Texte intégral
- Urteil vom 14. September 1898 in Sachen
Haist gegen Zürich.
Art. 45 Abs. 3 B.-V. Ist Kuppelei schweres Vergehen im Sinne
dieser Verfassungsbestimmung?
A. Rosine Haist gesch. Hartmann von Eglisau wurde am
- März 1890, 27. Januar 1891, 7. Juli 1891 und 16.
Dezember 1897 vom Bezirksgericht Zürich wegen Kuppelei
(Halten eines Bordells) mit Gefängniß und Buße bestraft. Am
- März 1898 beschloß der Stadtrat Zürich, in Anwendung von
Art. 45 Abs. 3 B. V., Art. 14 Zürch. K. V. und 33 des
Gemeindegesetzes, der Haist werde die Niederlassung in der Stadt
Zürich entzogen, und werde ihr befohlen, die Stadt sofort zu
verlassen, und gleichzeitig verboten, wieder nach Zürich zurückzu
kehren, beides unter Androhung von Wegschaffung und Überwei
sung an die Gerichte zur Bestrafung wegen Ungehorsams im
Falle des Zuwiderhandelns. Der Stadtrat stützte sich hiebei auf
die oben erwähnten mehrfachen Bestrafungen, welche seines Er
achtens einen die öffentliche Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandel
der Haist bekunden. Dieser Beschluß ist in letzter Instanz, in
Abweisung des von der Haist dagegen ergriffenen Rekurses vom
Regierungsrate des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni
1898 bestätigt worden. Die Begründung geht dahin: Die Kup
pelei werde, trotz der Geringfügigkeit der Strafe, der sie bisher
verfallen, als ein schweres Vergehen angesehen; die Rekurrentin
sei also viermal wegen schwerer Vergehen gerichtlich bestraft wor
den. Daß die Rekurrentin einen die öffentliche Sittlichkeit ge
fährdenden Lebenswandel führe, sei als bewiesen zu betrachten;
der Nachweis liege nicht allein in den vier Strafen, sondern auch
in einem Polizeirapport aus der allerjüngsten Zeit, welcher deut
lich zeige, daß ihr Haus immer noch für den alten Betrieb ein
gerichtet sei.
B. Gegen den regierungsrätlichen Beschluß hat die Haist den
staatsrechtlichen Rekurs an den Bundesrat ergriffen, und es ist
dieser Rekurs innert der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 178
Ziffer 3 Org. Ges, dem Bundesgerichte überwiesen worden. Der
Rekursantrag geht auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung.
Zur Begründung wird vorgebracht: Die angefochtene Verfügung
verstoße gegen Art. 45 Abs. 1 B. V. Auf Absatz 3 daselbst
önne im vorliegenden Falle nicht abgestellt werden, weil die
Kuppelei bis zum 1. Juli 1897 nicht als schweres Vergehen
im Sinne dieser Gesetzesbestimmung aufzufassen gewesen sei, da
sie nur auf Antrag des Stadtrates strafrechtlich verfolgt worden
sei und der Stadtrat Zürich die öffentlichen Häuser geduldet habe.
Freilich habe er hie und da Strafklage gestellt, allein in ganz
willkürlicher Weise, und dabei von den Bordellinhabern exorbitante
Steuern, die sich als eine Art Patenttaxe qualifizierten, erhoben.
Daß die Rekurrentin sich seit ihrer letzten Bestrafung noch der
Kuppelei schuldig gemacht habe, bestreitet sie.
C. Der Regierungsrat trägt in seiner Vernehmlassung auf
Abweisung des Rekurses an, unter Hinweis auf die Begründung
seines Entscheides vom 7. Juni 1898.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Sowohl der Bundesrat als auch die Bundesversammlung
welche Behörden bis zum Inkrafttreten des Organisationsgesetzes
vom 22. März 1893 staatsrechtliche Rekurse wegen Entzugs der
Niederlassung zu beurteilen hatten, haben sich bezüglich der Frage,
ob ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 45 Abs. 3 B. V.
vorliege, die selbständige Würdigung des einzelnen Falles auch
gegenüber der durch die gerichtliche Strafsentenz und durch die
gesetzliche Strafandrohung selbst ausgesprochenen Auffassung der
kantonalen Behörden vorbehalten und den Grundsatz aufgestellt,
daß namentlich die für die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit
zu Tage tretende Gefahr jeweilen ganz besonders in Berücksichti
gung fallen müsse; hievon ausgehend haben sie die Vergehen
gegen die Sittlichkeit durchwegs als unter die Kategorie der
schweren Vergehen fallend bezeichnet, so insbesondere auch die
Kuppelei; vgl. Salis, Bundesrecht II, 362, 428 und 432. Es
liegt nun für das Bundesgericht durchaus kein Anlaß vor, dieser
frühern bundesrechtlichen Praxis gegenüber andere Grundsätze
aufzustellen; vielmehr entspricht diese frühere Praxis dem Sinn
und Geiste des Art. 45 Abs. 3 B. V. vollständig. Danach kann
nichts darauf ankommen, wie die Kuppelei in Zürich vor der
Strafgesetznovelle vom 1. Juli 1897 vom Gesetze selbst geregelt
und von den Administrativ und Strafbehörden behandelt wurde
vielmehr ist sie ohne weiteres jedenfalls wenn, wie hier, ge
werbsmäßig betrieben als die öffentliche Sittlichkeit gefähr
dendes, schweres Vergehen zu qualifizieren. Danach muß der Re
kurs abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
Mots-clés
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