Texte intégral
- Urteil vom 11. Juni 1896 in Sachen Leuthold.
A. Der Förster von Eschenz hatte wegen Holzfrevels dem
dortigen Gemeinderat verzeigt: Heinrich Leuthold, Sohn der
Witwe Leuthold; im Rapporte war bemerkt, derselbe habe dem
Förster den Holzfrevel eingestanden. Unterm 8. Juli 1895 ver
fällte daraufhin genannte Behörde den heutigen Rekurrenten
Jakob Leuthold wegen Holzfrevels in eine Buße von 5 Fr. Die
Mutter des Rekurrenten zahlte darauf 5 Fr. an die verhängte
Buße. Jakob Leuthold rekurrierte sodann zu zwei Malen an den
thurgauischen Regierungsrat; dabei machte er geltend, daß er
den Alibibeweis erbringen könne, zudem das Bußerkanntnis nicht
auf ihn, sondern auf einen Heinrich Leuthold laute; zugleich
erklärte er, er behalte sich vor, gegen den erwähnten Gemeinderat
wegen Amtsmißbrauch oder ausgezeichneter Erpressung strafrechtlich
vorzugehen. Unterm 3. und 16. August 1895 wies jedoch der
Regierungsrat diese Rekurse ab, indem er im wesentlichen aus
führte, daß Rekurrent dem Förster und die Mutter des Rekur
renten dem Gemeinderat den Holzfrevel eingestanden haben; was
sodann die irrtümliche Bezeichnung als Heinrich statt als
Jakob betreffe, so beruhe dieselbe auf einem bloßen Schreib
fehler resp. einer sehr erklärlichen Namensverwechslung und sei
nach den vorliegenden Verhältnissen um so bedeutungsloser als
der Förster erkläre, er habe allerdings den Jakob Leuthold
gemeint. Wegen der erwähnten Vorwürfe gegen den Gemeinderat
Eschenz wurde darauf Jakob Leuthold strafrechtlich verfolgt. Die
erste Instanz verurteilte ihn wegen Amtsehrverletzung zu acht
Tagen Gefängnis; das Obergericht des Kantons Thurgau so
dann erklärte in zweiter Instanz unterm 25. Februar 1896 den
J. Leuthold gleichfalls der Amtsehrverletzung schuldig und ver
urteilte ihn zu einer Buße von 40 Fr., eventuell 8 Tagen Ge
fängnis.
B. Jakob Leuthold erklärte darauf unterm 12. April 1896 den
Rekurs an das Bundesgericht.
Mit einer zweiten Eingabe vom 15. Mai 1896 sodann er
klärte er diejenige vom 12. April zu annullieren und beantragte
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, indem er u. a. aus
führte:
Er habe fraglichen Holzfrevel nicht begangen und auch nicht
eingestanden; wenn seine Mutter an die Buße einen Betrag bezahlt
habe, so habe sie dadurch seinen Rechten nicht präjudizieren kön
nen. Das Bußurteil laute übrigens auf Heinrich Leuthold,
während er Jakob heiße; es laute auf einen Sohn der Witwe
Leuthold, während seine Mutter nicht Witwe sei, vielmehr der
Vater noch lebe. Dafür werde auf die Civilstandsregister ver
wiesen. Unter solchen Umständen hätte das Bußurteil ihm gegen
über nicht exequiert werden sollen. Der Vorwurf des Amtsmiß
brauchs und der Erpressung, den er dem Gemeinderat Eschenz
gemacht, sei nicht unberechtigt und strafbar, dies um so weniger,
als genannte Behörde durch nachlässige Führung von Büchern
und Kontrollen ihn auch in der Ausübung des Stimmrechtes
benachteiligt habe u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid des thurgauischen
Obergerichtes; dieser Entscheid ist datiert vom 25. Februar 1896.
Gegen denselben war Leuthold schon unterm 12. April 1896 an
das Bundesgericht gelangt; dagegen hat er durch eine zweite
Rekurseingabe den Rekurs vom 12. April 1896 ausdrücklich an
nulliert. Die zweite Rekurseingabe sodann trägt das Datum des
15. Mai 1896 und wurde am gleichen Tage der eidgenössischen
Post übergeben. Ist somit der vorliegende Rekurs erst nach Ab
lauf der 60tägigen Rekursfrist erklärt worden, so liegt Verspätung
vor. Wird übrigens davon auch abgesehen, so ist der Rekurs
doch materiell offenbar unbegründet. Das thurgauische Oberge
richt hatte nämlich die Frage zu prüfen und zu beantworten, ob
Rekurrent Leuthold sich dadurch, daß er den Gemeinderat Eschenz
der ausgezeichneten Erpressung und des Amtsmißbrauchs beschul
digte, einer strafbaren Handlung, speziell der Amtsehrverletzung
schuldig gemacht habe. Dabei kam Verfassungsrecht nicht in Frage;
vielmehr handelt es sich um Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes,
nämlich Strafrechts und Strafprozesses. Dieselbe ist aber Sache
der kantonalen Behörden; das Bundesgericht kann, da eine will
kürliche oder offenbar unrichtige Rechtsanwendung nicht dargethan
ist, eine Überprüfung nicht vornehmen. Wenn Rekurrent sodann
speziell die vorgekommene Namensverwechslung betont, so ist diese
Frage durch die regierungsrätlichen Entscheide erledigt worden:
dieselben sind nicht rekurriert und das Rekursrecht jetzt längst
verwirkt, ganz abgesehen davon, daß ein bezüglicher Rekurs auch
materiell haltlos gewesen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Mots-clés
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