Oktav Nünlist, geboren 1852, war als Eisenbahnarbeiter
bei der schweizerischen Centralbahngesellschaft angestellt und bezog
daselbst einen Taglohn von 3 Fr. Am 9. Mai 1893, Vormit
tags, war er im neuen Rangierbahnhof Olten bei einer Geleise
kreuzung mit dem Verebnen von Kies beschäftigt, wozu er sich
eines Rechens bediente. An der betreffenden Stelle führte eine
Lokomotive mit mehreren Wagen ein Rangiermanöver aus, indem
sie zuerst, nach Abgabe des Signals, in der Richtung gegen
Nünlist vor und an diesem vorbei, und dann wieder zurückfuhr.
Bei diesem Anlaß wurde Nünlist verletzt, indem er eine Rißwunde
auf der Scheitelwölbung und an der nämlichen Stelle eine Im
pression des Schädeldachs erlitt. Er erhob darauf beim Amts
gericht Solothurn Lebern gegen die schweizerische Centralbahngesell
schaft Klage auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von
5000 Fr. nebst Zins à 5 % seit dem Unfallstage. Das genannte
Gericht sprach ihm (nach Erhebung einer Expertise der Doktoren
Kottmann und Girard) 3000 Fr. nebst Zins zu; das solothur
nische Obergericht sodann, an welches die schweizerische Central
bahn appellierte, bestätigte dieses Urteil (s. Fakt. A), indem es im
wesentlichen in Erwägung zog: Kläger habe laut gerichtsärztlichem
Gutachten einen Schädelbruch mit Verletzung der Weichteile er
litten; der Bruch sei vernarbt und ausgeheilt, aber unter Hinter
lassung einer Einsenkung von 16 17 mm. Die ganze Dicke des
Schädelknochens sei mit den drei Schichten tief in die Schädel
höhle hineingedrückt worden, wodurch ein bedeutender Vorsprung
des Knochens gegen Innen, d. h. gegen das Gehirn entstehen
mußte. Solche Zustände bedingten außerordentlich leicht, speziell
bei ausgewachsenen Individuen, mehr oder minder intensive, mit
unter erst sehr spät eintretende krankhafte Erscheinungen. Wenn
Nünlist sich hauptsächlich beklage, daß er an Schwindel, dumpfem,
schwerem Gefühl und Vergeßlichkeit leide, so seien diese Angaben
glaubwürdig. Die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit
betrage 25 %; der Erfolg einer Operation sei unsicher. (So weit
das Gutachten.) Bezüglich des Vorganges beim Unfall nehme das
Gericht an, daß der Lokomotivführer beim Vorwärtsfahren das
Achtungssignal gab, Nünlist dasselbe hörte, seine Arbeit einstellte
und dem Rangierzug auswich. Nachdem dann derselbe bei ihm
vorbei war, habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Beim
Rückwärtsfahren sei dann Nünlist bei seiner Arbeit in gebückter
Haltung vom Zuge überrascht worden, sei es, daß er wegen der
gebückten Haltung, die er beim Arbeiten einnehmen mußte, den
nahenden Zug nicht rechtzeitig sah, sei es, daß er das vom Loko
motivführer auf eine Distanz von 10 12 M. abgegebene Signal
wegen des erheblichen Geräusches, das seine eigene Arbeit tatsäch
lich verursachte, nicht hörte. Unbewiesen sei die Behauptung, daß
Nünlist Alkoholiker oder gar im kritischen Momente nicht nüchtern
gewefen sei. Die Beklagte habe ein Selbstverschulden zu seinen
Lasten nicht erstellt; andrerseits sei auch ein Verschulden der Bahn
nicht erwiesen; der Unfall sei auf Zufall zurückzuführen. Da der
jährliche Erwerbsausfall (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %
laut Expertise und einem Jahreseinkommen von 900 Fr.) 225 Fr.
betrage und Kläger zur Zeit des Unfalles das 40. Altersjahr zu
rückgelegt hatte, so ergebe sich ein Rentenkapital von 3916 Fr. Die
erste Instanz habe diese Summe wegen Vorteilen der Kapital
abfindung und Vorliegen von Zufall auf 3000 Fr. reduziert.
