- Urteil vom 14. Juni 1898 in Sachen Haas Fatton.
Arl. 242, 106-109 Betr.-Ges. Art. 106 109 finden im Konkurs
verfahren keine Anwendung. Betreffend Vindikation von Gegen
ständen, die sich nicht im Besitze der Masse, sondern im Besitze
des Drittansprechers befinden, finden die allgemeinen Rechtsgrund
sätze bezüglich Klägerrolle und Gerichtsstand Anwendung.
Ist Drittansprecherin (Ehefrau des Rekurrenten) der Masse in
casu Besitzer?
I. Am 13. September 1897 wurde in Biel über C. L. E.
Haas, gewesenen Buchhalter in Biel, gestützt auf Art. 190
des Betreibungsgesetzes der Konkurs eröffnet, und es wurden
vom Konkursamt Biel als Konkursverwaltung auch die in
Eysins bei Nyon gelegenen Liegenschaften des Konkursiten in
das Inventar aufgenommen. Am 27. September 1897 erhob
die Ehefrau des Konkursiten, Frau Lucie Haas geb. Fatton,
gestützt auf zwei notarialische Erwerbsurkunden Anspruch auf die
ideelle Hälfte der in Eysins gelegenen Liegenschaften, die nach
jenen Urkunden in die zwischen den Ehegatten bestehende Güter
gemeinschaft gefallen seien. Die Konkursverwaltung, im Ein
verständnis mit dem Gläubigerausschuß, bestritt die Ansprache
der Frau Haas und setzte derselben gemäß Art. 242, Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes unterm 4./7. März 1898 eine Frist von zehn
Tagen zur gerichtlichen Einklagung.
II. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Frau Haas bei der
bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte:
Falle des Art. 242 kämen die Art. 106 109 des Betreibungs
gesetzes zu analoger Anwendung. Wenn daher die Konkursver
waltung angeblich dem Schuldner gehörende Sachen, die sich
im Gewahrsam eines Dritten befinden, zur Konkursmasse ziehen
und versteigern wolle, so sei die Klagefrist nicht dem Dritten,
sondern den Gläubigern anzusetzen. Nun befinde sich vorliegend
die Drittansprecherin Frau Haas im Gewahrsam der fraglichen
Liegenschaften; sie verfüge, seit ihr Mann unbekannten Aufent
haltes sei, thatsächlich allein über dieselben; auch wohne sie seit
dem Ankaufe der Liegenschaften in Eysins. Dazu komme, daß
die Ehe der Eheleute Haas unter dem System der Gütergemein
schaft abgeschlossen worden sei und daß der Erwerbtitel und die
Eintragungen im Grundbuch von Nyon dies ausdrücklich er
wähnten und die ideelle Hälfte der Liegenschaften der Ehefrau
zuschieden. Ihr sei somit als Miteigentümerin auch der Besitz
und der Gewahrsam zugestanden. Eine gegenteilige Auffassung
würde zu der erstaunlichen Konsequenz führen, daß ein Eigen
tümer, dessen Eigentum aus notarialisch gefertigten Urkunden,
sowie aus den öffentlichen Büchern hervorgehe, um sein Eigen
tum in einem Konkurse geltend zu machen, als Kläger auf
treten müßte. Der Antrag ging dahin, es sei die Verfügung der
Konkursverwaltung vom 4. März 1898 aufzuheben. Der Kon
kursverwalter machte geltend: Die Liegenschaften seien während
der Ehe und in einem Zeitpunkte erworben worden, da die
Eheleute Haas ihren ehelichen Wohnsitz bereits in Biel gehabt
hätten. Dritten und namentlich den Gläubigern des Ehemannes
gegenüber müsse daher das bernische eheliche Güterrecht Regel
machen. Art. 109 des Betreibungsgesetzes finde im Konkurs
verfahren keine Anwendung. Zudem habe Frau Haas im Zeit
punkte der Konkurserkennung und noch einige Zeit nachher in
Biel gewohnt, wo auch der Ehemann bis zu seiner Abreise
in Domizil gehabt habe. Die Liegenschaften in Eysins seien
vom Sohne Haas und vom Schwiegersohn I. Bon bewirt
schaftet und innegehabt gewesen, und Frau Haas habe sich nicht
im Gewahrsam derselben befunden. Deshalb wurde auf Abweisung
der Beschwerde angetragen.
III. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde zog in ihrem
Entscheide vom 30. April 1898 in Erwägung: Art. 242
- G. nimmt in der That nicht Bezug auf Art. 106 109
- G., sondern verfügt einfach, daß die Konkursverwaltung dem
Dritten, dessen Eigentumsanspruch sie für unbegründet hält, eine
Frist von 10 Tagen zur Anhebung der Klage ansetzen solle.
Art. 106 109 B. G. sind mithin hier auch nicht analog an
wendbar, und es wäre denn auch wohl darauf verwiesen wor
den, wenn dieselben auch im Konkursverfahren herbeigezogen
werden sollten. Der Gesetzgeber ging offenbar vom Gedanken
aus, regelmäßig stehe dem Dritten ein Gewahrsam an den
ad massam gezogenen Gegenständen nicht zu und es habe
derselbe mithin als Kläger aufzutreten. Faktisch kann nun aller
dings unter Umständen der umgekehrte Fall eintreten und ver
steht es sich von selbst, daß die Konkursverwaltung nicht be
rechtigt wäre, in ganz willkürlicher Weise die Parteirollen zu
verschieben. Vorliegend war dies aber in keiner Weise der Fall.
Die Frage des Gewahrsams ist eine solche rein thatsächlicher
Natur und wenn auch Frau Haas als Miteigentümerin zur
ideellen Hälfte der fraglichen, in Eysins, Kantons Waadt,
gelegenen Liegenschaften anzusehen sein sollte, so folgt daraus
noch keineswegs, daß sie durch den Austritt ihres Ehemannes
nun ohne Weiteres an dessen Stelle Besitz und Gewahrsam
daran erworben habe; vielmehr hätte sie zu diesem Ende darzu
thun gehabt, daß sie nunmehr die Verwaltung und Bewirt
schaftung der fraglichen Liegenschaften an die Hand genommen,
oder doch wenigstens ein sonstiges faktisches Moment geltend
machen sollen, woraus zu entnehmen gewesen wäre, daß die
fraglichen Immobilien dermalen in ihrem Besitze und Gewahr
sam sich befinden. Ihre Berufung darauf, daß sie unter dem
régime de communauté die Ehe mit Haas eingegangen und
auch nach dem Erwerbsakt als ideelle Miteigentümerin zur
Hälfte der gedachten Liegenschaften anzusehen sei, genügte daher
in keiner Weise, um die angefochtene Verfügung der Konkurs
verwaltung als ungesetzlich oder willkürlich hinzustellen und es
muß solche daher aufrechterhalten werden. Demnach wurde die
Beschwerde abgewiesen.
IV. Gegen diesen Entscheid hat Frau Haas den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Während im Pfändungsverfahren mit Bezug auf Ansprüche
Dritter auf gepfändete Objekte es den Beteiligten überlassen wird,
ob sie dieselben anerkennen oder bestreiten, bezw. einklagen wollen,
und während dem Betreibungsbeamten hier lediglich die Leitung
des bezüglichen Avisierungs und Provokationsverfahrens, dabei
allerdings auch die Verfügung darüber zusteht, wem die Kläger
rolle zuzuweisen sei, Art. 106, 107 und 109, hat im Konkurse
die Konkursverwaltung hinsichtlich der Ansprüche Dritter auf
Massagegenstände an Stelle der Gläubiger und des Schuldners
eine materielle Prüfung vorzunehmen und nach dem Resultate
derselben entweder die betreffenden Sachen herauszugeben oder
dem Drittansprecher eine Klagefrist zu setzen, Art. 242 des Be
treibungsgesetzes. Diese in der Verschiedenheit des Pfändungs
und Konkursverfahrens und der Stellung des Betreibungsbe
amten und der Konkursverwaltung begründete Verschiedenheit in
der positiven Gestaltung des Verfahrens betreffend die Liquidation
von Ansprüchen Dritter auf gepfändete bezw. zur Masse gezogene
Gegenstände schließt es aus, daß die Bestimmungen von Art. 106
107 und 109 analog auch im Konkursverfahren angewendet
werden, wie denn auch eine Verweisung auf dieselben hier fehlt.
