden ergriffen worden wäre. Und zwar erscheint diese
Thatsache um so gewichtiger, als, soviel aus den hierorts bekannt
gewordenen Entscheidungen der zürcherischen Gerichte hervorgeht,
andere Privaten durch die Anwendung des Baugesetzes bedeu
tend schwerer betroffen worden sind als dieß bezüglich des
gegenwärtigen Rekurrenten der Fall zu sein scheint.
6. In der That kann aber auch darüber kein begründeter
Zweifel obwalten, daß das mehrerwähnte Gesetz die vom Re
kurrenten angerufene Bestimmung der kantonalen Verfassung
nicht verletzt
7. In dieser Verfassungsbestimmung ist nämlich, wie in bei
nahe allen Kantonsverfassungen, lediglich die Garantie der
wohlerworbenen Privatrechte ausgesprochen. Zu den
wohlerworbenen Privatrechten gehören nun aber bekanntlich die
jenigen Befugnisse, welche kraft gesetzlicher Bestimmungen den
Inhalt eines Rechtsverhältnisses bilden, nicht und ist somit klar,
daß diese gesetzlichen Rechte auf dem Wege der Gesetzgebung
modifizirt resp. beschränkt werden können, ohne daß hiedurch die
Verfassung verletzt, oder eine Entschädigungspflicht des Staates
begründet wird.
8. Nun fällt das Eigenthum im subjektiven Sinne, als Recht
an einer Sache, allerdings unter die wohlerworbenen Privat
rechte. Dagegen sind die den Inhalt des Eigenthumes im
objektiven Sinne bildenden Befugnisse lediglich gesetzliche Rechte
und daher durch die Staatsverfassung nicht
garantirt. Es kann
daher auch keine Rede davon sein, daß die zürcherische Verfas
sung das Eigenthum an einer Liegenschaft, so wie dasselbe in
. 551 des priv. Gesetzb. definirt ist, als das Recht vollkommener
und ausschließlicher Herrschaft über dieselbe, gewährleiste und
das Recht der Gesetzgebung, den Umfang und Inhalt des Privat
rechtes zu bestimmen, beziehungsweise durch positives Gesetz die
im allgemeinen Interesse erforderlichen Beschränkungen des Eigen
thumes, sei es nach der positiven oder negativen Seite hin, ein
zuführen, irgendwie beeinträchtige. Bekanntlich stellen denn auch
alle Gesetzgebungen eine Reihe solcher Beschränkungen auf, die
theils aus öffentlichen Rücksichten (der Bau ,
Feuer- und Straßen
ordnung), theils aus dem Nachbarrechte
entspringen, und hat
gerade das zürcherische privatrechtliche Gesetzbuch dieselben, soweit
sie auf dem Nachbarrechte beruhen und daher ins Civilrecht
gehören, sehr eingehend behandelt (vergl. . 573 624, insbe
sondere . 597 u. ff. ibidem).
9. Hienach verletzt das zürcherische Gesetz betreffend eine Bau
ordnung, soweit dasselbe die Baubefugniß
solcher Grundstücke,
welche in seinem Geltungsgebiete liegen, beschränkt, ohne den
Eigenthümern Anspruch auf Entschädigung zu gewähren, den
Art. 4 der zürcherischen Kantonsverfassung nicht und muß daher,
da, wie die zürcherischen Gerichte unanfechtbar festgestellt haben,
dem Rekurrenten gegenüber lediglich eine solche gesetzliche Bau
beschränkung zur Anwendung gebracht worden ist, die Beschwerde
abgewiesen werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.