- Urteil vom 31. März 1897 in Sachen
Schweiz. Obstexportgesellschaft gegen Cahour.
A. Im Herbst 1895 schloß die Schweiz. Obstexportgesellschaft
in Basel mit Paul Cahour in Redon (Bretagne, Frankreich
Franzose, Verträge über die Lieferung von Apfeln ab und hinter
legte bei einer französischen Bank zur Sicherung ihrer aus diesen
Verträgen hervorgehenden Verpflichtungen eine Summe von
3000 Fr. Während der Ausführung der Verträge kam es zu
Differenzen zwischen Parteien. Cahour belangte die Schweiz.
Obstexportgesellschaft vor dem Gerichte in erster Instanz in Redon
auf Bezahlung eines Saldos für bereits gelieferte und Entschädi
gung wegen Nichtannahme weiterer vertragsgemäß zu liefernder
Ware. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel und ist eine im
Handelsregister eingetragene Genossenschaft. Zu ihrer Vertretung
ist u. a. der Direktor Ernst Dreyfuß in Basel befugt. Auf
welche Weise die Klage der Beklagten mitgeteilt wurde, ist nicht
nachgewiesen. Wahrscheinlich ist, daß die Notifikation an einen
Angestellten der Beklagten, Namens Brodmann, der sich zur
Abwicklung von Lieferungsgeschäften vorübergehend in Redon auf
hielt, erfolgte und daß dieser den Avoué Conètour in Redon mit
der Vertretung der Beklagten beauftragte. Dieser Avoué trat in dem
in Redon geführten Prozesse als mündlich bevollmächtigter Ver
treter der Beklagten auf, beantragte zweimal Verschiebung und
wandte sich schriftlich an den Direktor Dreyfuß um Instruktion,
erhielt aber keine solche. Das einzige, was er in dieser Beziehung
erhielt, war eine Depesche vom 25. Oktober 1896 aus Stuttgart,
wo sich Direktor Dreyfuß damals zur Abnahme und Weiter
veräußerung des in Frankreich gekauften Obstes aufhielt. Die
Depesche, deren Urheberschaft jedoch vom Direktor Dreyfuß
bestritten wird, lautet: Peu Wagon arrivés; aussitôt une
partie arrivée, pourrons répondre; plaidez renvoi. Obstex
port. Am 14. November 1895, nach einer Verhandlung, in
welcher beide Parteien vertreten waren, und der Vertreter der
Beklagten die Kompetenz des französischen Gerichts nicht bestritt,
verurteilte dieses nach materieller Prüfung der Sache, jedoch ohne
weitere Prüfung seiner Kompetenz, die Beklagte, an den Kläger
5000 Fr. Entschädigung und 356 Fr. 60 Cts. Saldo für gelie
ferte Waren und die Kosten zu bezahlen. Der Kläger wurde
ermächtigt, auf Rechnung seiner Forderung das Depositum von
3000 Fr. zu erheben. Der Avoué Conétoux teilte dem Direktor
Dreyfuß das Urteil mit, worauf derselbe am 7. Januar 1896
dessen Empfang bestätigte und den Vertreter beaustragte, die
ppellation zu ergreifen, sowie ihm einen Advokaten zur Besorgung
der Sache beim Appelhofe vorzuschlagen. In einem weitern
Schreiben vom 15. Januar bespricht Direktor Dreyfuß wiederum
die Appellation und stellt dem Avoué die Zahlung eines Honorar
Restes in Aussicht. Die Appellation wurde jedoch nicht durchge
führt, und das erstinstanzliche Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf
Antrag des Cahour wurde das Urteil des Civilgerichts von Redon
für den nach Abzug des Depositums von 3000 Fr. verbleibenden
Rest durch das Civilgericht Basel am 15. Januar 1897 als in
Basel vollziehbar erklärt. Das bezügliche Urteil stützt sich im
wesentlichen auf folgende Erwägung: Nun ist es aber ein auch
bei Auslegung des schweizerisch französischen Staatsvertrages von
1869 anerkanntes Prozeßrecht, daß die Parteien auf ein sonst
inkompetentes Gericht prorogieren können und daß eine solche
Prorogation auch ohne ausdrückliche Erklärung (stillschweigend)
dadurch erfolgt, daß sich die beklagte Partei auf die Klage vor
dem inkompetenten Richter einläßt, ohne die Einrede der Inkom
petenz zu erheben (Urteil des Bundesgerichts, Amtl. Samml.
