Texte intégral
- Urteil vom 14. September 1898 in Sachen
Egli Bachofner gegen Zürich.
Rekurs gegen das zürcherische Anwaltsgesetz vom 15. März 1897.
Verfrühter Rekurs. Begründet Ausübung des Anwaltsberufes Pri
vatrecht auf Fortführung desselben?
A. Am 3. Juli 1898 hat das stimmberechtigte Volk des
Kantons Zürich ein Gesetz betreffend die Ausübung des Rechts
anwaltsberufes angenommen, wonach die seit 1875 bestandene
völlige Freigebung dieses Berufes eingeschränkt wird und das
Recht zur berufsmäßigen Führung von Civil und Straf
prozessen vor den zürcherischen Gerichten nur handlungsfähigen
Schweizerbürgern, welche vom Obergericht auf Grund einer Prü
fung den Befähigungsausweis erworben haben, zusteht. Zur
Zulassung zu dieser Prüfung bedarf es des guten Leumundes und
einer mindestens einjährigen praktischen Thätigkeit bei einem zür
cherischen Gerichte, einem zürcherischen Rechtsanwalte oder sonst
in einer vom Obergericht als gleichwertig anerkannten Stellung.
Die Prüfung kann solchen Bewerbern ganz oder teilweise erlassen
werden, welche auf Grund ihres Bildungsganges und ihrer bis
herigen praktischen Thätigkeit für die Ausübung des Anwalts
berufes als geeignet erscheinen. ( 4.) Die vom Obergericht zu
erlassende Prüfungsverordnung unterliegt nach 12 der Geneh
migung des Kantonsrates. 13, Abs. 1 bestimmt: Personen,
welche bei Annahme dieses Gesetzes seit mindestens zwei Jahren
bei den zürcherischen Gerichten den Anwaltsberuf in befriedigender
Weise ausgeübt haben und auf Verlangen des Obergerichtes im
Falle sind, über ihre Studien ausreichende amtliche Zeugnisse
vorzulegen, wird die Prüfung erlassen. Das Gesetz tritt am
- Januar 1899 in Kraft.
B. Mit Eingaben vom 26. und 31. August 1898 ficht nun
Inkasso-
O. Egli Bachofner, Inhaber eines Advokatur und
bureaus in Zürich III, das genannte Gesetz als mit Art. 31
der Bundesverfassung und Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung
im Widerspruch stehend an. Er bringt vor, er sei vom Mai 1874
bis Oktober 1878 auf der Bezirksgerichtskanzlei Uster angestellt
gewesen, habe sodann an der zürcherischen Universität juristische
Kollegien gehört und nachher auf zwei Rechtsagenturbureaux in
Zürich gearbeitet; seit 1. Oktober 1895 betreibe er nun ein eigenes
blühendes Advokatur und Inkassobureau. Nach 4 und 13
des Anwaltsgesetzes könnte er nun Gefahr laufen, beim zürcheri
schen Obergericht eine Prüfung ablegen zu müssen und damit von
der Gnade oder Ungnade einiger Oberrichter abhängig zu sein.
In rechtlicher Beziehung macht er geltend: Da das zürcherische
Rechtspflegegesetz vom 2. Dezember 1874, in Kraft getreten am
- Januar 1875, das die Freigebung der Advokatur eingeführt
habe, spätern Datums sei, als die Bundesverfassung, habe der
Kanton Zürich darauf verzichtet, gemäß Art. 33 der letztern für
die Ausübung der Advokatur einen Fähigkeitsausweis zu verlan
gen; wer nun seit dem 1. Januar 1875 im Kanton Zürich den
Anwaltsberuf ausübe, habe ein Recht erworben, denselben auch
ohne Ablegung einer obergerichtlichen Prüfung nach dem 1. Ja
nuar 1899 weiter auszuüben, d. h. das Obergericht sei einfach
gehalten, einem bisherigen Anwalt ein Patent auszustellen, ohne
daß er dem 13 nachzukommen habe. Wohlerworbene Rechte
dürfen nach Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung nicht verletzt
werden, und ein Gesetz habe auch niemals rückwirkende Kraft;
das neue Gesetz könne daher nur auf solche Personen Anwendung
finden, welche erst nach dem 1. Januar 1899 den Anwaltsberuf
auszuüben gedächten. Durch die seinerzeitige Freigebung der Advo
katur und den darin liegenden Verzicht auf die durch Art. 33
B. V. gewährte Befugnis zur Einholung von Fähigkeitsausweisen
sei die Advokatur im Kanton Zürich für alle Zeit zum freien
Gewerbe gemacht worden, und es liege daher in der heutigen
