Texte intégral
- Urteil vom 30. September 1897 in Sachen
Locher Cie.
I. Locher Cie. in Zürich führten im Winter 1894/1895 die
Fundation der Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Reichenau
(Kanton Graubünden) aus. In Anbetracht dessen wurden sie von
der Kreissteuerkommission Rhäzüns für angebliches Einkommen
von 10,000 Fr. mit 738 Fr. 75 Cts. Erwerbssteuer belastet.
II. Am 18. Dezember 1895 rekurrierten Locher Cie. beim
Kleinen Rat des Kantons Graubünden gegen diese Besteuerung.
Da ihr Rekurs aber noch nicht entschieden worden war, als die
Steuer fällig wurde, bezahlten sie den von ihnen geforderten Be
trag unter Wahrung aller Rechte. Am 10. Juli 1896 wies der
Kleine Rat den Rekurs ab.
III. Mit Schreiben vom 27. August 1896 verlangten Locher
Cie. hierauf bei der bündnerischen Regierung, gestützt auf
Art. 20 des kantonalen Steuergesetzes, Rückerstattung des von
ihnen entrichteten Steuerbetrages. Unter Bezugnahme auf einen
Buchauszug erklärten sie nämlich, die Arbeiten an der Reichenauer
Brücke hätten für sie nicht nur kein Erwerbseinkommen, sondern
einen Minderbetrag von 10,195 Fr. 93 Cts. ergeben. Die Fest
stellung dieses Resultates habe zur Zeit der Steuereinschätzung
unmöglich erfolgen können, weshalb schon damals bei der Steuer
kommission Einsprache erhoben worden sei. Der Irrtum, welcher
durch Rückerstattung des nachgewiesenermaßen zu viel Bezahlten
gut gemacht werden müsse, habe somit in der Annahme der
Steuerkommission gelegen und außer allem Verschulden der be
steuerten Firma.
IV. Unterm 24. Juni 1897 reichten Locher Cie. beim Bun
desgericht einen staatsrechtlichen Rekurs ein, in welchem sie sich
darüber beschweren, daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden
ihr Schreiben vom 27. August und mehrere spätere Eingaben
nicht beantwortet habe. Sie stellen demnach den Antrag, es sei
der Kleine Rat zu verpflichten, binnen einer vom Bundesgericht
festzusetzenden Frist über ihr längst liquides Gesuch einen Ent
scheid zu fällen unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Re
gierung des Kantons Graubünden, führen die Rekurrenten an,
sei gesetzlich pflichtig, die Steuerreklamation der Beschwerdeführer
zu prüfen und über dieselbe zu entscheiden. Es gehöre dies in
ihren Kompetenzkreis. Für die Geltendmachung der Reklamation
sei ein anderer Rechtsweg verschlossen. Gleichzeitig sei aber die
Regierung auch die höchste kantonale Behörde und könne gegen
ihr verfassungswidriges Gebahren bei einer andern kantonalen
Stelle Beschwerde nicht geführt werden. Nun habe allerdings der
Kleine Nat die Steuerreklamation entgegengenommen, allein er
habe jedwede Behandlung derselben, sowie aller bisheriger Be
schwerden über maßlose Verschleppung unterlassen. Hierin liege
eine Rechtsverweigerung (Art. 4 der Bundesverfassung).
V. Der Kleine Rat beantragt in seiner Rekursantwort Abwei
sung der Beschwerde. Sein Entscheid vom 10. Juli 1896, führt
er aus, sei mangels eines rechtzeitigen Rekurses ans Bundes
gericht rechtskräftig geworden. Wenn Locher Cie. absolut
einen neuen Entscheid haben wollen, der nur eine Ablehnung
des verlangten Wiedereintritts in die Sache sein könnte, so beab
ichtigen sie ihn eben zur Basis eines rechtzeitigen staatsrechtlichen
Rekurses zu nehmen. Zwar könnten Wiedererwägungen, resp.
Entscheide über verlangtes Wiedereintreten in eine bereits entschie
dene Sache überhaupt nicht zum Gegenstand selbständiger staats
rechtlicher Rekursführung vor Bundesgericht gemacht werden
(Entsch. des Bundesgerichtes IX, S. 399, Erw. 2). Der Kleine
Nat dürfe jedoch unter keinem Gesichtspunkte gezwungen wer
den, in diese Steuerfrage, über die die vollständigste res judi
cata vorliege, überhaupt nochmals einzutreten. Ferner dürften
Bittgesuche um Zurückbezahlung schon bezahlter Steuern nur
dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler bei seiner
Selbsttaxation, welche die Grundlage des bündnerischen Steuer
systems bilde, irrtümlich zu viel Vermögen oder Erwerb angegeben
habe. Eine derartige Rückerstattung sei aber speziell dann stets
als unzulässig betrachtet worden, wenn die Steuer auf Grund
eines Rekursentscheides bezahlt wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In seiner Rekursbeantwortung anerkennt der Kleine Rat
stillschweigend seine Zuständigkeit zur Behandlung des unterm
- August 1896 an ihn gerichteten und seither mehrmals er
neuerten Gesuches.
- Darin, daß eine Behörde die Behandlung einer in ihre
Kompetenz fallenden Angelegenheit verweigert, liegt nun nach
konstanter bundesrechtlicher Praxis eine Rechtsverweigerung. Die
beabsichtigte Nichtbeantwortung der Eingaben der Petenten durch
den Kleinen Rat rechtfertigt sich um so weniger, als jene, indem
sie Rückerstattung des einbezahlten Steuerbetrages verlangten, ein
neues, von ihrem Rekurse vom 18. Dezember 1895 sich unter
scheidendes Begehren stellten und dasselbe auch auf eine Begrün
dung stützten, die sie bisher nicht geltend gemacht hatten. Es ist
somit den Rekurrenten beizustimmen, wenn sie im anhaltenden
Stillschweigen der von ihnen angerufenen Behörde eine Verletzung
ihrer verfassungsmäßigen Rechte erblicken.
- Allerdings mag es, wie der Kleine Rat annimmt, die Ab
sicht der Rekurrenten sein, die voraussichtlich ablehnende Antwort
der bündnerischen Regierung zur Basis eines neuen Rekurses an
das Bundesgericht zu nehmen, worin sie ihre durch Verfügung
vom 10. Juli 1896 bestätigte Steuerpflicht wieder bestreiten
würden. Aus diesem angeblichen Vorhaben der Beschwerdeführer
kann jedoch der Kleine Rat offenbar keinen Rechtsgrund zur Ver
weigerung seines pflichtgemäßen Bescheides schöpfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der
Kleine Rat des Kantons Graubünden eingeladen wird, die Ein
gabe der Rekurrenten vom 27. August 1896 zu beantworten.
Mots-clés
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