Bd. XIII, S. 32 u. a. Citate), sowie daß in einem solchen
Falle der Richter der in Art. 11 des Staatsvertrages vorge
schriebenen Prüfung seiner Kompetenz enthoben ist. Ob eine
solche Einlassung der Beklagten vor dem französischen Richter
stattgefunden, fahren die Erwägungen fort, würde fraglich erschei
nen, wenn die Beklagte, deren Angestellter Brodmann keine nach
weisbare Vollmacht zur Prozeßführung in Redon besaß, und deren
direktes Eingreifen in die Prozeßführung bis zum Erlaß des
erstinstanzlichen Urteils nicht genau feststeht, nicht nach dem Erlaß
durch ihren Direktor Dreyfuß mit dem Avoué Conétoux in einer
Weise verhandelt hätte, daß dadurch die Legitimation desselben zur
erstinstanzlichen Prozeßführung nachträglich hergestellt und der
formelle Mangel der nicht an die Beklagte direkt erfolgten Notifi
kation der Klage geheilt worden wäre. Wenn nämlich Dreyfuß in
der Bestellung eines Avoué durch Brodmann und in dessen Ein
lassung vor dem Gerichte in Redon eine Überschreitung der
Befugnisse Brodmanns und ein eigenmächtiges Vorgehen des Avoué
erblickt hätte, so müßte dies in seiner Korrespondenz mit dem
Avoué zum Ausdrucke gekommen sein, was aber keineswegs der
Fall sei. Das Appellationsgericht von Baselstadt, an welches
die Sache weitergezogen wurde, bestätigte einfach dieses Urteil,
ohne andere oder weitere Motive beizufügen.
B. Gegen das bestätigende Urteil des Appellationsgerichts ergriff
die Obstexportgesellschaft den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Sie verlangt, daß dasselbe aufgehoben und Cahour
mit seinem Exekutionsbegehren abgewiesen werde. Bezüglich des
Thatbestandes verweist der Rekurs auf das Urteil des Civilgerichts.
Es enthalte dasselbe Alles, was zur Beurteilung der Frage nötig
erscheine. In rechtlicher Beziehung wird angebracht: Das Urteil,
dessen Vollziehung bewilligt worden, sei von einem inkompetenten
Richter erlassen. Es sei sehr zweifelhaft, ob die vom Bundesgericht
wiederholt acceptierte Ansicht, daß auf den ordentlichen Gerichts
stand in Art. 1 des schweizerisch französischen Staatsvertrages von
1869 nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend verzichtet
werden könne, richtig sei. Es dürfe nur dann von einer Proro
gation gesprochen werden, wenn der Beklagte, nachdem er auf die
Inkompetenz des Richters aufmerksam gemacht worden, sich dennoch
auf den Streit eingelassen habe. Das scheine in dem Wortlaut:
Der Richter hat die Parteien von Amtes wegen an den kom
petenten Richter zu weisen, zu liegen; es scheine dies auch aus
dem erläuternden Protokoll hervorzugehen. Es komme oft vor,
daß belangte Schweizer den Staatsvertrag nicht kennen und der
Meinung seien, sie müssen sich auf den Streit einlassen. Der
französische Advokat sei weit davon entfernt, sie auf die Bestim
mungen des Vertrages aufmerksam zu machen und der französische
Richter, dem der Staatsvertrag bekanntlich unbequem liege, werde
in den allermeisten Fällen seine Kompetenz gar nicht prüfen. In
einem solchen Falle, in welchem der beklagte Schweizer in Un
kenntnis des Vertrages sich eingelassen habe, könne man von
Prorogation nicht sprechen. Im vorliegenden Falle liege gar keine
Einlassung vor. Der Angestellte Brodmann, welcher den Avoué
Conétoux bestellt habe, habe keine Befugniß gehabt, für die
Gesellschaft zu handeln. Bis zur Urteilsfällung habe sich der zur
Vertretung befugte Direktor Dreyfuß nie geäußert. Bis dahin sei
also eine die Gesellschaft bindende Erklärung, welche die Kompetenz
des an und für sich inkompetenten Richters hätte begründen
können, nicht erfolgt. Die Vorinstanzen nehmen an, die Legitima
tion des Brodmann sei nachträglich dadurch hergestellt worden,
daß dessen Handlungen durch Dreyfuß nicht desavouiert worden,
daß vielmehr Dreyfuß über eine Appellation mit Conètoux ver
handelt habe. Dagegen sei vorerst zu bemerken, daß nicht appelliert
worden sei, eine Einlassung durch Dreyfuß habe nicht stattgefunden,
es sei nur zwischen Partei und Advokat verhandelt worden. Nun
könne, was von Anfang an ungültig gewesen sei, nicht nachträg
lich dadurch gut gemacht werden, daß man die anfänglich ungül
tigen Handlungen nicht desavouiere. Die Briefe von Dreyfuß
enthalten keine Billigung der Handlungen des Brodmann, sondern
Anfragen betreffend Appellation und Pourparlers wegen des Hono
rars und der Akten. Das Urteil sei also von einem inkompetenten
Richter erlassen worden. Die Beklagte sei nicht gehörig citiert und
nicht gehörig vertreten gewesen.
