Employer liability denied due to worker’s own fault

BGE 20 I 654Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I26 juin 1894Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Albert Muggler, a day laborer with Hartmann Cie., injured his leg when he tried to climb onto a fully loaded, wet wood wagon from the front and slipped. He sued the employer for compensation for loss of earning capacity and asked the Federal Court to overturn the cantonal appellate judgment that had dismissed his claim. The Federal Court held that the danger was obvious, that he had been warned by co-workers, and that climbing the wagon from the front was neither necessary nor customary. It found Muggler’s own fault to be the cause of the accident and excluded any employer liability.

Regeste Omnilex

Employer liability for workplace accident; contributory negligence and obvious danger; the employer is not answerable where the worker, despite an evident and readily recognizable risk and explicit warning, voluntarily adopts an unnecessary and unsafe method of work and thereby causes the accident (consid. 2). No duty exists to give special instructions concerning dangers that are manifest to the worker. Where the worker’s own fault is causal, the employer’s liability falls away entirely; any alleged omission to forbid the conduct does not create concurrent fault absent a duty to warn of non-obvious risks.

Texte intégral

  1. Urteil vom 26. Septembei 1894 in Sachen Muggler gegen Hartmann Cie. A. Durch Urteil vom 26. Juni 1894 hat die Appellations kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht, indem er folgende Anträge stellte:
  2. Es sei ihm das Armenrecht zu gewähren.
  3. Es sei das vorgenannte Urteil aufzuheben, die Klage grund sätzlich gutzuheißen und die Beklagte zu verpflichten, ihm als Ent schädigung für Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 3. Juni 1893 bis 1. Juli 1894 Fr. 700 zu bezahlen.
  4. Es sei ihm für den Fall, daß seine Erwerbsfähigkeit ent gegen den Erwartungen des medicinischen Experten bis 1. Juli 1894 nicht vollständig hergestellt sein würde, der Rektifikations vorbehalt zuzusprechen. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  5. Albert Muggler, geb. 1844, war seit 18. Oktober 1892 als Taglöhner bei der Beklagten angestellt und erhielt daselbst einen Taglohn von 3 Fr. a Cts. Am 23. November 1892, nachmit tags, sollte er zugleich mit andern Arbeitern Holzscheite von einem Handwagen abladen und aufschichten. Obwohl er nun von seinen Mitarbeitern Feusi und Lang kurz vorher gewarnt worden war, er solle behufs Vornahme obiger Arbeit nicht auf den vollen Wagen steigen, so versuchte Muggler dies doch und zwar in der Weise, daß er zunächst mit dem rechten Fuße auf die Deichsel, mit dem linken auf den mit nassem Holze geladenen Wagen zu stehen kam. Dabei rutschte er aus, fiel rückwärts zu Boden und erlitt einen Unterschenkelbruch, wegen dessen er vom Unfallstage an bis zum 30. März 1893 im Spital verpflegt werden mußte Während dieser Zeit zahlte ihm die heutige Beklagte die Arzt rechnungen und Spitalkosten, sowie auch, und zwar bis 9. Juni 1893 den vollen Arbeitsløhn, zusammen 638 Fr. 40 Cts. Muggler erhob darauf Klage aus Haftpflicht, indem er vor erster und zweiter Instanz eine Entschädigung von 2600 Fr. forderte. Die zweite Instanz erließ sodann das oben widergegebene Ur teil, gegen welches Kläger rekurrierte, und zwar wesentlich mit folgender Begründung: Durch die von der zweiten Instanz vor genommene Zeugeneinvernahme sei festgestellt worden, daß dem Kläger nie verboten worden war, auf den Wagen zu steigen, und gegenteils beim Errichten einer Beige derjenige, welcher die Holzscheite hinaufbot, übungsgemäß auf den Wagen stieg. Auch ein Verbot, auf den vollen Wagen zu steigen, habe nicht konsta tiert werden können; die Zeugen Blum und Wacker hätten depo niert, daß sie oft auf den vollen Wagen gestiegen seien. Ferner ei festgestellt, daß derjenige, welcher die Spälten hinaufbot, auf den Wagen stieg, sobald dies nach den Umständen zweck

