Texte intégral
- Urteil vom 9. März 1894 in Sachen
Redard gegen Schuler Cie.
A. Mit Urteil vom 22. Januar 1894 hat das Bezirksgericht
Kreuzlingen über die Rechtsfrage:
Ist der Beklagte pflichtig,
- Das ausschließliche Markenrecht der Kläger auf das mit
Léssive Phénix bezeichnete Produkt anzuerkennen, und sich jedes
weitern Eingriffes in die Rechte der Kläger zu enthalten;
- 5000 Fr. Schadenersatz an die Kläger zu bezahlen unter
Kostenfolge?
zu Recht erkannt:
Es sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
B. Mit Eingabe vom 31. Januar 1894 an das Bezirksgericht
Kreuzlingen erklärte der klägerische Vertreter die Berufung gegen
dieses Urteil an das Bundesgericht nach Art. 29 des Bundes
gesetzes über den Schutz der Fabrik und Handelsmarken und
Art. 65 und 67 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, und fügte dieser Erklärung wörtlich bei:
Dieses Urteil wird angefochten, weil dasselbe ein Markenrecht
der Kläger zu ihrem ausschließlichen Gebrauch der Bezeichnung
oder Etiquette Phönix Lauge, léssive Phénix, lisciva fenice, bei
Fabrikation und Verkauf ihres betreffenden Seifenproduktes in
der Schweiz nicht anerkennen will, deshalb in der Verwendung
dieser Bezeichnung durch den Beklagten für seine eigene ähnliche
Ware eine Verletzung des klägerischen Markenrechtes nicht fin
det, ebensowenig eine rechtswidrige unredliche Konkurrenz nach
Art. 50 O. R., und demzufolge das Begehren der Kläger, wo
nach Beklagter verpflichtet werden soll, die Verwendung fraglicher
Bezeichnung in seinem Geschäft zu unterlassen, und Schaden
ersatz zu leisten, abweist. Die Kläger stellen nun im Wege der
Berufung das Gesuch um Genehmigung sämtlicher von ihnen in
ihrer Klage gestellten Rechtsbegehren.
Am 27. Februar richtete der beklagtische Vertreter an das
Präsidium des Bundesgerichtes eine Eingabe, worin er bemerkte:
Es sei im Kanton Thurgau überfehen worden, im Sinne von
Art. 29 des eidgenössischen Gesetzes über Fabrik und Handels
marken, eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche den Prozeß als
einzige kantonale Instanz zu entscheiden habe; das Bezirksgericht
Kreuzlingen habe also nach kantonaler Prozeßordnung als erste
Instanz geurteilt. Bei der mündlichen Verhandlung werden die
Beklagten gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes in diesem
Stadium des Prozesses Einwendung erheben.
Das Obergericht des Kantons Thurgau, zur Vernehmlassung
über das berührte Verhältnis aufgefordert, bestätigte, daß die Be
stimmung des Art. 29 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes
vom 26. September 1890 im Kanton Thurgau bisher noch nicht
ausgeführt worden sei. Das bezügliche Bundesgesetz sei vom Re
gierungsrate erst in der neuesten Nummer des thurgauischen
Amtsblattes vom 28. Februar 1894 publiziert worden und es sei
diese Publikation von einem Dekretsentwurfe begleitet, welcher das
Bezirksgericht des Wohnortes des Beklagten als die zu bezeich
nende einzige kantonale Instanz in Aussicht nehme.
Von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung wurde hie
rauf Umgang genommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 ist in Civilsachen die
Berufung an das Bundesgericht nur zulässig gegen die in der
letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Nun ist fest
gestellt, daß das Bezirksgericht Kreuzlingen, dessen Urteil mit der
gegenwärtigen Berufung angefochten wird, in dieser Streitsache
nach kantonalem Prozeßrecht nicht als letzte, oder einzige, sondern
als erste kantonale Instanz geurteilt hat. Nach 45 Abs. 1 des
thurgauischen Gesetzes betreffend die Organisation des Gerichts
wesens unterlag das angefochtene Urteil der Appellation an die
kantonale zweite Instanz. Die Berufung der Kläger erscheint
sonach angesichts des citierten Art. 58 O. G. unzulässig; daran
kann der Umstand nichts ändern, daß es sich hier um eine Civil
streitigkeit handelt, die in der Hauptsache nach dem Bundesgesetze
betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken zu beurteilen
ist, und daß nach Art. 29 dieses Gesetzes die Kantone zur Be
handlung der nach demselben zu entscheidenden civilrechtlichen
Streitigkeiten eine Gerichtsstelle zu bezeichnen haben, welche den
Prozeß als einzige kantonale Instanz entscheidet. Aus der Be
richterstattung des thurgauischen Obergerichtes geht hervor, daß
der Kanton Thurgau dieser Obliegenheit noch nicht nachgekommen
ist, so daß also in diesem Kanton zur Zeit eine einzige Instanz
für Markenschutzprozesse nicht besteht. Daß schon früher eidgenös
sische Gesetze, wie das Bundesgesetz über Schutz der Erfindungen
und dasjenige über den Musterschutz, gleiche Bestimmungen wie
rt. 29 des Markenschutzgesetzes enthalten haben, und der thur
gauische Gesetzgeber für die Streitigkeiten aus jenen Gesetzen durch
besondere Erlasse eine einzige Gerichtsinstanz aufgestellt hat, ist
ohne Bedeutung, denn jene thurgauischen Erlasse beziehen sich
eben nur auf die bezeichneten Streitigkeiten und können nicht auf
solche aus dem Markenschutzgesetze ausgedehnt werden. Hiezu be
durfte es vielmehr einer besondern Anordnung der zuständigen
thurgauischen Behörde, d. h. des thurgauischen Großen Rates,
und diese ist nun erst nach Ausfällung des angefochtenen Urteils
erfolgt. Durchaus unrichtig wäre auch die Annahme, daß die in
dem Bundesgesetze über die Fabrik und Handelsmarken vorge
schriebene einzige kantonale Instanz durch dieses Bundesgesetz selbst
geschaffen worden sei. Art. 29 cit. enthält nicht etwa an und für
sich schon die Aufhebung der seiner Vorschrift widersprechenden
kantonalen Prozeßgesetze; weder in diesem Artikel noch in den
Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist eine solche Wir
kung ausgesprochen; mangels einer ausdrücklichen Derogations
klausel könnte diese Wirkung nur dann und in so weit anerkannt
werden, als bundesgesetzlich die in diesen Streitigkeiten kompetenten
kantonalen Gerichtsstellen normiert worden wären; dies ist aber
nicht geschehen. Vielmehr bestimmt Art. 29 cit. mit aller Deut
lichkeit, daß es Sache der Kantone sei, ihre Gerichtsorganisation
in der angegebenen Weise einzurichten. Kommt daher ein Kanton
dieser Vorschrift nicht von sich aus nach, so steht den Bundes
behörden allerdings das Recht zu, für die Ausführung zu sorgen
Art. 37 leg. cit.), allein entscheidend ist, daß es auf alle Fälle
eines besondern Erlasses bedarf, damit das bestehende kantonale
Recht über den Instanzenzug in Markenschutzprozessen aufge
hoben sei, indem das Bundesgesetz vom 26. September 1890
zwar wohl die Aufforderung zur Anderung dieser kantonalen Be
stimmungen (wo solches nötig ist), nicht aber die Änderung selbst
ausspricht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird, weil unzulässig, nicht eingetreten.
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