Texte intégral
- Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen Suppiger.
A. Im Maternitätsverhör vor dem Landammannamt des Kan
tons Nidwalden bezeichnete die Maria Gander von Beckenried
am 1. Februar 1893 den Alois Suppiger von Littau, Kantons
Luzern, als Vater des zu erwartenden Kindes. Nachdem sodann
letzteres am 26. gleichen Monats geboren worden, stellte das
Kantonsgericht von Nidwalden, welches mit der Sache befaßt
worden war, beim Landammann und Regierungsrat das Gesuch,
es sei die Untersuchung auch gegen den abwesenden Suppiger
durchzuführen. Derselbe wurde darauf, nachdem man ihn in Kehr
satz bei Bern ausfindig gemacht, auf Requisition der Standes
kanzlei von Nidwalden an die bernische Staatskanzlei, unterm
- Juni 1894 durch den Gemeindevorstand von Kehrsatz als
Paternitätsbeamten einvernommen und erklärte auf bezügliches
Befragen, er habe die Maria Gander zwar gekannt, dagegen nie
mit ihr fleischlichen Umgang gehabt, weshalb er die Vaterschaft
bestreite. Damals wurde dem Suppiger nicht mitgeteilt, daß ein
Prozeßverfahren gegen ihn hängig sei; dagegen wurden sowohl er
als die Gander durch Chargébrief d. d. 22. März 1894 unter
Androhung der Kontumazierung und einer besondern Buße wegen
Nichterscheinen aufgefordert, am 4. April 1894 auf dem Rathaus
in Stans zu erscheinen, um sich vor Kantonsgericht wegen der,
betreffend außerehelicher Schwängerung, waltenden Strafklage und
damit verbundenen Entschädigungsforderung wegen Kindbett und
Alimentationskosten zu stellen und zu verantworten. Suppiger
antwortete hierauf mit Schreiben vom 25. März 1894 an die
Gerichtskanzlei Nidwalden: Kann Ihrer Vorladung nicht ent
sprechen; nehmen Sie meine gegebene Antwort beim tit. Ge
meinderat Kehrsatz. Unterm 6. April teilte ihm sodann die
Gerichtskanzlei mit, daß ihm vom Kantonsgericht im Straf und
Alimentationsprozeß gegen die Gander der Reinigungseid aufer
legt worden seiz er werde daher zur Leistung desselben auf
- April vor Kantonsgericht in Stans geladen, unter Androhung
der gesetzlichen Folgen im Unterlassungsfalle. Als Suppiger am
genannten Tag zur Leistung des Reinigungseides ohne Entschuldi
gung nicht erschien, fällte das Kantonsgericht folgenden Kontuma
zialentscheid:
- Alois Suppiger wird als Vater des von der Maria
Gander den 26. Februar 1893 außerehelich geborenen Kindes
erklärt.
- Derselbe habe wegen außerehelicher Schwängerung eine
Buße von 30 Fr. und wegen Nichtstellung eine solche von 10 Fr.,
zusammen 40 Fr. an den Staat zu beguten.
- Suppiger habe an die Entbindungs- und Kindbettkosten der
Gander 40 Fr. und von der Geburt des Kindes an gerechnet bis
zum erfüllten 16. Altersjahr desselben an die Verpflegung und
Erziehung einen jährlichen, in halbjährlichen Raten vorauszube
zahlenden Beitrag von 120 Fr. zu leisten.
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- Purgationsfrist zwei Monate.
B. Gegen dieses am 18. April 1894 ihm zugestellte Urteil
erklärte A. Suppiger den Rekurs an das Bundesgericht mit dem
Begehren, es sei genanntes Urteil als verfassungswidrig aufzu
heben unter Kostenfolge. Zur Begründung wird bemerkt: Rekur
rent sei aufrechtstehend; er habe in Kehrsatz, wo er seit Mai
1893 angestellt sei, seine Schriften deponiert, gedenke dort zu
bleiben und habe also festen Wohnsitz. Fraglich könne daher nur
noch sein, ob der gegen Rekurrenten geltend gemachte Anspruch
ein persönlicher sei. Dies sei nun mit Bezug auf die Vaterschafts
tlage als Klage auf Vaterschaftsleistungen, gemäß konstanter
bundesgerichtlicher Praxis, entschieden der Fall und hätte daher
dieselbe gemäß Art. 59 B. V. beim Richter des Wohnsitzes des
Beklagten angebracht werden sollen. Dies sei nicht geschehen; es
könne nicht schon die Schwangerschaftsanzeige, sondern erst die
Intimation eines Gerichtsaktes an den Beklagten als Hängig
machung des Prozesses betrachtet werden.
