- Urteil vom 23. März 1898 in Sachen
Kinder Forster.
Nachsteuer, Hinzurechnung der Spargelder der nachsteuerpflichtigen
Kinder zum Nachlasse nach schaffhauserischem Recht.
A. Im Spätherbst 1896 starb in Schaffhausen der Bäcker
meister H. Forster unter Hinterlassung einer Wittwe und dreier
unmündiger Kinder. Über sein und seiner Ehefrau Vermögen
wurde gesetzlicher Vorschrift gemäß ein Inventar aufgenommen,
an dessen Schlusse erwähnt wurde, daß außerdem drei auf die
Kinder Forster lautende Sparkasseguthaben im Gesamtbetrage
von 1654 Fr. vorhanden seien. Die kantonalen Steuerbehörden,
denen das Inventar zum Zwecke der Steuernachrechnung mitge
teilt werden mußte, rechneten hiebei diese Sparguthaben zu dem
Vermögen der Eheleute Forster hinzu und gelangten auf diese
Weise auf eine Nachsteuer und Steuerbußforderung an die Hinter
lassenen von 693 Fr. 74 Cts.
B. Gegen diese Steuerberechnung ergriffen die Kinder Forster
den Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen aus
folgenden Gründen: Es gehe nicht an, daß eigentliche Spargut
haben der Kinder deren Steuerpflichtigkeit nicht bestritten
werde beim Ableben der Eltern oder des Vormundes als
Nachlaß behandelt und im Zusammenhang mit diesem zur Nach
steuer herangezogen würden, wie sich aus Art. 5 des schaff
hausenschen Staatssteuergesetzes in Verbindung mit 235 des
privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Schaffhausen ohne
weiters ergebe. Vielmehr seien diese Spargelder gesondert zu be
steuern. Dabei müßte jedem einzelnen der Kinder der Abzug des
Existenzminimums gestattet werden. Eventuell sei im vorliegenden
Falle von der Berechnung einer Steuerbuße abzusehen, weil der
Erblasser bezüglich der Versteuerung des Spargutes der Kinder
mindestens im Unklaren habe sein können. Der Regierungsrat
von Schaffhausen wies den Rekurs ab, weil es geradezu dem
Gesetze widersprechen würde, wenn von dem Kinderspargut die
Steuer separat berechnet werden wollte, wofür jedoch lediglich
auf Art. 68 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze und
auf die Steuerpraxis verwiesen wird. Auch die Frage, ob jedes
der Kinder Forster Anspruch auf den Abzug des Existenzmini
mums habe, wurde unter Hinweis auf Art. 68 der Vollziehungs
verordnung zum Steuergesetze verneint.
C. Gegen diesen Entscheid hat Namens der Kinder Forster
Staatsanwalt Walter den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht erklärt. Er stellt den Antrag, es sei der Entscheid als
verfassungswidrig bezw. als gegen den klaren Wortlaut des Ge
setzes verstoßend zu erklären, die betreffende kantonale Verfügung
aufzuheben und zu erkennen, daß die Sparkasseguthaben bezw.
das Sondergut der Kinder Forster nicht zu der Hinterlassenschaft
ihres Vaters hinzuzurechnen und in derselben zur Nachsteuer und
Buße heranzuziehen seien. Er behauptet, unter wiederholter Be
rufung auf 235 des schaffhausenschen privatrechtlichen Gesetz
buches, daß man es hier mit Sondergut der Kinder Forster zu
thun habe, an welchem den Eltern kein Nießbrauchsrecht zuge
standen sei, und daß diese Guthaben deshalb gemäß Art. 5 des
Staatssteuergesetzes bei der Besteuerung nicht als Vermögen des
Erblassers betrachtet werden dürften. Mit Unrecht berufe sich der
Regierungsrat auf die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz.
Erstlich sei diese selbst kein Gesetz, und zweitens sei der angerufene
Art. 68 offenbar nur so zu verstehen, daß diese Vorschrift der
Einheit der Besteuerung in der Familie da Platz greifen müsse,
wo das gesammte Vermögen entweder im Eigentum des Familien
hauptes sich befinde oder wenigstens in dessen Nießbrauch stehe.
Wo hingegen weder Eigentum noch Nießbrauch dem Familien
haupt zustehe, dürfe das Kindervermögen nicht mit dem der Eltern
zusammen geworfen werden. Es wird auch darauf beharrt, daß
jedes der Kinder Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums
habe und eventuell darum nachgesucht, daß dieselben für dieses
Vermögen nur zur Nachsteuer herangezogen, nicht aber überdies
mit einer Steuerbuße belegt werden möchten.
D. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhaufen sucht in
seiner Vernehmlassung zunächst darzuthun, daß nach den Vor
schriften über Nachlaßinventuren und Teilungen die Spargut
haben der Kinder unter den Gesammtaktivbestand der Hinterlassen
schaft des Bäckermeisters Forster hätten aufgenommen werden
müssen, und daß der Regierungsrat zum Erlaß der Verordnung
zum Staatssteuergesetz vom 20. März 1885 kompetent gewesen
ei. Letztere sei somit für die Steuerpflichtigen verbindlich, soweit
sie sich nicht im Widerspruch mit der kantonalen Verfassung und
dem Steuergesetz befinde. Nun ergebe sich aus den Art. 68, 71
und 135 der Vollziehungsverordnung, daß das Vermögen der
Kinder, und zwar auch das Sondergut derselben, in Verbindung
mit dem des Familienhauptes zur Steuer herangezogen werde,
und diese Bestimmungen stünden mit keiner gesetzlichen Vorschrift
in Widerspruch. Eine Ausscheidung des Sondergutes wäre schwer
durchführbar; sie würde zu Vermögensverheimlichungen und zur
Umgehung der Progression führen, auch die ganze Steuererhebung
erheblich kompliziren. Eine Anzahl anderer Kantone, die über das
daselbst in derartigen Fällen befolgte Verfahren befragt worden
seien, hätten fast durchwegs dahin geantwortet, daß die Spar
gelder der Kinder vom Vater, und zwar gemeinsam mit dem
eigenen Vermögen der Eltern, besteuert werden. Übrigens ergäben
die beiden Berechnungsarten für die Kinder Forster bloß eine
ganz unbedeutende Differenz. Der Regierungsrat wendet sich
weiter auch gegen die Prätentionen, daß die Kinder Forster im
Falle der Abtrennung ihres Vermögens vom Nachlasse ihres
Vaters einzeln Anspruch auf den Abzug des Existenzminimums
haben, und daß vorliegend von der Auferlegung einer Steuerbuße
Umgang zu nehmen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten behaupten nicht, daß der schaffhausensche
Regierungsrat zum Erlaß der Vollziehungsverordnung zum
Staatssteuergesetze vom 20. Mai 1885 nicht kompetent gewesen
oder daß er auch nur in einzelnen, hier in Betracht fallenden
Bestimmungen desselben über seine Kompetenz hinausgegangen
sei, und es braucht deshalb auf die Ausführungen in der Ant
wort, die darauf abzielen, jene Kompetenz darzuthun, nicht ein
getreten zu werden. Der Standpunkt der Rekurrenten ist viel
mehr der, daß der Regierungsrat der Verordnung eine über das
Gesetz hinausgehende Auslegung gegeben und auf diese Weise in
das Gebiet des Gesetzgebers hinübergegriffen bezw. sich einer Miß
achtung klaren Rechts und damit einer Rechtsverweigerung schul
dig gemacht habe. Es fragt sich sonach zunächst einzig, ob die
Hinzurechnung der Spargelder der Kinder Forster zum Nachlasse
ihres Vaters bei der Steuernachrechnung und der Festsetzung der
geschuldeten Nachsteuer und Steuerbuße mit dem Wortlaute der
einschlägigen Gesetzesvorschriften schlechterdings nicht in Einklang
zu bringen sei, oder ob diese eine derartige Zusammenrechnung
vorschreiben oder doch zulassen. Diesbezüglich ist thatsächlich nicht
mehr bestritten, daß die Sparguthaben der Kinder Forster als
Sondergut derselben im Sinne des 235 des privatrechtlichen
Gesetzbuches für den Kanton Schaffhausen zu betrachten sind und
daß somit dem Vater daran keinerlei Nutznießungsrechte zustanden.
