- Urteil vom 8. April 1897 in Sachen Studer.
A. Das bernische Gesetz über die Einkommenssteuer vom
- März 1865, nach dem vorab in erster Klasse das Berufs
einkommen zur Steuer herangezogen wird, sieht in 12 als
Grundlage der Taxation eine der Gemeindeschatzungskommission
einzureichende Schatzungserklärung des Steuerpflichtigen vor. Gibt
dieser die Erklärung binnen festgesetzter Frist und, nach wieder
holter Aufforderung, innert fünf Tagen nicht ab, so wird sein
Einkommen von der Gemeindeschatzungskommission nach Ermessen
abgeschätzt, und der Pflichtige geht des Rechts, gegen diese Ab
schätzung Einspruch zu erheben, verlustig ( 14). Für den andern
Fall schreibt 15 vor: Hegt die Gemeindeschatzungskommission
oder der kontrollierende Finanzbeamte Zweifel gegen die Richtigkeit
der Angaben eines Steuerpflichtigen, so kann die erstere denselben
persönlich vorbescheiden und über seine Einkommensverhältnisse
einvernehmen. Weigert sich der Vorbeschiedene, vor der Kom
mission zu erscheinen oder ihr die sachgemäßen Aufschlüsse zu er
teilen, oder verweigert er, sei es die sachgemäßen Aufklärungen zu
geben, sei es, auf Verlangen der Kommission, die Richtigkeit seiner
Angaben durch ein Handgelübde zu bekräftigen, oder erscheinen
dieser die von demselben gegebenen Aufklärungen nicht genügend,
so ist die Kommission berechtigt, die zu versteuernde Summe nach
ihrem Ermessen zu erhöhen. Das Recht, gegen diese Abschätzung
Einsprache zu erheben ( 18), verwirkt der Steuerpflichtige, wenn
er der Aufforderung der Kommission, sich vor ihr über seine An
gaben zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hatte. Die nächst
höhere Instanz ist die Bezirkssteuerkommission, die nach 23 des
Gesetzes die erhobenen Einsprachen zu untersuchen und zu beur
teilen hat. Gegen einen Entscheid dieser Kommission endlich ist
ein Rekurs an den Regierungsrat, bezw., für Beträge unter
50 Fr., an die Finanzdirektion vorgesehen, welche Behörden dar
über endlich zu urteilen haben.
B. Die im Handelsregister als Kollektivgesellschaft eingetragene
Firma B. und W. Studer, Apotheker, in Bern, reichte für das
Jahr 1896 rechtzeitig eine Schatzungserklärung über ihr ver
steuerbares Einkommen ein, worin sie dasjenige erster Klasse auf
6800 Fr. angab. Die Schatzungskommission der Gemeinde Bern
erhöhte jedoch diesen Betrag, ohne daß die Steuerpflichtigen zu
vor einvernommen worden wären, auf 9000 Fr. Hiegegen er
hoben B. und W. Studer Einsprache bei der Bezirkssteuerkom
mission, wobei sie die Einsichtnahme ihrer Bücher anerboten. Ohne
daß von diesem Anerbieten Gebrauch gemacht wurde und auch
ohne eine nähere Befragung oder Einvernahme der Steuerpflichti
gen, wies die genannte Kommission die Einsprache ab. In einem
Rekurs an den Regierungsrat, vom 7. August, bestritten B. und
W. Studer sowohl die materielle Richtigkeit der Taxierung, als
auch protestierten sie dagegen, daß sie weder vor die Steuerbehörden
citiert, noch sonst in die Möglichkeit versetzt worden seien, die
Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen. Der Antrag ging auf
Reduktion der Schatzungssumme auf 6800 Fr. Am 31. Dezem
ber 1896 erklärte der Regierungsrat des Kantons Bern den Re
kurs gestützt auf das eingeholte Gutachten der Centralsteuerkom
mission" insoweit für begründet, als die angefochtene Einschätzung
auf 7500 Fr. herabgesetzt wurde.
