Texte intégral
- Entscheid vom 20. Dezember 1898
in Sachen Plüß.
Betreibung gerichtet gegen eine Ehefrau; Haftung der Ehefrau nach
solothurnischem ehelichem Güterrecht; Stellung des Ehemannes.
I. Am 8. Juli erließ das Betreibungsamt Olten Gösgen für
zwei Forderungen von Witwe Höfling in Schönenwerd und
F. Pauli in Wöschnau an J. Plüß, Zimmermann und dessen
Ehefrau in Wöschnau, Kantons Solothurn, Zahlungsbefehle
für zwei Buchforderungen von 83 Fr. 39 Cts. und 153 Fr.
85 Cts. Die Zahlungsbefehle wurden am 10. Juli dem Ehemann
Plüß zugestellt. Ein Rechtsvorschlag unterblieb. Nachdem dann
im Oktober 1897 der Ehemann Plüß in Konkurs gefallen und
die beiden genannten Gläubiger für ihre Forderungen darin zu
Verlust gewiesen worden waren, verlangten sie unterm 7. Juli
1898 Fortsetzung der Betreibung gegen die Ehefrau Plüß, die
inzwischen nach Aarau übergesiedelt war. Das Betreibungsamt
Aarau gab diesem Begehren Folge und führte am 11. Juli 1898
eine Pfändung aus. Hiegegen erhob Frau Plüß, nachdem ihr am
- Juli die Pfändungsurkunde zugestellt worden war, am
- August Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde, weil ihr
ein Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei und weil sie über
haupt nicht habe betrieben werden können, so lange ihr Ehemann
aufrechtstehend war. Die Beschwerde wurde von der untern Auf
sichtsbehörde gutgeheißen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde
dagegen, an welche die beteiligten Gläubiger den erstinstanzlichen
Entscheid weitergezogen hatten, unterm 28. September 1898 ab
gewiesen. Im oberinstanzlichen Entscheid wurde ausgeführt: Der
Ehemann sei, als gesetzlicher Vertreter der Ehefrau, befugt ge
wesen, die ihm zugestellten Zahlungsbefehle, die auf beide Ehe
gatten lauteten, für und im Namen der Ehefrau entgegenzuneh
men. Er hätte schon gegen die Zulässigkeit der Betreibung Be
schwerde führen müssen, wenn er hätte geltend machen wollen,
daß seine Ehefrau nicht als Mitschuldnerin betrachtet und be
handelt werden dürfe. Infolge der Unterlassung der Beschwerde
seien die Betreibungen rechtsgültig geworden. Auch habe die Ehe
frau Plüß bei der Vornahme der Pfändung gegen die Zulässig
keit der Betreibungen und gegen die Art der Zustellung der
Zahlungsbefehle keinen Protest erhoben und damit anerkannt, daß
die Betreibung ihr gegenüber richtig vorgenommen und rechts
beständig sei.
II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Plüß an das Bundes
gericht rekurriert, um, unter Wiederholung ihrer Beschwerde
gründe, zu beantragen, es sei, in Aufhebung des Entscheides der
kantonalen Aufsichtsbehörde, die Pfändungsurkunde vom 22. Juli
1898 und damit die Pfändung als ungültig und nichtig zu
erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- 87 des folothurnischen Civilgesetzbuches bestimmt: Für
die während des ehelichen Güterverhältnisses mit Einwilligung
des Mannes errichteten Schulden der Frau haftet der Mann in
erster Linie, die Frau in der Weise, wie wenn sie sich als
Bürgin verschrieben hätte. 88 sodann lautet: Für die zu
gebrachten Schulden der Frau, sowie für die von der Frau
während des ehelichen Güterverhältnisses ohne Einwilligung des
Mannes verursachten Verbindlichkeiten ist vorbehältlich der Be
stimmung von 90 (betreffend Haushaltungsbedürfnisse) die
Frau haftbar. Der Mann kann jedoch während des ehelichen
Güterverhältnisses für diese Schulden der Frau betrieben werden.
Verlangt der Ehemann während der Betreibung aus dem in
107 angegebenen Grunde Gütertrennung und wird diese vom
Gericht ausgesprochen, so richtet sich vom Tage des Urteils an
das weitere Betreibungsverfahren gegen die Frau selbst. Zur
Bildung der Pfändungsmasse der Frau ist die Gütertrennung
vorerst durchzuführen. Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich
daß nach dem solothurnischem Recht, nach dem sich die Fragen
der Handlungsfähigkeit der Ehefrau und des ehelichen Güterrechts
der Ehegatten Plüß im Zeitpunkte der Anhebung der Betreibung
richteten, die Frau für bestimmte Schulden neben dem Manne
im Falle des 87 freilich bloß subsidiär, wie eine Bürgin, per
sönlich haftbar ist. Dann muß aber die Ehefrau für solche Schul
den auch selbständig betrieben werden können, da die Betreibung
nichts anderes ist, als die zwangsweise Realisierung einer auf
Zahlung einer Geldsumme oder Sicherheitsleistung gerichteten
Forderung gegenüber dem Verpflichteten. Die Einleitung der Be
treibung gegen Frau Plüß hätte bei dieser Sachlage höchstens
dann verweigert werden dürfen, wenn es liquid gewesen wäre,
daß es sich um eine Forderung handelte, für welche die Ehefrau
nicht persönlich haftbar war. Dies trifft aber nicht zu. Die Be
schwerde, daß die Betreibung gegen die Rekurrentin von vorn
herein nicht zulässig gewesen sei, so lange ihr Ehemann aufrecht
stehend war, ist somit unbegründet. Aus 88 Abs. 2 des solo
thurnischen Civilgesetzbuches kann etwas gegenteiliges nicht gefol
gert werden, da, wie das Bundesgericht in Sachen Suter (Amtl.
Samml., Bd. XXII, S. 336) bereits ausgesprochen hat, der
erwähnten Bestimmung eine betreibungsrechtliche Bedeutung nicht
beigemessen werden kann. Ob aber Frau Plüß wirklich für die
fraglichen Schulden haftete und welches das Verhältnis ihrer
Haftung zu derjenigen des Ehemannes sei, darüber haben nicht
die Aufsichtsbehörden zu befinden, sondern die Gerichte, und es
sind deshalb diese Fragen nicht mittelst Beschwerde, sondern mittelst
Rechtsvorschlages zu erheben.
- Was dann die Art der Zustellung der Zahlungsbefehle
anbelangt, worauf die Rekurrentin hauptsächlich abstellt, so steht
fest, daß sie zur Zeit der Einleitung der Betreibung unter der
ehelichen Vormundschaft ihres Mannes stand. Dieser war ihr
gesetzlicher Vertreter, und es waren daher ihm die Betreibungs
urkunden für seine Ehefrau zuzustellen (Art. 47 Abs. 1 des Be
treibungsgesetzes). Am Ehemann war es denn auch, der Frau
von der Betreibung Kenntnis zu geben und die derselben allfällig
gegen die Betreibung zustehenden Rechtsbehelfe für sie zu ergreifen.
Die gegen die beiden Ehegatten gerichteten Zahlungsbefehle waren
daher, auch soweit damit die Ehefrau betrieben werden wollte,
dem Ehemanne zuzustellen. Allerdings bestimmt Art. 70 Abs. 2,
daß, wenn mehrere Mitschuldner gleichzeitig betrieben werden,
jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen sei. Allein es
wird beigefügt, ausgenommen, wenn mehrere einen gemeinsamen
Vertreter haben. Und nun muß diese Ausnahme gewiß auch
dann gelten, wenn einer der betriebenen Mitschuldner zugleich
Vertreter des andern ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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