In rechtlicher Beziehung wird grundsätzlich die Steuerpflichtigkeit
dieser Objekte durch die Rekurrenten anerkannt. Sie bestreiten
aber, daß der Erblasser mit Bezug auf die drei Guthaben das
steuerpflichtige Subjekt gewesen sei und berufen sich dafür auf
Art. 5 des schaffhausenschen Gesetzes über die direkten Staats
steuern vom 23. September 1879. Dieser lautet: Die Ver
mögenssteuer ist durch den Eigentümer, bezw. wenn ein Nieß
brauch besteht, ausschließlich durch den Nießbraucher des Ver
mögens zu entrichten. Zur Entrichtung der Vermögenssteuer
ist danach der Regel nach der Eigentümer des Vermögens ver
pflichtet, und nur da greift eine Ausnahme Platz, wo an einem
Vermögen ein Nießbrauch besteht, in welchem Falle der Nutz
nießungsberechtigte als steuerpflichtig erklärt ist. Diese Ordnung
der Verhältnisse lehnt sich offenbar an die Bestimmung von
Art. 59 Abs. 1 der Schaffhauser Verfassung an: Die Steuer
pflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden
Hülfsmittel an die Staats und Gemeindelasten beizutragen.
Es widerspricht nun gewiß dem Wortlaut des Art. 5 des
Staatssteuergesetzes und damit auch der erwähnten Verfassungs
bestimmung, daß jemand mit einer Vermögenssteuer belegt werde,
der nicht entweder Eigentümer oder Nießbraucher dieses Ver
mögens ist, und es können deshalb die Sparguthaben der Kinder
Forster schlechterdings nicht als Bestandteil des Vermögens bezw.
des Nachlasses ihres Vaters zur Steuer herangezogen werden.
Ob nach den Vorschriften über die Inventur und Teilung eines
Nachlasses solches Vermögen ebenfalls in das Inventar aufzu
nehmen sei, ist dem gegenüber gleichgültig, und es braucht auf
die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des
Regierungsrates von Schaffhausen nicht eingetreten zu werden.
Auch ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, daß in anderer
Beziehung, nämlich bei der Frage der Steuerbefreiung, nach
Art. 68 der Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetze, das
Vermögen der sämmtlichen Glieder einer Familie als ein einheit
liches betrachtet werden mag. Ebensowenig sind die übrigen Ein
wendungen des Regierungsrates stichhaltig. Die Erschwerung der
Steueranlage und die Gefahr der Steuerverheimlichung bezw. der
Umgehung der Vorschriften über die Progression, die mit einem
andern als dem bisher befolgten Verfahren verbunden sein sollen,
vermögen selbstverständlich ein Abgehen von den gesetzlichen Vor
schriften über die Grundlagen der Steuerpflicht nicht zu recht
fertigen. Mag sodann immerhin in andern Kantonen im Sinne
der Auffassung des Regierungsrates verfahren werden, so ist ein
mal nicht dargethan, daß in den betreffenden Kantonen die näm
lichen Vorschriften über Steuerpflicht bestehen, und zudem wird
eine offenbar gesetzwidrige Praxis nicht dadurch zu einer gesetz
mäßigen, daß sie anderswo anstandslos geduldet wird. Gleich
gültig ist endlich auch, ob die von den Rekurrenten verlangte
Berechnungsart der Nachsteuer eine größere oder eine geringere
Differenz gegenüber der von den schaffhausenschen Steuerbehörden
angewendeten ergebe, da die Rekurrenten unter allen Umständen
ein Recht darauf haben, daß die Steuer formell richtig berechnet
und aufgelegt werde.
2. Es muß somit der angefochtene Entscheid des Regierungs
rates des Kantons Schaffhausen, weil er sich mit dem klaren
Wortlaut des schaffhausenschen Staatssteuergesetzes nicht verträgt
aufgehoben und der Regierungsrat eingeladen werden, dafür zu
sorgen, daß die Steuernachrechnung unter Absonderung der Spar
guthaben der Rekurrenten von dem elterlichen Nachlaß vorge
nommen werde. Auf die weitere Frage, ob dabei den Rekurrenten
ebenfalls ein Anspruch auf das Existenzminimum zustehe und ob
sie nur zur Nachsteuer und nicht auch zur Entrichtung einer
Steuerbuße verpflichtet seien, ist zur Zeit nicht einzutreten, da
ein definitiver Entscheid einer kantonalen Behörde in dieser Rich
tung noch nicht vorliegt. Es ist übrigens klar, daß das Bundes
gericht auch in dieser Hinsicht lediglich prüfen könnte, ob ein
kantonaler Entscheid mit dem klaren Texte des Gesetzes im Wider
spruch stehe und daß, so bald dies nicht der Fall wäre, von vorn
herein ein staatsrechtlicher Rekurs aussichtslos wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt und den Rekurrenten ihr Antrag zugesprochen.