- Urteil vom 29. Januar 1896 in Sachen Iffrig.
A. Nachdem Georg Iffrig, Vater, im Jahre 1893 in Luzern
gestorben war, kam es bei Teilung des Nachlasses zu Streit.
Die Witwe, Maria geb. Schaller, und der jüngere der zwei
Söhne, Eduard, resp. dessen Vormund, erhoben unterm 28. Mai
1895 gegen den Sohn Georg Iffrig bei Bezirksgericht Luzern
Klage. Dabei stellten sie zunächst unter I das Begehren, der
Beklagte habe anzuerkennen, daß die Teilung des Nachlasses des
Georg Iffrig sel. gemäß zwei unter den Erben abgeschlossenen
Verträgen (vom 20. Oktober 1893 und 22. April 1894) zu
vollziehen sei; im weitern verlangten sie Einwerfung in die Erb
masse bezw. Anrechnung auf den Erbteil bezüglich folgender Be
träge: II a) den Betrag einer Police auf die Lebensversicherungs
bank in Gotha von 5000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 7. Sep
tember 1893; b) den Betrag von 2500 Fr. nebst Zins à 5 %
seit gleichem Datum; c) 600 Fr. nebst Zins seit 1. Oktober
1893. Diese Ansprüche ad II werden im wesentlichen wie folgt
begründet: ad II a: Georg Iffrig, Vater, sei bei der Lebens
versicherungsbank in Gotha zu 5000 Fr. versichert gewesen;
diesen Betrag habe der Beklagte erhoben und nicht in die Erb
rig, Vater, habe an
masse eingeworfen; ad II b. Georg
Georg Iffrig, Sohn, am 9. Juni 1892 sein Coiffeurgeschäft
abgetreten und dabei unter anderm die Bedingung gestellt, daß
derselbe seinem Bruder Eduard einen jährlichen Mietzins von
3000 Fr. zahle. Nuu habe Georg Iffrig für die Zeit vom
9. Juni 1892 bis 17. September 1893 (1½ Jahr) im ganzen
nur (am 22. Oktober 1893) 500 Fr. gezahlt; er sei daher noch
2000 Fr. und Zins schuldig; ad II c: Georg Iffrig, Sohn,
habe nach dem Tode des Erblassers Zinsen von verschiedenen
Obligationen erhoben und davon 600 Fr. zurückbehalten. Der
beklagte Georg Iffrig erhob punkto Begehren II abc die In
kompetenzeinrede. Das Bezirksgericht Luzern wies dieselbe ab;
die Justizkommission des Obergerichtes sodann erkannte unterm
19. September 1895 dahin, daß das Bezirksgericht Luzern punkto
Begehren II b inkompetent, im übrigen aber kompetent sei. Die
Begründung dieses Entscheides geht im wesentlichen dahin, daß
die Ansprüche unter II a und c, weil die Ausrechnung und Aus
einandersetzung über eine communio incidens aus Erbfolge be
treffend, von Art. 59 B. V. nicht betroffen würden, dagegen die
Ansprache unter II b für dem Erblasser geschuldeten Jahreszins
samt Marchzins eine rein persönliche sei und Kläger daher mit
derselben an die Gerichte des Domizils des angeblichen Schuldners
gewiesen werden müßten.
B. Gegen diesen (am 25. September 1895 mitgeteilten) Ent
scheid erklärte Georg Iffrig unterm 25. November 1895 den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage,
es sei das Bezirksgericht Luzern auch für die Klagbegehren unter
II a und c als inkompetent zu erklären, unter Kostenfolge. Er
führt aus: Er sei aufrechtstehend und habe Domizil in Inter
laken, Kantons Bern. Demgemäß hätte er, laut Art. 59 B. V.,
für persönliche Ansprüche in Interlaken belangt werden müssen.