mäßig erschien; die Beige bezw. das Gerüst, welches behufs Er richtung derselben erstellt wurde, hätten manchmal eine Höhe erreicht, daß man auf den Wagen stehen mußte. Man sei daher auch auf volle Wagen gestiegen, selbst wenn das Holz naß war. Muggler habe daher weder einem Verbote noch jedem Gebrauch entgegen gehandelt. Zwar sei er insofern nicht ganz geschickt vor gegangen, als er, statt wie die anderen, von der Mitte der Längs seite aus, von der Deichsel aus hinaufsteigen wollte. Letzteres sei aber nun einmal, speziell bei Brückenwagen, das allgemein Übliche, und die andere Art eine Kunstfertigkeit, die eben dem Muggler nicht bekannt gewesen sei. Auch seine Mitarbeiter, die ihn am kritischen Tag gewarnt haben wollten, hätten ihn nicht speziell auf die Gefährlichkeit des Hinaufsteigens von der Deichsel aus aufmerksam gemacht. Auch sonst scheine eine eigentliche Warnung nicht erwiesen. Für Muggler, der klein und fettleibig sei, wäre es eine beträchtliche Erleichterung gewesen, wenn er die schwereren Spälten, statt vom Boden aus, vom Wagen hätte hinaufreichen können. Ein Verschulden Mugglers sei nicht anzunehmen. Wenn aber ein solches vorliege, so sei es nicht direkt kausal, indem der Beinbruch vielmehr auf das Ausgleiten zurückzuführen sei und letzteres auch dann möglich gewesen wäre, wenn Muggler an der Längsseite auf den Wagen gestiegen wäre. Eventuell sei ein Mit verschulden der Beklagten anzunehmen, da selbe unterlassen haben, den Kläger darüber zu instruieren, daß das Besteigen der Wagen von der Längsseite aus weniger gefährlich sei. Bezüglich des Quantitatives der Entschädigung sei zu beachten, daß Muggler vom 3. Juni bis 29. Dezember 1893 vollständig und von da an bis 1. Juli 1894 zu ½ arbeitsunfähig gewesen sei. Der Lohn ausfall bis 1. Januar 1894 (170 Tage à 3 Fr. a Cts.) be trage daher 630 Fr. und von da an mindestens 190 Fr., zusam men 820 Fr., von denen mit Rücksicht auf den Zufall 120 Fr. in Abzug gebracht würden. Die Beklagte führt im wesentlichen aus: Es sei zum Hinauf reichen der Spälten nicht nötig gewesen, auf den Wagen zu stei gen; ebensowenig sei dies üblich gewesen. Es sei dies ferner, so lange der Wagen voll sei, offensichtlich gefährlich. Zudem falle in Betracht, daß das Holz an jenem Tage naß und die Gefahr des Ausgleitens eine größere war, und man den Kläger wiederholt davor gewarnt hatte, auf den geladenen Wagen zu steigen. Die Vorinstanz habe daher mit Recht grobe Fahrlässigkeit des Klägers angenommen, der Kausalzusammenhang zwischen demselben und dem Unfall stehe aber fest. Ein Entschädigungsanspruch sei daher nicht begründet. Eventuell wäre der Entschädigungsbetrag um die Hälfte zu reduzieren und die freiwillig geleistete Zahlung von 638 Fr. 40 Cts. davon in Abzug zu bringen u. s. w. 2. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, daß der am 23. November 1892, nachmittags, im beklagtischen Geschäfte abzuladende, hier in Frage stehende Wagen mit Holz voll geladen und letzteres naß war. Diese Feststellungen sind vom Rekurrenten in keiner Weise angefochten worden; dieselben sind übrigens durchaus aktenmäßig und daher hierorts maßgebend. Die Vorinstanz zieht nun daraus den Schluß, daß unter den genannten Umständen das Besteigen des betreffenden Wagens von vorn, von der Deichsel aus mit der Gefahr des Ausgleitens verbunden war. Auch diese Annahme hat der Rekurrent nicht be stritten, so daß dieselbe als anerkannt zu gelten hat; sie entspricht übrigens vollständig den im obergerichtlichen Urteil reproduzierten und demselben offenbar zu Grunde gelegten Zeugenaussagen, spe ziell denjenigen des Zeugen Lindenmann, wonach man beim Ver such, auf den vollen Wagen zu steigen hinabfallen muß. Im Fernern nimmt die Appellationskammer im rekurrierten Urteil an, daß diese Gefahr des Ausgleitens einem jeden, auch dem Kläger, erkennbar sein mußte. Auch dieser Punkt ist zum mindesten nicht ausdrücklich bestritten worden; sei dem jedoch wie ihm wolle, so ist jedenfalls tatsächlich festgestellt, daß Muggler am gleichen Tage von zwei Mitarbeitern ausdrücklich gewarnt wurde, er solle nicht auf den vollen Wagen stehen. Wenn er daher die erwähnte Gefahr nicht von selber zu erkennen im Stande war, so mußte ihm dieselbe doch jedenfalls auf Grund der erhaltenen Warnungen klar werden. Ferner aber lag auch insoweit kein Grund für ihn vor, überhaupt und noch dazu von der Deichsel aus auf den vollen Wagen zu steigen, als dies gemäß vorinstanzlicher Feststellung weder üblich noch nötig war, und die Arbeit des Abladens und Beigens auch vom Boden aus besorgt werden konnte. Darin nun,