C. Das zur Beantwortung dieses Rekurses eingeladene Appel
lationsgericht hat einfach auf die Motive im Urteil des Civil
gerichts verwiesen und eine Vernehmlassung von Dr. Blanchet
namens des P. Cahour eingesandt. In der letztern wird ausge
führt: Es sei nicht richtig, daß sich der Direktor der Obstexport
gesellschaft vor Erlaß des Urteils in die Streitsache nicht eingelassen
habe: Er habe aus Stuttgart an den Avoué Conëtoux telegra
phiert plaidez renvoi, Obstexport. Brodmann sei zur Bestel
lung des Avoué und Aufnahme des Prozesses von Anfang an
bevollmächtigt gewesen. Es sei vom Gerichte aus den Briefen des
Direktors Dreyfuß an Conétoux nicht die nachträgliche Genehmi
gung der Bevollmächtigung desselben angenommen, sondern es sei
daraus gefolgert worden, daß Conétoux seit Anfang des Prozesses
in gültiger Weise bevollmächtigt gewesen sei. Würde die Rekurrentin
mit ihrer Auffassung durchdringen, so könnte sich in Zukunft ein
Schweizer, der vor ein französisches Gericht eitiert würde, dort
einlassen, und wenn der Prozeß zu seinen Ungunsten ausfiele,
dann im Exekutionsverfahren die Kompetenz des französischen
Richters bestreiten und einen neuen Entscheid provozieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die grundsätzliche Frage, welche in vorliegendem Falle von
Neuem aufgeworfen wird, ob ein nach dem Gerichtsstandsvertrag
zwischen der Schweiz und Frankreich inkompetenter Richter durch
die stillschweigende Unterwerfung des Beklagten, d. h. durch Ein
lassung des in der Gerichtssitzung anwesenden Beklagten oder seines
Vertreters auf die Klage, ohne Erhebung der forideklinatorischen
Einrede, kompetent werde und ob in solchen Fällen die Pflicht der
amtlichen Prüfung der Kompetenz (Art. 11 des Staatsvertrages
cessiere, ist vom Bundesgericht im Falle Gonzenbach (Amtl.
Samml., Bd. XIII, S. 32) mit Bezug auf den Gerichtsstand in
Art. 1 des Staatsvertrages (actions mobilières et personnelles)
bejahend entschieden worden. An dieser Auffassung ist festzuhalten
Wenn auch zuzugeben ist, daß Art. 11 des Staatsvertrages und
das dazu gehörige erläuternde Protokoll nach ihrer Fassung An
haltspunkte für eine andere Ansicht bieten, so ist dieselbe doch
darin nicht direkt zum Ausdruck gelangt, während die Botschaft
des Bundesrates vom 28. Juni 1869 (Bundesblatt 1869, II, 489)
deutlich sagt: Nach dem Wortlaut des Art. 3 wird die freie
Vereinbarung im gewöhnlichen Sinne zu nehmen sein, so daß ein
richtsstand nicht bloß ausdrücklich, sondern auch stillschweigend
gewählt werden kann. Eine stillschweigende Vereinbarung wird
dann angenommen, wenn der Beklagte sich vor einem nicht zu
ständigen Richter auf den Streit eingelassen hat, ohne die Einrede
der Inkompetenz zu erheben. Wenn auch dieser Erklärung keine
authentische Bedeutung zukommt, wie dem Vertrag und Protokoll,
so erscheint es dennoch zutreffend, sich an dieselbe zu halten, weil
Vertrag und Protokoll der Auslegung bedürfen und die beinahe
gleichzeitige Botschaft ihren Sinn in nicht mißzuverstehender Weise
feststellt (vgl. Curti u. Brocher in ihren Monographien über den
Staatsvertrag, S. 141 u. S. 95, sowie ferner den Bericht der
ständerätlichen Kommission, Bundesblatt von 1869, II, S. 896).
2. Ist nach dem Gesagten die grundsätzliche Frage im Sinne
der Zulässigkeit stillschweigender Prorogation zu beantworten,
fragt es sich weiter, ob eine solche stillschweigende Unterwerfung
im vorliegenden Fall anzunehmen sei. Das Civilgericht von Basel
hält dafür, und das Appellationsgericht ist dieser Ansicht beigetreten,
in der Korrespondenz zwischen dem Direktor Dreyfuß und dem
Avoué Conétoux liege die Anerkennung, daß der Angestellte
Brodmann zur Bestellung des Avoué und Letzterer zur Vertretung
der Obstexportgesellschaft vor dem Gerichte in Redon berechtigt
gewesen sei. Die Rekurrentin glaubt, hieraus ergebe sich der
Schluß dennoch nicht, daß der französische Richter kompetent
gewesen sei. Die anfänglich ungültige Prorogation habe nicht
dadurch gültig werden können, daß man die anfänglich ungültigen
Handlungen nicht desavouiert habe. Mit Recht hat der Vertreter
des Cahour hiegegen bemerkt, das Civilgericht erblicke in der
fraglichen Korrespondenz nicht eine nachträgliche Bestätigung der
vom Avoué Conëtoux ohne Vollmacht vorgenommenen Vertretungs
handlungen, sondern den Beweis, daß der Avoué von Beginn des
Prozesses an in gültiger Weise ermächtigt gewesen sei. Diese
thatsächliche Feststellung der Vorinstanz fteht weder mit dem Inhalt
der Akten, noch mit den Vorschriften des Staatsvertrages im
Widerspruch. Nach derselben ist aber die Prorogation durch einen
hiezu ermächtigten Vertreter der Obstexportgesellschaft erfolgt und
demgemäß für dieselbe verbindlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.