- Urteil vom 5. Februar 1898 in Sachen Keßler
gegen Geschwister Straub.
Anschlusspfändung; Berufung; Voraussetzungen: Streitwert;
eidgenössisches Recht?
A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1897 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Der Beklagte ist mit seiner Appellation abgewiesen und hat zu
bezahlen, ec.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte durch Eingabe vom
Januar 1898 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrag, es sei in Abänderung desselben die Klage abzu
weisen, und demgemäß die Anschlußpfändung der Kläger als ge
setzlich unstatthaft aufzuheben. In der Berufungserklärung wird
bemerkt, die Berufung stütze sich darauf, daß die angefochtene
Entscheidung den Art. 111 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei
bung und Konkurs verletze. Der Streitwert betrage 12,500 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte F. W. Keßler in St. Gallen hatte den Vater
der Kläger für verschiedene Forderungen betrieben und war infolge
der Betreibungen Teilnehmer an zwei Pfändungen geworden, bei
welchen die Teilnahmefrist am 16. Juli, bezw. am 29. August
1897 zu Ende ging. Bei beiden Pfändungen hatten die Kläger
für die 12,500 Fr. betragende Hälfte ihres Muttergutes gemäß
Art. 111 des Betreib. u. Konk. Ges. den Anschluß erklärt. Da
der Beklagte die Anschlußpfändung bestritt, erhoben die Kläger
innert der gesetzlichen Frist beim Bezirksgericht Baden Klage, in
dem sie die Rechtsbegehren stellten:
a. Der Betrag der nach Art. 219 des Betreib. und Konk.
Ges. privilegierten Hälfte des eingekehrten Frauen und resp.
Muttergutes sei richterlich auf 12,500 Fr. festzusetzen.
b. Die Teilnahme an den Pfändungen seit 16. Juli 1897
und namentlich diejenige an der Pfändung des Beklagten seien
als gesetzlich gerechtfertigt zu erklären und richterlich zu schützen,
die Bestreitung des Beklagten aber als unberechtigt abzuweisen,
unter Kostenfolge.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er fol
gende Einreden erhob: a. Die Klage sei nicht innert der gesetz
lichen Frist angestellt worden (an dieser Einrede wurde jedoch
zweitinstanzlich nicht mehr festgehalten). b. Die Kläger hätten
kein Recht gehabt, die Anschlußpfändung zu verlangen, da sie
volljährig seien, und Art. 111 des Betreib. und Konk. Ges. nur
für minderjährige Kinder Geltung habe. c. Eventuell sei die
Höhe des eingebrachten Gutes nicht bewiesen. Beide kantonalen
Instanzen haben die Klage gutgeheißen; die zweite Instanz führte
bezüglich der Berechtigung zur Anschlußpfändung aus: Nach
Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. werde das
Recht der Anschlußpfändung nicht lediglich der Ehefrau, sondern
auch den Kindern, Mündeln und Verbeiständeten des Schuldners
eingeräumt, sofern es sich um Forderungen aus dem ehelichen,
elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse handle. Daß nun
aber die Forderung der Kläger ihren Schuldgrund in dem ehe
lichen Verhältnisse des Schuldners mit der verstorbenen Mutter
derselben habe, sei durch die Akten erwiesen und thatsächlich auch
nicht bestritten worden. Es handle sich hienach um das Mutter
gut der Kläger, welches ihnen von ihrem Vater geschuldet werde.
Gemäß Art. 111 des Betreib. und Konk. Ges. stehe den Klä
gern als den Kindern des Schuldners mithin die Berechtigung
zu, Anschlußpfändung zu verlangen, denn diese Bestimmung sei
nicht auf die minderjährigen Kinder beschränkt, sondern den Kin
dern des Schuldners überhaupt eingeräumt. Demgemäß werde
denn auch in 57 des aargauischen Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bestimmt, daß
das Recht der Anschlußpfändung den Kindern gegenüber ihren
Eltern für das in deren Verwaltung liegende Vermögen, bezüg
lich des Muttergutes jedoch nur für die Hälfte, zustehe.