daß er der erkannten oder doch sehr gut erkennbaren Gefahr zum Trotz den mit nassem Holz voll geladenen Wagen von vorn aus besteigen wollte, liegt jedenfalls ein Verschulden des Muggler; dasselbe ist aber im Fernern, wie mit Unrecht bestritten wurde, die Ursache des Unfalls. Nun hat Rekurrent zwar eventuell ein Mitverschulden der beklagtischen Firma daraus ableiten wollen, daß ihm von derselben nicht verboten worden sei, in der erwähnten Weise die Holzwagen zu besteigen. Tatsächlich scheint nun zwar richtig zu sein, daß Rekurrent, wie die Vorinstanz ausführt, zum mindesten von einem solchen Verbote keine Kenntnis hatte. Da gegen bemerkt die gleiche Instanz mit Recht, daß vom Arbeitgeber nicht verlangt werden könne, daß er den Arbeiter auf derartige offenbare, ohne weiteres kenntliche Gefahren auch noch ausdrück lich aufmerksam mache und ihm darüber spezielle Anweisung erteile. Es ist daher auch die Mitschuld der beklagten Firma zu ver neinen, und fällt somit deren Haftpflicht auf Grund des Selbst verschuldens des Klägers dahin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan tons Zürich vom 26. Juni 1894 sein Bewenden.

Mots-clés

employer liabilityworkplace accidentcontributory negligenceobvious dangercausationworker injury

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the employer was liable to compensate the worker for loss of earning capacity after the accident.

Solution extraite

No. The worker’s own fault excluded the employer’s liability.

Motifs extraits

The court found that the danger of slipping was obvious, the worker had been expressly warned, and there was no need or usual practice requiring him to climb the wagon from the front. His decision to do so caused the accident.

Question juridique clé

Whether any contributory fault by the employer remained because it had not expressly forbidden climbing the wagon or given special instructions.

Solution extraite

No. An employer need not expressly warn workers about an obvious and readily recognizable danger.

Motifs extraits

The court held that the employer was not required to give specific instructions against a danger that was evident and clear to the worker.

Question juridique clé

Whether the appeal should lead to reversal of the cantonal appellate judgment and award damages of CHF 700 plus a rectification reservation.

Solution extraite

No. The appeal failed in full, so the cantonal judgment remained in force.

Motifs extraits

Because the worker’s own negligence caused the accident and no employer fault was established, the damage claim had no basis.

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