Einschränkung durch das Anwaltsgesetz auch eine Verletzung des
Art. 31 B. V. Der Rekurrent fügt bei, er werde beim Ober
gericht um eine Patenterteilung einkommen und, falls ihm das
Patent ohne Plackereien erteilt werde, und das Obergericht auch
nach dem 1. Januar 1899 bei jedem Anwalte gleiche Elle
halte, den vorliegenden Rekurs zurückziehen. Jedenfalls müsse ihm
das Recht gewahrt werden, alle bis zum 31. Dezember 1898
anhängig gemachten Streitigkeiten selbst erledigen zu können. Der
Rekurrent behält sich endlich eine allfällige Schadensersatzforderung
gegen den zürcherischen Fiskus vor und bemerkt, er habe gegen
das Anwaltsgesetz auch beim Bundesrate Beschwerde eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Soweit der Rekurs Verletzung des Art. 31 B. V. behauptet,
ist nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 3 des Organisationsgesetzes der
Bundesrat, nicht das Bundesgericht die zuständige Behörde; das
Bundesgericht ist nur kompetent zur Prüfung des weitern Rekurs
grundes, der sich auf Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung stützt.
- In dieser Beziehung erscheint nun aber der Rekurs zunächst
als verfrüht. Allerdings ist, wie Art. 178 Ziff. 2 Organis. Ges.
deutlich zeigt, staatsrechtlicher Rekurs zulässig auch gegen allgemein
verbindliche Erlasse, mithin, nach der feststehenden Praxis des
Bundesgerichts, auch gegen kantonale Gesetze. Allein die Behaup
tung, daß ein Gesetz verfassungswidrig sei, genügt nicht, sondern
der Rekurrent muß dazu behaupten und nachweisen, daß er in
seiner Person durch den Erlaß oder durch dessen Anwendung ver
letzt sei. An diesem Erfordernisse mangelt es aber zur Zeit nach
der eigenen Darstellung des Rekurrenten völlig. Der Rekurs
richtet sich im Grunde nicht gegen das Rechtsanwaltsgesetz als
solches, sondern der Rekurrent verwahrt sich lediglich dagegen,
eine Prüfung ablegen zu müssen; er beklagt sich über eine wahr
scheinlich in Zukunft eintretende Verletzung durch die Ausführung
des Gesetzes seitens des Obergerichts. Nun giebt er selbst zu,
beim Obergericht um eine Patenterteilung erst einkommen zu
wollen; ein ihn betreffender Beschluß des Obergerichts liegt aber
noch gar nicht vor; erst nach Erlaß eines solchen könnte aber ihm
gegenüber allfällig von einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
die Rede sein.
- Wäre auf den Rekurs sonach, soweit das Bundesgericht zu
dessen Beurteilung überhaupt zuständig ist, als verfrüht nicht
einzutreten, so muß er überdies materiell als unbegründet bezeich
net werden. Art. 4 der zürch. Kantonsverfassung, auf den sich der
Rekurrent beruft, lautet: Der Staat schützt wohlerworbene
Privatrechte. Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffent
liche Wohl sie erheischt. Für solche Abtretungen wird gerechte
Entschädigung gewährt.... Danach fallen unter den Schutz des
Staates nicht alle möglichen Rechte, sondern nur wohlerworbene
Privatrechte. Ein solches wohlerworbenes Privatrecht stellt nun
aber die Befugnis zur Ausübung des Anwaltsberufs keinenfalls
dar; diese Befugnis ruht vielmehr auf Grundsätzen öffentlich
rechtlicher Natur; sie entspringt teils der allgemeinen Freiheit des
Menschen, die nicht als Privatrecht des Einzelnen anzusehen ist,
teils wird sie geregelt durch die engen Beziehungen der Thätigkeit
des Anwalts zur staatlichen Rechtspflege. Auch wenn übrigens
die freie Ausübung der Advokatur im Kanton Zürich als Pri
vatrecht anzusehen wäre, würde dies noch nicht die Aufhebung
des diese Freiheit abschaffenden Gesetzes, sondern nur eine Ent
schädigungspflicht des Staates zur Folge haben, da das Gesetz
zweifelsohne aus Gründen des öffentlichen Wohls erlassen wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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