C. Gegen diesen Entscheid hat Namens der Firma B. und
W. Studer Fürsprecher Dr. Rüfenacht in Bern rechtzeitig den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
4. Es sei derselbe, soweit dadurch der Rekurs der Rekurrenten
vom 7. August 1896 als nicht begründet erklärt wurde, aufzu
heben; eventuell
2. es seien auch die Verfügungen der Gemeindeschatzungskom
mission und der Bezirkssteuerkommission aufzuheben
3. es sei der Regierungsrat einzuladen, falls die Zweifel gegen
die Richtigkeit der Selbsteinschatzung der Rekurrenten noch vor
handen seien, die Einvernahme derselben über ihre Einkommens
steuerverhältnisse zu veranlassen.
Die Höhertaxation sei, wird ausgeführt, materiell unbegründet
und beruhe ferner auf einem gesetzwidrigen Verfahren, da nach
15 des Gesetzes eine Erhöhung der Selbstschatzung nach dem
Ermessen der Schatzungsbehörde nur unter gewissen Bedingun
gen eintreten dürfe, von denen hier keine zugetroffen sei: die
Rekurrenten seien nicht vorbeschieden, und es sei überhaupt
von ihnen keinerlei nähere Auskunft verlangt worden, ja nicht
einmal von ihrem Anerbieten der Untersuchung der Bücher habe
man Gebrauch gemacht. Dieses ungesetzlichen Verfahrens hätten
sich sowohl die Gemeinde , als auch die Bezirkssteuerkommission
schuldig gemacht, und, was den Regierungsrat betreffe, so hätte
er die Pflicht gehabt, in dieser Richtung Remedur eintreten zu
lassen. Durch die angefochtenen Verfügungen und Entscheide
würden verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten verletzt; es
enthielten dieselben nämlich eine Rechtsverweigerung und eine
Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetze.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern bemerkt in seiner
Vernehmlassung vom 24. März 1897 vorerst, daß die Vorbeschei
dung des Steuerpflichtigen vor die Gemeindesteuerkommission und
die Einvernahme durch dieselbe verfassungsrechtlich nicht garantiert
sei, so daß die Unterlassung dieser Maßregel jedenfalls nicht als
Verfassungsverletzung betrachtet werden könne. Aber auch gesetzlich
sei ein Recht des Steuerpflichtigen auf Vorladung und Einver
nahme nicht statuiert, und wenn daher vorliegend von diesem Ver
fahren Umgang genommen worden sei, so sei den Rekurrenten,
abgesehen davon, daß sie ein bezügliches Begehren gar nicht ge
stellt hätten, dadurch überhaupt kein Recht verweigert worden.
Und wenn die Steuerbehörden auf eine Bücheruntersuchung nicht
eingetreten seien, so hätten sie damit lediglich eine für sie ganz
unverbindliche Offerte abgelehnt. Endlich habe man es auch nicht
mit einer willkürlichen, der objektiven Begründung entbehrenden,
mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes unvereinbaren Maßregel
zu thun. Zunächst fehle in dieser Richtung ein Nachweis dafür,
daß die einschlägigen Bestimmungen des Steuergesetzes sonst in
einer andern, für die Steuerpflichtigen günstigern Weise ausgelegt
worden seien als im vorliegenden Falle. Und thatsächlich sei auch
die Auslegung, die dem Gesetze gegeben worden sei, keine willkür
liche. Was nämlich zunächst das Verfahren betreffe, so sei die
Vorbescheidung vor die Gemeindeschatzungskommission und die Ein
vernahme durch dieselbe eine völlig in das Belieben dieser Be
hörde gestellte Maßnahme, und die Beobachtung des in 15
des Gesetzes vorgesehenen Informationsverfahrens sei keineswegs
ein unerläßliches Erfordernis einer gültigen Einschätzung. Ebenso
wenig seien die Steuerbehörden und insbesondere die Gemeinde
schatzungskommissionen verpflichtet, die Schatzungserklärung eines
Steuerpflichtigen unbesehen anzunehmen, vielmehr müsse ihnen die
Befugnis zuerkannt werden, die Schatzungserklärungen der ein
