Texte intégral
- Urteil vom 17. März 1898 in Sachen
Platzwassergenossenschaft Klosters.
Stellung des Rechtsöffnungs-Richters.
A. Die Wasserversorgung in Klosters Platz war bis zum
Jahre 1889 Sache der sogenannten Platzwassergenossenschaft da
selbst. Am 22. April 1889 beschloß die Gemeinde Klosters
Serneus, die Wasserversorgung sei nunmehr von Gemeindewegen
auszuführen; dieser Beschluß wurde am 22. Februar und 4. Okto
ber 1891 bestätigt und in letzterm Beschluß dem Gemeindevorstand
ausdrücklich die Vollmacht erteilt, in der ganzen Wasserangelegen
heit in geeigneter Weise vorzugehen und das Interesse der Ge
meinde zu wahren. In Ausführung dieser Beschlüsse führte der
Gemeindevorstand die Wasserversorgung in den folgenden Jahren
durch, schloß die nötigen Verträge ab, u. s. w. Unterm 24. Juni,
- September und 10. Oktober 1895 faßte er insbesondere Be
schlüsse über die Art und Weise der Verteilung der Kosten der
Wasserversorgung, und am 5. Dezember gleichen Jahres wurde
beschlossen, die ausgestellten Rechnungen zu versenden. Die Mit
glieder der Platzwassergenossenschaft erhoben gegen die ihnen zu
gestellten Rechnungen keinen Rekurs, bezahlten sie aber auch nicht;
der Gemeindevorstand leitete daher gegen sie Betreibung ein. Die
Platzwassergenossen legten Rechtsvorschlag ein und rekurrierten
zugleich gegen das Vorgehen des Gemeindevorstandes an den
Kleinen Rat des Kantons Graubünden, mit der Begründung, der
Gemeindevorstand habe seine Kompetenzen überschritten. Nachdem
dieser Rekurs durch Entscheid vom 6. Juli 1897 als unbegründet
erklärt und damit die Kompetenz des Gemeindevorstandes aner
kannt war, verlangte dieser für seine Forderungen Rechtsöffnung.
Das zuständige Kreisamt Davos wies das Rechtsöffnungs
begehren ab, im wesentlichen davon ausgehend, die Rechnungs
stellung des Vorstandes entspreche durchaus nicht den von ihm
selbst in den Sitzungen vom 24. Juni und 10. Oktober 1895
gefaßten Beschlüssen über den Verteilungsmodus; es involviere
dieses Vorgehen eine wesentliche Mehrbelastung der einen gegen
über den andern, was um so weniger statthaft sei, als das Pro
tokoll durchaus keine Beschlüsse enthalte, welche die gerufenen
aufheben oder entkräften. Der Kleine Rat des Kantons Grau
bünden hat jedoch eine gegen dieses Erkenntnis vom Gemeinde
vorstand an ihn gerichtete Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
gutgeheißen und den genannten Entscheid aufgehøben durch
Erkenntnis vom 26. November 1897. Die Begründung dieses
Entscheides läßt sich dahin zusammenfassen: Der Kreispräsident
von Davos habe in seinem Rechtsöffnungsentscheide die Art. a und 81 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon
kurs und 35 der graubündnerischen Ausführungsbestimmungen
dazu in willkürlicher, gegen den klaren Wortlaut verstoßender
Weise ausgelegt, indem er, anstatt sich auf die Prüfung der
Frage zu beschränken, ob der in 35 leg. cit. erwähnte Entscheid
oder Beschluß vorliege, ob derselbe eine öffentlich rechtliche Ver
pflichtung im Sinne dieses Paragraphen zum Gegenstande habe
und ob er von der hiezu kompetenten Behörde ausgegangen sei,
auf eine materielle Prüfung der Begründetheit der Forderung
des Gemeindevorstandes eingetreten sei; danach habe er eine
Rechtsverweigerung zum Nachteile des letztern begangen.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Platzwassergenossenschaft
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
und macht zur Begründung ihres Rekurses im wesentlichen
geltend: Nach Art. 34 der Staatsverfassung des Kantons Grau
bünden habe der Kleine Rat das formelle Recht, Beschwerden
über Mißbrauch der Justiz zu entscheiden; dem stehe aber die
Pflicht gegenüber, dafür zu sorgen, daß niemand rechtlos bleibe,
und nun müsse es als ein rechtloser Zustand bezeichnet werden
wenn die Rekurrentin gezwungen werde, auf Grund falscher Rech
nungsstellung zu bezahlen. Dazu komme, daß sich die Forderungen
gegen die Rekurrentin durchaus nicht als Steuern, überhaupt nicht
als öffentlich rechtliche Forderungen darstellen, vielmehr die Platz
wassergenossen Privatrechte gegen die Gemeinde besäßen, über deren
Existenz zuerst entschieden werden müsse; danach involviere der
Entscheid des Kleinen Rates auch eine Verletzung der verfassungs
mäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 9
der Kantonsverfassung). Sie stützt sich überdies darauf, der
kleinrätliche Entscheid verletze den 15 der Ausführungsbestim
mungen zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz, welcher be
stimmt, daß Entscheide in Rechtsöffnungsfachen unweiterzüglich sind.
