Texte intégral
- Urteil vom 20. September 1895 in Sachen
von Galard gegen Wuille.
A. Durch Urteil vom 17. Juli 1895 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
- Beklagter sei gehalten, eine klägerische Forderung von
2000 Fr., nebst Zins hievon zu 5 % seit 1. Mai, anzuerkennen
und zu bezahlen, jedoch abzüglich 63 Fr. für von ihm bezahlte
Reparaturkosten.
- Sei dem Kläger gestattet, beim Betreibungsamt Meggen
Versteigerung der vom Beklagten bei der Luzerner Kantonalbank
laut Aufbewahrungsvertrag Nr. 141 deponierten Werthschriften
verlangen zu dürfen, und den Steigerungserlös, soweit nötig,
sich an Zahlungsstatt für obige Forderung anzueignen.
3. Mit den weitergehenden Begehren seien sowohl Kläger wie
Beklagter abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil leitete der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ein, mit der Erklärung, er werde das Begehren stellen:
- Die Klage sei abzuweisen.
- Die Klägerschaft habe ihm zu vergüten 1566 Fr. 45 Cts.
nebst Verzugszins seit 11. April 1894.
- Sie habe dem Beklagten die Rücknahme des Depositums
beim Gemeindeammann resp. Betreibungsamte Meggen zu ge
statten.
Eine die Berufung begründende Rechtsschrift ist vom Berufungs
kläger nicht eingereicht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger erhob als Verwalter der einer Frau Gourly
von Zastrow gehörenden Liegenschaft Seematt in Meggen beim
Bezirksgericht Habsburg gegen den Beklagten folgende Klage
- Beklagter sei gehalten, die klägerische Forderung von 2500 F
nebst Zins hievon à 5% seit 1. Mai 1893, anzuerkennen und
zu bezahlen.
- Sei dem Kläger gestattet, beim Betreibungsamte Meggen
Versteigerung der vom Beklagten bei der Luzerner Kantonalbank
laut Aufbewahrungsvertrag Nr. 141 deponierten Werthschriften
verlangen zu dürfen und den Steigerungserlös, soweit nötig, sich
an Zahlungsstatt für obige Forderung anzueignen.
- Zahle Beklagter alle Kosten.
Das Antwortbegehren des Beklagten lautet:
- Die Klage sei abzuweisen und der Beklagte sei berechtigt,
das Depositum beim Betreibungsamt Meggen zurückzunehmen.
- Kläger habe dem Beklagten zu vergüten:
- für Reparaturen und Neuanschaffungen. Fr. 230 95
- für zu viel bezahlten Zins
1335 50
beides nebst Verzugszins seit 1. April 1894. Eventuell habe der
Kläger dem Beklagten die neu angeschafften Haushaltungsgegen
stände laut Spezifikation in gutem Zustande zurückzugeben.
- Unter Kostenfolge.
Klage und Widerklage beziehen sich auf einen im Herbst 1892
zwischen dem Kläger als Vermieter und dem Beklagten als
Mieter abgeschlossenen Mietvertrag über die der Frau von Zastrow
gehörende Villa Seematt in Meggen,
- Nach Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege hat der Berufungskläger, wenn der
Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 4000 Fr. nicht er
reicht, der Berufungserklärung eine Rechtsschrift beizulegen, welche
die Berufung begründet. Im vorliegenden Fall bleibt nun so
wohl der Streitwert der Klage als der Widerklage unter diesem
Betrage; diejenige der Widerklage erreicht sogar nicht einmal
2000 Fr., und die Kompetenz des Bundesgerichtes wäre hin
sichtlich der letztern lediglich mit Rücksicht darauf begründet, daß
die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche
einander ausschließen und die Hauptklage den zur Berufung er
forderlichen Streitwert von mindestens 2000 Fr. besitzt. Bei Zu
sammenrechnung des Betrages der Haupt und Widerklage würde
sich allerdings ein Streitwert von über 4000 Fr. ergeben, allein
eine solche Zusammenrechnung ist nach dem klaren Wortlaute des
Art. 60 Abs. 2 leg. cit. unzulässig. Die Einlegung der Berufung
hatte daher unter Beobachtung der in Art. 67 Abs. 4 des eitierten
Bundesgesetzes vorgeschriebenen Form zu geschehen. Diese Form
ist vom Berufungskläger nicht eingehalten worden, und es muß
demnach gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichtes die Be
rufung als wirkungslos erklärt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird auf die Berufung nicht eingetreten.
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