zelnen Pflichtigen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und eventuell
abzuändern, wozu sie die nötige Sachkenntnis besäßen und wobei
infolge der Ableistung des Amtseides ein willkürliches, der Ob
jektivität entbehrendes Vorgehen geradezu undenkbar sei. Daß diese
Auffassung die richtige sei, ergebe sich auch daraus, daß den
Steuerpflichtigen ein Rekursrecht gegen die Taxation der Ge
meinde und Bezirkssteuerkommissionen eingeräumt sei, was keinen
Sinn hätte, wenn die Steuerkommissionen die von den Steuer
pflichtigen abgegebenen Erklärungen unbesehen anzunehmen ver
pflichtet wären. Die Begründung einer solchen Einsprache aber
liege dem Steuerpflichtigen ob, und vorliegend hätten es die Re
kurrenten unterlassen, eingehendere Angaben über ihre gesamten
Geschäfts und Einkommensverhältnisse zu machen. Materiell
dann rechtfertige sich die Taxation auf 7500 Fr., namentlich bei
Vergleichung mit den andern Apothekergeschäften der Stadt Bern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Anwendung und Auslegung der kantonalen Steuer
vorschriften ist zunächst allerdings lediglich Sache der kantonalen
Behörden. Immerhin steht auch hier der Bürger unter dem
Schutze des Bundesgerichtes, insofern als dieses gegen solche Ver
fügungen und Entscheide angerufen werden kann, durch die ver
fassungsmäßige Rechte der Steuerpflichtigen verletzt worden sind
insbesondere also dann, wenn darin ein Verstoß gegen die ver
fassungsrechtlich zugesicherte Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz
oder eine formelle oder materielle Rechtsverweigerung erblickt wer
den muß. Vorliegend wird von den Rekurrenten hierauf abgestellt
und es ist deshalb auf ihre Beschwerde einzutreten.
- Nun kann darüber kein Zweifel bestehen, daß von den ber
nischen Steuerbehörden gegenüber den Rekurrenten die zum Schutze
der Steuerpflichtigen aufgestellten, das Taxationsverfahren regeln
den, gesetzlichen Vorschriften mißachtet worden sind. Vorerst durfte
die Gemeindeschatzungskommission, nachdem die Rekurrenten recht
zeitig eine Schatzungserklärung eingereicht hatten, nicht ohne
anderes die Selbsttaxation nach ihrem Ermessen erhöhen; vielmehr
mußte den Steuerpflichtigen, wenn gegen ihre Schatzungserklärung
Zweifel sich erhoben, zuerst Gelegenheit gegeben werden, sich hier
über auszusprechen und erst dann, wenn sie der Einladung zum
Erscheinen vor der Kommission nicht Folge gaben, oder wenn sie
die sachgemäßen Aufschlüsse, bezw. die Ablegung des Handgelübdes
hierüber verweigerten, oder wenn dieselben als ungenügend er
schienen, durfte eine Erhöhung der Schatzung nach dem Ermessen
der Kommission eintreten. Es soll also von einer Schatzungs
erklärung, die unter Namensunterschrift und unter ausdrücklicher
Bestätigung getreuer und wahrheitsgemäßer Ausfüllung abgegeben
worden ist, nur abgegangen werden, wenn zuvor der Steuer
pflichtige vorbeschieden und im Falle des Erscheinens über die
Schätzung einvernommen worden ist. Die bezügliche, im zweiten
Satze des 15 des Einkommenssteuergesetzes enthaltene Bestim
mung ist derart gefaßt, daß sich damit die Annahme, es könne
eine Erhöhung der Taxation vorgenommen werden, auch ohne
daß dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Rechtfertigung seiner
Selbsteinschatzung gegeben worden wäre, nicht verträgt. Wenn
der Regierungsrat des Kantons Bern dem gegenüber darauf
ruft, es sei nach dem ersten Satz des citierten Paragraphen dem
Belieben der Kommission anheimgegeben, ob sie den Pflichtigen
vorbescheiden und über seine Einkommensverhältnisse einvernehmen
wolle, so ist zuzugeben, daß der Wortlaut jenes Satzes eine solche
Auslegung zuläßt; allein, wenn derselbe im Zusammenhang mit