Vielmehr ist die Lösung der Frage, wie in diesem Verfahren gegen
über Ansprüchen Dritter auf Massagegenstände zu verfahren sei,
einzig aus den hier aufgestellten positiven Vorschriften, speziell
also aus Art. 242 zu suchen. Nun bezieht sich diese Bestimmung
offenbar nur auf Gegenstände, die sich in der Masse, in der
thatsächlichen Herrschaft der Konkursverwaltung befinden. Nur
von solchen Gegenständen kann gesagt werden, daß die Konkurs
verwaltung über deren Herausgabe verfüge, und nur mit Bezug
auf solche kann nach allgemeinen Grundsätzen der Drittansprecher
zur Einklagung seiner Ansprüche angehalten werden, wobei es
dann im Interesse der Beschleunigung des Konkursverfahrens
angezeigt erscheinen mochte, eine Klageprovokation mit An
drohung der Verwirkung des Anspruches einzuführen. Befindet
sich dagegen eine Sache, die von der Masse angesprochen wird,
in der Verfügungsgewalt des dieselbe ebenfalls beanspruchenden
Dritten, so kann weder davon gesprochen werden, daß die Kon
kursverwaltung über die Herausgabe derselben verfüge, noch darf
der Dritte gezwungen werden, seinen Anspruch beim Gerichte
des Konkurses einzuklagen, vollends nicht mittelst Ansetzung einer
Präklusionsfrist. Für diesen Fall kommen vielmehr die allgemeinen
Rechtsgrundsätze zur Anwendung, wonach der nicht besitzende
Vindikant den Besitzer an dem durch die allgemeinen Regeln über
den Gerichtsstand bezeichneten Orte belangen muß. Dies gilt,
da das Gesetz, wie in Art. 106, 107 und 109, auch in Art.
242 ganz allgemein lautet, auch für Liegenschaften. Ob daher
im vorliegenden Falle mit Recht der Rekurrentin eine Klagefrif
nach Art. 242, Abs. 2 gesetzt worden sei, hängt davon ab, ob
die Masse sich im Besitze der fraglichen Liegenschaften befinde
oder nicht. Die Rekurrentin wendet zwar ein, es komme nicht
auf den faktischen Besitz, sondern auf die Eintragungen im
Grundbuch an. Nun mag es dahingestellt bleiben, ob nicht unter
Umständen die Eintragung im Grundbuch, der Tabularbesit
dem faktischen Besitz gleichzustellen sei. Denn dies könnte doch
jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die Grundbücher
über die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum sicher und un
umstößlich Beweis liefern würden, nicht aber auch in Fällen
wo die Beweiskraft der öffentlichen Bücher nicht durchaus un
anfechtbar erscheint, so namentlich da nicht, wo es, trotz der
Eintragung im Grundbuch, zweifelhaft ist, ob nach dem für die
Handlungsfähigkeit der Kontrahenten geltenden Rechte die Eigen
tumsübertragung gültig sei oder nicht. Nun hat die Vindikantin
zur Zeit des angeblichen Erwerbs der betreffenden Liegenschaften
mit ihrem Ehemann in Bern unter der Herrschaft des dort gel
tenden Rechtes gelebt, und es ist zum mindesten zweifelhaft,
ob sie damals in einer auch Dritten gegenüber gültigen Weise
selbständig habe Rechte erwerben können. Sobald aber die Rechts
beständigkeit eines Grundbucheintrages in Zweifel gezogen wer
den kann, darf davon, daß dieser den faktischen Besitz ersetze,
jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. Frägt es sich somit
im vorliegenden Falle einzig, ob der Mann oder die Rekurrentin
im faktischen Besitz der fraglichen Liegenschaften gestanden sei,
so muß diesbezüglich davon ausgegangen werden, daß bis zum
Konkurse des Ehemannes offenbar dieser die faktische Gewalt
über die betreffenden Liegenschaften ausübte, jedenfalls aber nicht
die Ehefrau. Mit dem Konkurs ist nun aber nicht letztere, son
dern die Masse an die Stelle des Ehemannes getreten. Diese
ist daher als Besitzerin der Liegenschaften zu betrachten, wofür
übrigens auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden mag.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.