C. Die Gemeinde Klosters Serneus trägt auf Abweisung des
Rekurses an, indem sie den Standpunkt einnimmt, eine Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte der Rekurrentin liege im angefochtenen
Entscheide nirgends. Sie bestreitet überdies ausdrücklich, daß der
Rekurrentin ihr gegenüber privatrechtliche Ansprüche zuständen.
D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden stellt ebenfalls
den Antrag auf Abweisung des Rekurses und verweist zur Be
gründung lediglich auf den Inhalt seines Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zunächst ist mit der rekursbeklagten Partei zu sagen, daß
es seitens der Rekurrentin irrtümlich ist, von einer ihr gegenüber
begangenen Rechtsverweigerung zu reden. Dadurch, daß der
Kleine Rat über eine Beschwerde der Rekursbeklagten gegen den
Kreispräsidenten von Davos betreffend Rechtsverweigerung durch
Abweisung eines Rechtsöffnungsbegehrens geurteilt und diese Be
schwerde gutgeheißen hat, konnte er ein verfassungsmäßiges Recht
der Rekurrentin nicht verletzen, ihr das Recht nicht verweigern.
Eine Verletzung der Verfassung, wobei aber kaum von einer
Rechtsverweigerung gesprochen werden könnte, läge allerdings
dann vor, wenn er in Überschreitung der ihm durch die Ver
fassung gezogenen Schranken seiner Kompetenz geurteilt, z. B.
einen Übergriff in das richterliche Gebiet begangen hätte; und
der Thatbestand der Rechtsverweigerung wäre nur dann erfüllt,
wenn er im angefochtenen Entscheid zwar innert den Schranken
seiner Kompetenz, aber in völlig willkürlicher Auslegung der ein
schlägigen Gesetze geurteilt hätte.
- Weder das eine noch das andere ist der Fall. Formell
nächst stützt sich das Erkenntnis des Kleinen Rates auf Art. 34
der Kantonsverfassung in Verbindung mit Art. 244 der grau
bündnerischen C. P. O., wonach er Beschwerden wegen Justiz
verweigerung zu entscheiden hat; und da eine solche Beschwerde
vorlag, handelte er völlig innerhalb der Schranken seiner Kom
petenz, wobei noch bemerkt werden mag, daß Art. 244 C. P. O.
nach 10 der Ausführungsbestimmungen zum Schuldbetreibungs
und Konkursgesetze speziell auch auf richterliche Entscheide im
Schuldbetreibungs und Konkursverfahren Anwendung findet.
Auch materiell aber hat der Kleine Rat keineswegs willkürlich
entschieden; es ist ihm vielmehr darin völlig beizustimmen, daß
der Kreispräsident seine Aufgabe als Rechtsöffnungsrichter über
schritten hat, indem er auf eine materielle Prüfung der Richtig
keit der gestellten Forderungen eingetreten ist. Durch den Ent
scheid des Kleinen Rates ist die Frage der Rechtsöffnung nun
natürlich noch nicht entschieden, vielmehr gestaltet sich die Sache
so, daß der Rechtsöffnungsrichter die Begründetheit des Rechts
öffnungsbegehrens von neuem, von richtigen Gesichtspunkten aus,
zu beurteilen haben wird. Dabei wird namentlich die Frage von
ihm geprüft werden müssen, ob ein formell unanfechtbarer Ge
meindebeschluß, auf welchen sich die Rekursbeklagte stützt, vorliegt,
der nach Art. a Absatz 2 des Schuldbetreibungs und Kon
kursgesetzes und 35 der Ausführungsbestimmungen dazu als
Beschluß, der den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach grau
bündnerischem Recht gleichsteht, anzusehen ist. Daß sich die Ver
pflichtung der Rekurrentin als öffentlich rechtliche Verpflichtung
im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen darstellt, kann
keinem Zweifel unterliegen; es handelt sich um Lasten zu Gun
sten eines Unternehmens der Gemeinde, also eines öffentlichen
Unternehmens, und zwar um Lasten, die die einzelnen in Anspruch
genommenen treffen mit Rücksicht auf die besondern Vorteile, die
ihnen aus jenem Unternehmen erwachsen (sogenannte Vorzugs
lasten im Sinne O. Mayer's Deutsches Verwaltungsrecht,
II. Band, S. 265). Wenn die Platzwassergenossen glauben, diesen
öffentlich rechtlichen Forderungen gegenüber privatrechtliche An
sprüche zu besitzen, so haben sie diese beim zuständigen Civil
richter geltend zu machen; dies ist bis dahin noch nicht geschehen
und kann daher auch nicht etwa gesagt werden, diese von der
Rekursbeklagten übrigens ausdrücklich bestrittenen Ansprüche
werden verletzt und es werde dadurch eine Rechtsverweigerung
begangen; vielmehr werden die Ansprüche im angefochtenen Er
kenntnis expressis verbis vorbehalten.
3. Aus dem letztangeführten Grunde und weil der Kleine Rat,
wie gezeigt, in den Schranken seiner Kompetenz gehandelt hat, ist
auch vollständig unerfindlich, wieso in seinem Entscheide eine Ver
letzung der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums liegen soll.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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