Texte intégral
- Urteil vom 16. Oktober 1895 in Sachen Häfeli.
A. Am 19. Juni 1894 starb Karoline Häfeli geb. Erne, Ehe
frau des heutigen Rekurrenten Xaver Häfeli, mit Hinterlassung
eines außerehelichen Kindes, Anna Erne. Für dasselbe bestellte
das Waisenamt Full Reuenthal, Kanton Aargau, als heimat
liche Vormundschaftsbehörde einen Vormund in der Person des
Ph. J. Hauser daselbst. Noch im Jahre 1894 begab sich die
inna Erne zu Verwandten nach St. Gallen, wo sie mehrere
Monate verweilte. Unterm 5./9. Februar 1895 erhob sodann ihr
Vormund mit Vollmacht des Waisenamts Full Reuenthal beim
Bezirksgericht Zurzach gegen Xaver Häfeli Klage auf Herausgabe
des mütterlichen Erbes der Anna Erne und resp. Sicherheits
leistung für den ihm zur Nutznießung verbleibenden Anteil. Gegen
diese Klage erhob Xaver Häfeli die Einrede der mangelnden Legi
timation resp. Vollmacht des Vormundes, sowie der Vormund
schaftsbehörde; Wohnsitz der Anna Erne sei nämlich St. Gallen
und demgemäß auch die dortige Waisenbehörde, laut Bundesgesetz
betreffend civilrechtliche Verhältnisse (Art. 10), allein kompetent.
Das Bezirksgericht Zurzach hieß die Einrede gut; dagegen wies
das Obergericht des Kantons Aargau unterm 30. Mai 1895
dieselbe ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es sei un
bestritten, daß zur Zeit der Ausstellung der Prozeßvollmacht über
die minderjährige Anna Erne eine Vormundschaft bestand, sowie daß
selbe jetzt noch fortbestehe und von der Waisenbehörde Full Reuen
thal und dem durch sie bestellten Vormund ausgeübt werde. Nach
Art. 4 des Bundesgesetzes über civilrechtliche Verhältnisse habe
Anna Erne daselbst, in Reuenthal, ihren Wohnsitz; derselbe sei
nicht mit Einwilligung der Waisenbehörde verlegt worden (Art. 17
e. 1.). Der Aufenthalt des Kindes in St. Gallen beweise in
dieser Beziehung gar nichts. Demgemäß sei die Waisenbehörde von
Reuenthal als die zur Führung der Vormundschaft über Anna
Erne berechtigte und verpflichtete Behörde (Art. 3 1. 2 e. 1.) zur
Erteilung der Prozeßvollmacht legitimiert gewesen.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Xaver Häfeli den Rekurs
(eventuell das Kassationsbegehren) beim Bundesgerichte mit dem
Antrage, es sei genannter Entscheid wegen unrichtiger bezw. Nicht
anwendung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Ver
hältnisse aufzuheben.
Er führt an: Die Pflegbefohlene Anna Erne habe den Wohn
sitz nach St. Gallen verlegt und die Waisenbehörde dazu ihre
Einwilligung erteilt. Gemäß Art. 17 des citierten Bundesgesetzes
gehe daher das Recht und die Pflicht zur Führung der Vormund
schaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes, also St. Gallens
über, und könne keine Rede davon sein, daß die Waisenbehörde
von Reuenthal das in St. Gallen wohnhafte Kind waisenamtlich
vertreten könne.
C. Der Vormund der Anna Erne beantragt Abweisung des
Rekurses unter Kostenfolge, indem er anführt: Die Vormund
schaftsbehörde Reuenthal habe der Anna Erne keinen Wohnsitz
wechsel bewilligt; Art. 17 cit. finde daher keine Anwendung. Die
Vormundschaft über Anna Erne werde in Reuenthal geführt.
Übrigens sei Xaver Häfeli gar nicht zum Rekurse legitimiert. E
Rekursrecht aus fraglicher Gesetzesbestimmung stehe nämlich nur
dem Mündel oder den Verwandten desselben oder dem Vormund
zu; Häfeli aber befinde sich in keiner solchen Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vormundschaftsbehörde Full Reuenthal hat der Anna Erne
einen Vormund bestellt und diesem Vollmacht zum Prozeß gegen
den Xaver Häfeli erteilt. Im betreffenden Prozesse erhob dann der
letztere die Einrede der mangelnden Legitimation; als selbe in
zweiter Instanz abgewiesen wurde, gelangte er an das Bundes
gericht, indem er geltend machte, daß die erwähnte Einrede laut
Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse begründet
sei und ihre Abweisung das genannte Gesetz verletze, daher das
Bundesgericht Abhilfe schaffen solle. Zur Begründung führt Re
rrent an, daß Anna Erne ihren Wohnsitz mit Bewilligung der
Vormundschaftsbehörde Full Reuenthal nach St. Gallen verlegt
habe und dadurch laut Art. 17 leg. cit. die Kompetenz zur Füh
rung der Vormundschaft von Full Neuenthal auf St. Gallen
übergegangen sei. Nun könnte man sich vorerst fragen, ob über
haupt die Anna Erne im Sinne von Art. 17 cit. ihren Wohn
sitz gewechselt habe, und wäre wohl gemäß Aktenlage schon diese
Frage zu verneinen. Wollte man aber auch annehmen, daß die
Erne ihren Wohnsitz wirklich nach St. Gallen verlegt habe, so
würde sich doch daraus nur ergeben, daß die Vormundschafts
behörde von Full Reuenthal verpflichtet wäre, die Vormundschaft
über Anna Erne der Behörde des neuen Wohnsitzes zu über
tragen. Diese Übertragung könnte verlangen vor allem das Mündel
selbst, dann unter Umständen in dessen Interesse Verwandte und
sodann auch die Behörden des neuen Wohnsitzes. Dagegen kann
ein Dritter nicht etwa auf Übertragung der Vormundschaft ab
stellen. Art. 17 cit. gewährt nicht etwa jedem Dritten ein indi
viduelles Recht darauf, daß bei Wohnsitzwechsel die Führung der
Vormundschaft von der Behörde des bisherigen auf diejenige des
neuen Wohnsitzes übergehe. Demgemäß ist auch Xaver Häfelt zu
einem solchen Begehren, und damit zum heutigen Rekurse, gar
nicht legitimiert. So lange übrigens eine Vormundschaftsbehörde
eine Vormundschaft noch nicht übertragen hat, ist sie nicht nür
berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Geschäfte der Vormund
schaft zu besorgen. Vorliegend hat die Vormundschaftsbehörde Full
Reuenthal tatsächlich die Vormundschaft über Anna Erne noch in
Handen; das aber genügt, um sie gegenüber dem Rekurrenten zu
legitimieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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