Obwohl nun der Abzug wegen Zufall, da es sich um Eisen
bahnhaftpflicht handle, nicht zulässig sei, so sei doch, mangels
Appellation des Klägers, der vorinstanzlich gesprochene Betrag zu
bestätigen.
Die Beklagte und Rekurrentin hat hierorts zunächst die
Einrede des Selbstverschuldens geltend gemacht; ihre Sache war
es, dieselbe auch zu beweisen. Zu diesem Zwecke nun hat sie gel
tend gemacht, daß Nünlist bei jener Arbeit die erforderliche Vor
sicht nicht beobachtet habe; darin liege ein Verschulden und die
Ursache des Unfalles, der sich nur auf diese Weise erklären lasse.
Dabei stellte sich Rekurrentin ursprünglich auf den Standpunkt,
daß der Unfall sich beim Vorwärtsfahren des Rangierzuges er
eignet habe. Dagegen hat die Vorinstanz festgestellt, daß Nünlist
beim Vorfahren des betreffenden Zuges auf dessen Signal hin
zur Seite trat und denselben vorbeifahren ließ, wobei er, Nünlist
nicht verletzt wurde. Diese tatsächliche Feststellung entspricht den
Akten und ist für das Bundesgericht verbindlich; Rekurrentin hat
dieselbe übrigens hierorts nicht mehr angefochten (Art. 81 O. G.).
Im weitern ist festgestellt, daß Nünlist nach Vorbeifahren des
Zuges wieder an das Geleise herantrat und seine Arbeit wieder
aufnahm. Auch darin kann ein Verschulden, und speziell eine
Verletzung der von einem Bahnbeamten zu fordernden Vorsicht
(Amtl. Samml. XVIII, S. 247) nicht gefunden werden; es liegt
nichts vor, woraus zu schließen wäre, daß Nünlist bis zum Rück
fahren des Rangierzuges mit Wiederaufnahme der Arbeit hätte
zuwarten sollen. Durfte er daher im fraglichen Moment dieselbe
wieder beginnen, so ist hinwiederum durch die Vorinstanz festge
stellt, daß diese Arbeit Rechen von Kies erhebliches Ge
räusch verursachte, infolge dessen Nünlist den rückfahrenden Zug
nicht hörte, und daß er zudem denselben deswegen nicht sah, weil
er bei der Arbeit eine gebückte Haltung einnehmen mußte. An
diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden.
Angesichts derselben bleibt, nachdem die Vorinstanz auf Grund der
Akten auch den Vorwurf des Alkoholmißbrauches ausgeschlossen
hat, für ein Selbstverschulden des Klägers kein Raum mehr.
Rekurrentin hat im weitern eventuell auch das Quantitativ
der Entschädigung anfechten wollen. Zur Begründung beruft sie
sich auf ein ärztliches Gutachten von Dr. Christen in Olten,
Bahnarzt, datiert 5. September 1893. Dasselbe geht nun aller
dings dahin, daß Nünlist arbeitsfähig sei und der Unfall außer
ästhetischen andere Nachteile weder habe noch haben werde. Da
gegen steht diesem Privatgutachten das gerichtsärztliche Gutachten
gegenüber, welches einen bleibenden Nachteil von 25% annimmt,
Diesem letztern Gutachten hat sich die Vorinstanz angeschlossen
und einen bleibenden Nachteil von 25 % festgestellt. Ein Rechts
irrtum ist darin nicht zu finden; ebensowenig kann von Akten
widrigkeit gesprochen werden; dies um so weniger, als ein Schädel
bruch wie der vorliegende, der eine Einsenkung von 16 17 mm.
hinterlassen hat, in der Tat als eine schwere Verletzung erscheint,
deren Folgen sich kaum genau bemessen lassen. Ist daher das
Bundesgericht an die Annahme gebunden, daß die Erwerbsfähig
keit des Klägers durch den Unfall um einen Viertel reduziert sei,
so ist im weitern die vorinstanzliche Berechnung einfach zu be
stätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen
beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.