C. Die Rekursbeklagte beantragt Abweisung des Rekurses
unter Kostenfolge, indem sie im wesentlichen bemerkl: Suppiger
habe weder im Untersuchungs noch im Gerichtsverfahren, noch
endlich während der Purgationsfrist im Gerichtsverfahren die
Kompetenz der nidwaldenschen Behörden abgelehnt, vielmehr durch
sein Schreiben vom 25. März an die Gerichtskanzlei die Vor
kehren der genannten Behörden förmlich sanktioniert, indem er
nur Beachtung der von ihm beim Gemeindeamt von Kehrsatz
abgegebenen Erklärungen verlangte. Art. 59 B. V. sei schon des
wegen nicht anwendbar, weil das Requisit des festen Wohnsitzes
zur Zeit der Hängigmachung der Civilsache nicht vorhanden ge
wesen sei. Nach nidwaldenschem Recht sei nämlich zugleich mit der
Strafsache auch der Civilanspruch gegen den Schwängerer pendent
geworden. Nun sei die Schwangerschaftsanzeige, am 1. Februar
1893 erfolgt; damals schon sei Suppiger unbekannt abwesend
gewesen und erst später ausfindig gemacht worden. Überhaupt sei
derselbe damals ein wandernder Metzgergeselle gewesen, der bald
da bald dort längere oder kürzere Zeit in seinem Berufe arbeitete;
dieses Wanderleben ohne ständigen Mittelpunkt seiner bürgerlichen
Existenz führe aber Rekurrent noch zur Stunde. Endlich bilde
nach nidwaldenschem Recht der Vaterschaftsanspruch einen Anhang
zur Strafklage und teile daher deren Schicksal.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist seitens der rekursbeklagten Partei nicht bestritten worden
daß Rekurrent aufrechtstehender Schweizerbürger sei; dagegen will
sie ihm die in Art. 59 B. V. enthaltene Garantie des Gerichts
standes seines jetzigen Wohnortes Kehrsatz in casu deswegen nicht
zugestehen, weil er zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit
des Vaterschaftsprozesses keinen festen Wohnsitz außerhalb Nid
waldens in der Schweiz gehabt habe, ferner der gegen ihn gel
tend gemachte Anspruch kein persönlicher oder doch ein bloßes
Accessorium des Strafanspruches sei und endlich ganz eventuell weil
Rekurrent auf den Gerichtsstand des Wohnorts durch Einlassung
bei den nidwaldenschen Gerichten verzichtet habe.
- Was nun zunächst die Frage betrifft, ob Rekurrent im
Momente der Hängigmachung der Klage einen festen Wohnsitz in
einem andern Kanton als Nidwalden gehabt habe, so ist die
Rekursbeklagte bei ihrer Verneinung davon ausgegangen, daß die
Erstattung der Schwangerschaftsanzeige die ganze Streitsache so
wohl mit Bezug auf den Straf als auf den Civilpunkt rechts
hängig gemacht habe. Indes kann dies mit Bezug auf den Civil
anspruch nicht zugegeben werden; gegenteils trat die Rechtshängig
keit mit Bezug auf denselben nach allgemeiner Rechtsnorm, die
übrigens auch im nidwaldenschen Gesetze über das Civilrechtsver
fahren enthalten ist, erst mit Insinuation der Klage an den
Rekurrensen ein. Eine solche Insinuation erfolgte aber weder
anläßlich der Schwangerschaftsanzeige vom 1. Februar 1893
noch bei der Einvernahme durch den Paternitätsbeamten von
Kehrsatz im Juni gleichen Jahres, vielmehr wurde Suppiger,
soweit ersichtlich, erst durch die Vorladung vom 22. März 1894
in Kenntnis gesetzt, daß überhaupt ein Verfahren gegen ihn
obschwebe, worin speziell auch ein Civilanspruch gegen ihn geltend
gemacht werde. Muß demnach die Rechtshängigkeit erst vom
- März 1894 resp. dem Empfang des Schreibens von ge
nanntem Datum an angenommen werden, so ist im weitern klar,
daß zu dieser Zeit Suppiger allerdings schon seit beinahe einem
Jahre in Kehrsatz, also außerhalb Nidwaldens, fest domiziliert
war. Da zudem nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis der
Vaterschaftsanspruch ein persönlicher Anspruch ist, so wären an
sich insoweit und mit Bezug auf den Moment der Rechtshängig
keit die Voraussetzungen der Gerichtsstandsgarantie des Art. 59
B. V. gegeben gewesen.
- Dagegen ist allerdings anzunehmen, daß Rekurrent und
zwar durch sein Antwortschreiben vom 25. März 1894 auf die
Vorladung vor Kantonsgericht Nidwalden, auf den ihm an sich
zustehenden Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet habe. Denn
nicht nur bestritt Rekurrent darin das nidwaldensche Forum nicht,
sondern er beantwortete, was entscheidend ist, die Vorladung mit
der Erklärung, er könne sich nicht stellen und verweise auf seine
früheren Erklärungen vor Gemeindeamt Kehrsatz. Diese Erklä
rungen aber enthalten eine materielle Einlassung, indem darin
die Klagetatsache des Beischlafs mit der Gander und die Vater
schaft negiert wurde. Diese strenge, dem Rekurrenten ungünstige
Auslegung des Begriffs der Einlassung ist im vorliegenden Fall
um so gerechtfertigter, als auf Grund der Akten wohl angenom
men werden muß, daß der Rekurrent einzig zu dem Zwecke
Beckenried verlassen hat und seinen neuen Aufenthalt seitdem
öfter wechselte und nicht bekannt gab, weil er sich so der drohenden
Paternitätsklage zu entziehen hoffte. Wo aber der Verdacht der
Paternitätsflüchtigkeit besteht, hat das Bundesgericht es mit der
Erfüllung der Requisite der Gerichtsstandsgarantie regelmäßig be
sonders streng genommen (s. Amtliche Sammlung XV, S. 98;
Entscheidung in Sachen Scherrer vom 13. Juni 1894).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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