den weitern, im nämlichen Paragraphen enthaltenen Bestimmun
gen gelesen und wenn überhaupt das ganze Taxationssystem in's
Auge gefaßt wird, so darf dem Wörtchen kann doch unmöglich
diese Bedeutung beigelegt werden, sondern offenbar wurde dasselbe
nur deshalb gebraucht, weil der Kommission durch die fragliche
Bestimmung eine Befugnis eingeräumt wurde, die ihr sonst nicht
zustehen würde, und es erscheint als gezwungen, wenn behauptet
wird, daß das kann im Gegensatz zu muß oder zu einer
ähnlichen Ausdrucksweise gebraucht worden sei, um anzudeuten,
daß die Anhörung des Steuerpflichtigen nicht obligatorisch, son
dern nur fakultativ sei. Es stellt sich somit die Unterlassung der
Gemeindeschatzungskommission, die Rekurrenten vorzubescheiden und
über ihre Selbsttaxation, deren Richtigkeit bezweifelt wurde, ein
zuvernehmen, als eine Mißachtung der ihnen gesetzlich gegen be
hördliche Willkür eingeräumten Garantien dar, und es erscheint
hre Beschwerde, da sie verfassungsmäßig darauf Anspruch erheben
können, daß nicht klares Recht zu ihren Ungunsten gebeugt und
daß sie gemäß den bestehenden Vorschriften in Rechten gehört
werden, aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung als be
gründet. Überdies durfte auch die Bezirkssteuerkommission, bei der
die Rekurrenten gegen die Einschatzung durch die Gemeinde
schatzungskommission Einsprache erhoben hatten, nicht ohne weiteres
über dieselbe hinweggehen. Nach 23 des Gesetzes hat dieselbe
die erhobenen Einsprachen zu untersuchen, und dabei darf sie
jedenfalls diejenigen Mittel zur Feststellung der thatsächlichen Ver
hältnisse nicht unberücksichtigt lassen, die ihr von den Einsprechern
selbst an die Hand gegeben werden, sofern wenigstens nicht von
vorneherein ein Resultat nicht zu erwarten ist. Und da nun die
von den Rekurrenten anerbotene Bücheruntersuchung bei der Art
ihres Geschäftsbetriebes doch vermutlich geeignet war, die Richtig
keit oder Unrichtigkeit der Selbstschatzung zu erweisen, so muß die
Unterlassung derselben ebenfalls als eine verfassungsmäßig unzu
lässige Rechtsverweigerung betrachtet werden. Dadurch aber, daß
der Regierungsrat des Kantons Bern weder selbst die Maß
nahmen traf, auf die die Rekurrenten Anspruch hatten, wenn ihre
Selbstschatzung nicht angenommen werden wollte, noch die untern
Instanzen dazu veranlaßte, das Versäumte nachzuholen, hat er
selbst sich der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte derselben
schuldig gemacht und muß sein Entscheid deshalb aufgehoben wer
den. Es erscheint dieser um so unhaltbarer, als in andern ähn
lichen Fällen, die zur Kenntnis des Bundesgerichts gelangt sind,
die angebotene Bücheruntersuchung stattgefunden hat (z. B. in
den Fällen Neher Söhne, und Knosp, Urteile vom 22. Okto
ber 1896), so daß zu allem andern eine ungleiche Behandlung
der Rekurrenten gegenüber andern Steuerpflichtigen, die sich in
gleicher Lage befanden, vorliegt. Freilich kann nun das Bundes
gericht nicht selbst eine Taxation vornehmen; denn dies ist aus
schließlich Sache der kantonalen Steuerbehörden. Sondern es ist
lediglich der Regierungsrat einzuladen, dafür zu sorgen, daß die
Garantien, die den Steuerpflichtigen, welche eine Schatzungs
erklärung eingereicht haben, gegen die Erhöhung der Taxation
gewährt sind, beobachtet werden, sei es, daß er selbst die betref
fenden Maßnahmen trifft, sei es, daß er die untern Steuer
behörden nachträglich dazu anhält.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und
der Regierungsrat des Kantons Bern, unter Aufhebung seiner
Entscheidung vom 31. Dezember 1896, eingeladen, in der aus
den Motiven sich ergebenden Weise vorzugehen.