Texte intégral
- Entscheid vom 14. April 1896 in Sachen Joos.
Lukas Joos führte am 29. Oktober 1895 bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt Schams Beschwerde
wegen verschiedener Gesetzwidrigkeiten, deren sich das genannte
Betreibungsamt in einer auf Begehren der Gemeinde Avers gegen
ihn durchgeführten Betreibung soll schuldig gemacht haben. Nun
war letztere bereits im Februar 1895 eingeleitet worden, im Juni
und Juli hatten Pfändungen und am 13. Oktober hatte die Ver
wertung stattgefunden; am 16. Oktober endlich war dem Rekur
renten das Verwertungsprotokoll mit chargiertem Brief zugestellt
worden; desgleichen ein zu seinen Gunsten sich ergebender Saldo.
Freilich hatte der Adressat diese Sendungen nicht angenommen.
Nichtsdestoweniger hat die kantonale Aufsichtsbehörde die erst am
- Oktober eingereichte Beschwerde des Joos wegen Verspätung
abgewiesen. Bezüglich der vor die Verwertung fallenden Verhand
lungen des Betreibungsamtes Schams leuchtet die Richtigkeit dieses
Entscheides ohne weiteres ein, und was die Verwertung und die
daran sich schließende Abrechnung betrifft, so hat die Vorinstanz
ebenfalls mit Recht angenommen, daß die zehntägige Beschwerde
frist mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, da Joos
durch das Betreibungsamt Schams ordnungsmäßig in die Lage
versetzt war, von dem Resultat der Verwertung und Abrechnung
Kenntnis zu nehmen.
Der Rekurrent wendet nun aber ein, von einer Fristversäum
nis könne hier deshalb keine Rede sein, weil das Betreibungsamt
Schams in Sachen überhaupt nicht zuständig gewesen sei. Allein
dem ist entgegenzuhalten, daß die von einem örtlich unzuständigen
Beamten vorgenommenen Handlungen aus Gründen der Rechts
sicherheit nicht als absolut nichtig betrachtet werden können, son
dern bloß innerhalb der gewöhnlichen Beschwerdefrist anfechtbar
sind (vrgl. Entscheid des Bundesrates i. S. Moser, Archiv.
Band II, Nr. 70), so daß dieser Einwand dahinfällt.
Ferner macht der Rekurrent geltend, das Betreibungsamt
Schams habe sich verschiedener Rechtsverweigerungen schuldig ge
macht; es habe verschiedenen Begehren, die er gestellt, nicht
entsprochen, so betreffend Pfändung eines Depositums beim Kreis
amte, betreffend Nichtpfändung von Gegenständen, die als den
Söhnen des Schuldners gehörend bezeichnet worden seien, bezw.
betreffend Unterlassung der Anmerkung dieser Drittansprache in
der Pfändungsurkunde. Hiegegen aber könne jederzeit Beschwerde
geführt werden. In Wahrheit bildete nun aber nicht die Nicht
beachtung von Begehren des Rekurrenten den Grund zur Be
schwerde, sondern vielmehr die Vornahme von Betreibungsvor
kehren, die das Betreibungsamt, allerdings gegen den Wunsch
des Schuldners, ausgeführt hatte. Die Nichtberücksichtigung der
Begehren des Schuldners hatte überall einen positiven Ausdruck
in einer denselben nicht entsprechenden Verfügung des Betreibungs
beamten gefunden. In solchen Fällen aber kann von einer Rechts
verweigerung, d. h. einer formellen Verweigerung der Rechts
hülfe, die der Betreibungsbeamte zu gewähren verpflichtet ist,
nicht die Rede sein, sondern höchstens von einer Rechtsverletzung
durch materiell unrichtiges Vorgehen, wogegen aber innert
zehn Tagen von jeder einzelnen Verfügung an hätte Beschwerde
geführt werden sollen. Auch dieser zweite Einwand erweist sich
somit als unstichhaltig.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.
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