Texte intégral
- Entscheid vom 12. Juli 1898 in Sachen
Koller Füglistaller.
Betreibung gegen die Mutter eines minderjährigen Sohnes namens
desselben ; Unterlassung des Rechtsvorschlags; Fortsetzung der
Betreibung gegen die Mutter zulässig?
I. Für eine auf gerichtliches Urteil sich stützende Forderung
von 430 Fr. 15 Cts. der Witwe Verena Koller Füglistaller in
Oberwyl wurde vom dortigen Betreibungsamt unterm 17. März
1898 an Frau Anna Maria Wetli geb. Räber namens ihres
minderjährigen Sohnes Georg Wetli ein Zahlungsbefehl er
lassen, der unwidersprochen blieb. Nachdem das Fortsetzungs
begehren gestellt worden war, nahm das Betreibungsamt am
- April 1898 bei Frau Wetli in Gegenwart der Schuld
nerin , wie auf der Pfändungsurkunde verbalisiert wurde, eine
Pfändung vor, wobei es eine Anzahl derselben gehörenden Ver
mögensstücke mit Beschlag belegte. Frau Wetli beschwerte sich hie
gegen rechtzeitig bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde, indem
sie anbrachte: Da nicht sie, sondern ihr Sohn Schuldner und
betrieben worden sei, habe auch nicht gegen sie eine Pfändung
ausgeführt werden können; jedenfalls aber wäre in der Pfän
dungsurkunde ihr Eigentumsanspruch anzumerken gewesen. Aus
der Antwort des Betreibungsbeamten geht hervor, daß er an
nahm, es könne die Betreibung gegen Frau Wetli fortgesetzt
werden, da sie gegen den Zahlungsbefehl nicht Recht vorgeschlagen
habe, obschon sie noch besonders darauf aufmerksam gemacht
worden sei. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab,
die obere dagegen hieß dieselbe gut und hob die Pfändung auf,
weil der Zahlungsbefehl auf den Sohn Wetli gelautet habe und
die Betreibung deshalb auch nur gegen ihn habe fortgesetzt werden
können.
II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin Witwe
Koller an das Bundesgericht.
III. Frau Wetli trägt in einer Vernehmlassung auf Abwei
sung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Zahlungsbefehl der Witwe Koller richtete sich, wie dies
offenbar dem zu Grunde liegenden materiellen Schuldverhältnis
entsprach, gegen den Sohn Georg Wetli, und die Mutter wurde
darin bloß als Vertreterin des Schuldners, der noch minderjährig
war, genannt. Betrieben war somit bloß der Sohn Wetli, und
infolgedessen konnte auch nur gegen ihn die Betreibung fort
gesetzt werden. Nun aber hat der Betreibungsbeamte die Pfändung
gegen die Mutter Wetli vollzogen, die er irrtümlicherweise als
Betriebene betrachtete. Es geht dies nicht nur aus seiner Ant
wort, sondern auch daraus klar hervor, daß er auf der Pfän
dungsurkunde bemerkte, die Pfändung sei im Beisein der Schuld
nerin vorgenommen worden. Es handelte sich also auch nicht
etwa um eine gegen den Sohn gerichtete Pfändung, in der die
gepfändeten Objekte von der Mutter vindiziert worden wären.
Für eine Fortsetzung der Betreibung gegen die Mutter fehlt es
aber an der erforderlichen betreibungsrechtlichen Grundlage, einem
Zahlungsbefehl. Die Pfändung ist deshalb mit Recht aufgehoben
worden. Dagegen wird nun der Betreibungsbeamte dem Fort
setzungsbegehren der Gläubigerin in gesetzlicher Weise dadurch
Folge zu geben haben, daß er gegen den Sohn Weili eine Pfän
dung ausführt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Mots-clés
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