In casu sei dies nicht geschehen und Art. 59 dadurch verletzt
worden. Das Begehren sub II a, auf Zahlung des Betrages der
Versicherungssumme, sei persönlicher Natur; der Standpunkt der
actio familiæe erciscundæ treffe in keiner Weise zu, indem die
Forderung aus dem Versicherungsvertrag nie im Vermögen des
Erblassers gewesen, sondern erst mit seinem Tode existent gewor
den sei. Maßgebend sei, daß die Klage sub II a materiell nicht
etwas wolle, was zum Vermögen des Erblassers gehört habe und
deshalb zur Masse reklamiert werden könne. Genanntes Begehren
sei vielmehr eine bloße actio mandati oder actio negotiorum
gestorum, folglich persönlicher Natur und dem Art. 59 B. B.
unterstellt. Das gleiche gelte von dem Begehren sub II c, und
könne die Formulierung als Begehren um Anrechnung auf den
Erbteil an der Natur der Ansprüche nichts ändern.
C. Die Rekursbeklagten beantragen Nichteintreten, eventuell
Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Sie führen aus:
Zunächst werde Verspätung des Rekurses behauptet. Eventuell
werde angebracht, daß es sich vorliegend um einen eigentlichen
Erbteilungsprozeß handle, was aus dem Begehren I, als dem
Hauptbegehren, hervorgehe. Das Begehren II betreffe bloße Er
gänzungen zu 1 und unterliege gemäß 54 luzern. C. R. V.
als Nebensache dem Forum der Hauptsache. Die Forderung aus
der Lebensversicherungspolice, welche auf den Erblasser gelautet
habe, sei, wenn auch als befristete, schon zu Lebzeiten des Erb
lassers existent gewesen und habe einen Teil seines Vermögens
gebildet. Der bezügliche Anspruch der Kläger sei ein erbrecht
licher; derselbe betreffe Einschießung von Wertobjekten bezw.
Geldbeträgen, deren Erbschaftsqualität unbestritten sei, an die
Erbmasse, an welcher auch der Beklagte Anteil habe. Diese
Einschießung bezw. Anrechnung sei eine erbrechtliche Pflicht; durch
Erfüllung derselben solle die Erbteilung ermöglicht werden; die
bezügliche Klage sei die actio familiæ erciscundæ und keine per
sönliche Klage. Auf welchem Wege der Miterbe in den Besitz der
betreffenden Nachlaßteile gelangt sei, sei gleichgültig; übrigens
habe derselbe weder als Mandatar noch als negotiorum gestor
gehandelt. Von einer persönlichen Ansprache könne jedenfalls dann
nicht gesprochen werden, wo es sich wie hier um eine unverteilte
Erbschaft handle ( 48 luz. C. P. V.). Es werde auch verwiesen
auf Blumer Morel, Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, I, S. 423,
und Bundesblatt 1868, II, 482.
D. Die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes ver
zichtete auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien mitgeteilt
am 25. September 1895; der vorliegende Rekurs wurde dann
der eidgenössischen Post aufgegeben am 25. November 1895.
war dies der 61. Tag seit Mitteilung des angefochtenen Ent
scheides; die normale Rekursfrist beträgt nun bekanntlich 60
Tage. Vorliegend war dagegen der letzte Tag der normalen Re
kursfrist, nämlich der 24. November 1895, ein Sonntag; für
solche Fälle aber bestimmt Art. 41 al. 2 O. G., daß dann die
Frist erst am nächstfolgenden Werktag ablaufen solle. Demgemäß
endigte im vorliegenden Falle die Frist für den staatsrechtlichen
Rekurs, statt schon am 24., erst am 25. November 1895, und
ist der Rekurs als rechtzeitig eingereicht zu erklären.
