Texte intégral
- Urteil vom 20. September 1895 in Sachen
Huber und Konsorten gegen Fonio.
A. Durch Urteil vom 31. Mai 1895 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Die dem Beklagten durch Pfand
brief vom 14. März 1894 gewährte Sicherheit wird in dem
Sinne aufgehoben, daß die Beklagten alles dasjenige, was sie in
Folge jener Sicherheit aus dem Konkurse über Josef Huber er
halten, den Klägern zur Bezahlung ihrer sub I der Klage be
schriebenen Forderungen resp. Bürgschaftsverpflichtungen zu über
lassen und einen allfällig diese Verpflichtungen überschreitenden
Betrag der Konkursmasse des I. Huber zurückzugeben haben.
B. Dieses Urteil wurde dem Anwalt der Beklagten am
- Juni 1895 zugestellt. Am 18. Juli, also einen Tag zu spät,
reichte derfelbe die Berufungserklärung an das Bundesgericht mit
begründender Rechtsschrift dem Obergerichte ein. Gegen die Folgen
dieser Verspätung stellte er sodann mit Eingabe vom 20. Juli
beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung, indem er
anführte: Die Verspätung sei durch einen unverschuldeten Zufall
verursacht worden. Der Anwalt der Berufungskläger habe, weil
es sich um eine aus mehreren Personen bestehende Partei handle,
von Anfang an nicht mit ihr direkt, sondern mit einem Vermitt
ler, Gemeindeammann Keusch in Boswyl, verkehrt, und so auch
anläßlich der Berufung. Am Sonntag den 13. Juli habe der
Anwalt die Berufungsschrift an Ammann Keusch gesandt mit der
Weisung, er solle dafür sorgen, daß sie längstens am Dienstag
den 16. Juli unterzeichnet wieder in seine Hände gelange. Die
eingeschriebene Sendung sei am Sonntag bei Keusch eingetroffen;
aber zufällig und ausnahmsweise sei er gerade für einige Zeit
verreist gewesen, und dessen Frau habe das Couvert nicht geöffnet.
Als dem Anwalt, der an der rechtzeitigen Ankunft der Akten
nicht im mindesten gezweifelt habe, weder am Dienstag, noch auch
am Mittwoch Vormittag etwas zurückgestellt worden sei, habe er
gegen 12 Uhr eine telegraphische Mahnung an Keusch gesandt
und betont, daß Abends die Frist auslaufe. Aber auch im Lauf
des Nachmittag sei die nun sicher erwartete Sendung nicht einge
troffen, so daß der Anwalt angenommen habe, man habe sich
gütlich verglichen oder dann auf die Weiterziehung verzichtet. Am
nächsten Morgen sei dann mit dem Frühzug einer der Klienten
erschienen und habe die Akten gebracht. Ammann Keusch sei
nämlich bis letzte Nacht verreist gewesen und als das mahnende
Telegramm gekommen sei, habe auch seine Ehefrau das Haus
verlassen gehabt; sie sei vor 7 Uhr Abends nicht zurückgekommen,
habe erst dann das Telegramm und hernach das Couvert geöffnet;
darauf sei sie zu einem der Berufungskläger gegangen; inzwischen
sei es acht Uhr geworden und es hätte keine Möglichkeit mehr
bestanden, am selben Tage noch die Berufung abzugeben. An
dieser Verkettung von Zufälligkeiten, welche die Partei gehindert
habe, ihre Rechte rechtzeitig zu wahren, trage Niemand ein Ver
schulden. Für solche Fälle sei der Art. 43 O. G. geschaffen. Da
es sich außerdem um eine so geringfügige Überschreitung der Frist
handle, so werde das Gericht um so eher die Wiederherstellung
gewähren wollen. Aus den beigelegten Aktenstücken ergibt sich
die Richtigkeit dieser Darstellung. In einer Eingabe an das Ober
gerichtspräsidium vom 20. Juli macht der Anwalt des Berufungs
beklagten zu Handen des Bundesgerichtes darauf aufmerksam,
daß die Berufung verspätet sei, und bestreitet überdies die bundes
gerichtliche Kompetenz zur Entscheidung in dem Rechtsstreite.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege kann Wiederherstellung gegen die Folgen
der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der
Gesuchsteller nachweist, daß er oder sein Vertreter durch unver
schuldete Hindernisse abgehalten worden sei, innerhalb der Frist
zu handeln, und die Wiederherstellung binnen zehn Tagen von
dem Tage an, an welchem das Hindernis gehoben ist, verlangt
wird. Dabei wird die Erteilung der Wiederherstellung in keiner
Weise von dem Willen der Gegenpartei abhängig gemacht; viel
mehr ist das Restitutionsgesuch von Amtes wegen zu prüfen,
und muß, falls die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, auch dann
abgewiesen werden, wenn etwa die Gegenpartei ihr Einverständnis
erklärt hat. Aus diesem Grunde ist denn auch das Wiederher
stellungsgesuch dem Berufungsbeklagten zur Vernehmlassung nicht
mitgeteilt worden.
In seiner Eingabe an das Obergerichtspräsidium des Kantons
Aargau hat derselbe übrigens ausdrücklich die Verspätung der
Berufung hervorgehoben, woraus zu entnehmen ist, daß er sich
dem Restitutionsbegehren jedenfalls widersetzen würde.
- Fragt sich nun, oldie Nichteinhaltung der Berufungsfrist
auf einem unverschuldeten Hindernisse im Sinne der angeführten
Gesetzesbestimmung beruhe, so muß dies angesichts der eigenen
Darstellung der Berufungskläger verneint werden. Danach lag die
Ursache der Verspätung darin, daß Gemeindeammann Keusch,
welcher als Vertreter der Beklagten mit dem Anwalte verkehrte,
in den letzten Tagen der Berufungsfrist auf einer Bergreise ab
wesend war, ohne für gehörige Besorgung der eingehenden Kor
respondenz während seiner Abwesenheit Vorkehren getroffen zu
haben. In Folge dieser Unterlassung blieb nicht nur die Berufungs
schrift des Anwaltes in seiner Wohnung uneröffnet liegen, sondern
es konnte auch der am letzten Tage eingetroffenen telegraphischen
Mahnung nicht mehr rechtzeitig Folge geleistet werden. Bei dieser
Sachlage kann von einem unverschuldeten Hindernis nicht ge
sprochen werden. Ein solches wäre nur dann vorhanden, wenn
die Einhaltung der Berufungsfrist durch einen Umstand verhin
dert worden wäre, der nach den Regeln einer vernünftigen Inte
ressenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmanne nicht
befürchtet zu werden brauchte, oder dessen Abwendung übermäßige
Anforderungen bedungen hätte. Im vorliegenden Falle mußte aber
der mit dem Anwalt verkehrende Vertreter der Beklagten bei
wöhnlicher Sorgsamkeit voraussehen, daß seine Mitwirkung
den Prozeß während dieser Tage noch in Anspruch genommen
werden könne, und daß die Interessen seiner Mandanten
fährdet werden, wenn er sich entferne, ohne dem Anwalt An
zeige zu machen, oder für rechtzeitige Weiterbestellung allfällig
in dieser Sache eingehender Korrespondenz zu sorgen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Wiederherstellungsgesuch wird als unbegründet abge
wiesen und daher die Berufung wegen Verspätung als verwirkt
erklärt.
Mots-clés
restoration of time limitlate appealunavoidable impedimentprocedural diligenceforfeiturecivil appeal