- Zur Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Georg Iffrig
ist in Luzern gerichtlich belangt worden; die dortigen Gerichte
haben sich (bezüglich gewisser Begehren) kompetent erklärt. Hiegegen
hat Georg Iffrig rekurriert, indem er geltend macht, daß die
gegen ihn erhobenen Klagansprüche persönlicher Natur seien und
daher am Gerichtsstand seines Wohnortes, in Interlaken, hätten
angebracht werden sollen. Die rekursbeklagte Partei sodann be
streitet nicht, daß Rekurrent in Interlaken domiziliert sei und für
persönliche Klagen dort hätte belangt werden müssen; dagegen
handle es sich hier um erbrechtliche Ansprüche; Art. 59 B. V.
falle für dieselben außer Betracht, und seien sie vielmehr in
Luzern, als dem Gerichtsstand der Erbschaft, zum Austrag
bringen. Streitig ist also die Natur der in Frage stehenden An
sprüche, und ist dieselbe in der Tat entscheidend. Sind fragliche
Ansprüche persönlicher Natur, so mußte Rekurrent gemäß Art. 59
B. V. für dieselben an seinem Wohnsitze in Interlaken gesucht
werden, und ist sein Rekurs begründet. Sind dagegen fragliche
Ansprüche erbrechtliche, so fällt Art. 59 B. V. außer Betracht
und ist der Rekurs dann abzuweisen.
- Nun hat sich der vorliegende Streit allerdings erhoben an
läßlich einer Erbteilung; von den Streitenden sodann sind der
Rekurrent Georg Iffrig und sein Bruder, der rekursbeklagte
Eduard Iffrig, Miterben (während dies bezüglich der Witwe
Iffrig nicht ersichtlich ist). Hingegen genügen die erwähnten Mo
mente noch keineswegs, um die zwischen genannten Parteien wal
tende Streitigkeit als eine erbrechtliche erscheinen zu lassen. Als
Erbstreitigkeiten erscheinen vielmehr nach ständiger bundesgericht
licher Praxis einerseits Streitigkeiten über die erbrechtliche Nach
folge in den Nachlaß, eine Nachlaßquote oder einen Nachlaß
bestandteil, andrerseits Erbteilungsstreitigkeiten (A. S. XV, 550
XVIII, 452; XXI, 350). Nun haben die Rekursbeklagten zwar
angebracht, daß ihr sub I gestelltes Begehren wirklich auf Aner
kennung der Erbteilungspflicht gehe; die sub II gestellten An
träge seien accessorischer Natur und müßten laut Art. 54 des
luz. C. R. V. dem Forum der Hauptsache folgen. Dagegen fällt
das kantonale Prozeßrecht hier außer Betracht, und hat übrigens
die luz. Justizkommission sich gar nicht auf Art. 54 cit. berufen.
Die hier in Frage stehenden Ansprüche (sub II der Klage) so
dann betreffen weder die erbrechtliche Nachfolge in den Nachlaß
noch die Erbteilung; insbesondere beruhen sie auch nicht etwa
darauf, daß vom Rekurrenten Einwurf von Vorempfang verlangt
wird. Vielmehr machen die Rekursbeklagten geltend, daß Rekur
rent den Betrag einer zur Erbschaft gehörigen Lebensversiche
rungspolice, sowie Zinsen von Erbschaftskapitalien erhoben und
für sich behalten habe; die betreffenden Beträge solle er nun in
die Erbmasse einwerfen. Diese Klage ist eine bloße Forderungs
klage; sie beruht nicht auf erbrechtlichem Grunde. Was sodann
die etwaigen Einreden betrifft, welche Beklagter und Rekurrent
im Civilprozesse geltend machen dürfte, so wäre es Sache der
Rekursbeklagten gewesen, eventuell darzutun, daß diese Einreden
erbrechtlicher Natur seien; hingegen ist dies nicht geschehen und
scheint aus den Akten vielmehr hervorzugehen, daß auch fragliche
Einreden persönlicher Natur seien; in der Tat kann dem Rekurse
entnommen werden, daß Georg Iffrig im Civilprozeß seine Ein
reden aus Mandat resp. Geschäftsführung ohne Auftrag zu
schöpfen gedenkt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der angefochtene
Entscheid der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes vom
19. September 1895 dahin abgeändert, daß das Bezirksgericht
Luzern punkto Klagebegehren II a und c der Witwe M. Iffrig
und des Ed. Iffrig nicht kompetent sei.