2. In erster Linie, und zwar von Amtes wegen, muß geprüft
werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des eingelegten Rechts
mittels vorhanden seien. Dies ist bezüglich des Streitwertes zu
bejahen. Daß der gesetzliche Streitwert als gegeben erscheint, wenn
derselbe gemäß der bei Konkursstreitigkeiten geltenden Praxis
des Bundesgerichts (s. Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 840 Erw. 2)
nach dem Nominalbetrag der klägerischen Forderung berechnet
wird, ist ohne weiteres klar. Derselbe wäre aber auch dann als
vorhanden anzunehmen, wenn man lediglich auf denjenigen Betrag
abstellen wollte, mit welchem die klägerische Forderung mutmaßlich
in dem konkreten Pfändungsverfahren zur Befriedigung gelangt;
denn in casu sind Objekte des Schuldners im Schatzungsbetrage
von über 70,000 Fr. gepfändet, während die Hypotheken nur
43,300 Fr. (ohne Zins) betragen, und der klägerischen Anschluß
pfändung Forderungen im Gesamtbetrage von 5680 Fr. vorgehen,
so daß anzunehmen ist, die Ansprache der Kläger würde im vor
liegenden Pfändungsverfahren, die Zulässigkeit der Anschlußpfän
dung vorausgesetzt, zur vollen Befriedigung
gelangen. Daraus
folgt, daß nicht nur der für die Kompetenz des Bundesgerichts
überhaupt erforderliche Streitwert von 2000 Fr., sondern auch
der das mündliche Verfahren vor Bundesgericht begründende
Streitwert von 4000 Fr. in casu erreicht ist.
3. Frägt es sich des weitern, ob die Kompetenz des Bundes
gerichts auch rücksichtlich der in Art. 56 und 58 Organis. Ges.
für das Rechtsmittel der Berufung aufgestellten Erfordernisse vor
handen sei, so kann hier unerörtert bleiben, ob die angefochtene
Entscheidung des Obergerichts des Kantons Aargau sich wirklich
als Haupturteil in einer Civilrechtsstreitigkeit darstelle, oder ob
der Entscheidung diese Eigenschaft nicht etwa deshalb abzusprechen
sei, weil es sich im Effekt um nichts anderes, als die Teilnahme
an einer Pfändung, also nicht um die Entscheidung über einen
materiellen, sondern einen prozeßrechtlichen Anspruch, um eine
Frage des Rechtsschutzes handle. Denn jedenfalls liegt eine nach
eidgenössischem Rechte zu entscheidende Civilstreitigkeit nicht vor.
- Unbestreitbar und vom Beklagten auch nicht bestritten ist
daß der Bestand der klägerischen Forderung, deren betreibungs
rechtlicher Schutz in Frage steht, ausschließlich vom kantonalen
Recht beherrscht wird; denn es handelt sich um eine Forderung
aus ehelichem Güterrecht, also um einen Anspruch des kantonalen
Rechts. Vom kantonalen Recht wird aber auch die Frage be
herrscht, ob dieser Anspruch, wie es von den Klägern behauptet
und von der Vorinstanz angenommen worden ist, auf dem Wege
der Anschlußpfändung zur Geltung gebracht werden könne. Ge
mäß Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. bleibt
es den Kantonen vorbehalten, der Ehefrau, den Kindern, Mün
deln und Verbeiständeten des Schuldners das Recht einzuräumen,
für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormund
schaftlichen Verhältnisse innerhalb bestimmter Frist auch ohne vor
gängige Betreibung an einer Pfändung teilzunehmen. Der Gesetz
geber des Kantons Aargau hat nun von der ihm eingeräumten
Befugnis Gebrauch gemacht und in 57 des kantonalen Ein
führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon
kurs unter anderm bestimmt, daß das Recht zur Anschlußpfän
dung gemäß Art. 111 des genannten Bundesgesetzes auch zustehe
den Kindern gegenüber ihren Eltern für das in deren Verwaltung
liegende Vermögen mit Inbegriff des Muttergutes, bezüglich dieses
letzteren jedoch nur für die Hälfte. Wenn nun die Vorinstanz,
gestützt auf diese Bestimmung des kantonalen Einführungsgesetzes,
die Kläger für berechtigt erachtet hat, für den geltend gemachten
Betrag ihres Muttergutes sich der Pfändung ohne vorgängige
Betreibung anzuschließen, so ist das Bundesgericht zur Über
prüfung dieser Entscheidung nicht kompetent, da dieselbe in An
wendung des kantonalen Rechtes gefällt wurde, und gemäß
Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. auch auf
Grund des kantonalen Rechts zu fällen war. Denn nach Art. 57
Organis. Ges. kann die Berufung nur darauf gestützt werden,
daß die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf einer Verletzung
des Bundesrechts beruhe. Eine Anfechtung der genannten Ent
scheidung wegen Verletzung des Bundesrechts wäre aber nur inso
fern gedenkbar, als sich behaupten ließe, die Bestimmung des kan
tonalen Einführungsgesetzes, auf welche die Vorinstanz sich stützt,
gehe über die der kantonalen Gesetzgebung in Art. 111 des Be
treib. Gesetzes eingeräumte Befugnis hinaus, und die Vorinstanz
habe demnach, in Anwendung der betreffenden kantonalrechtlichen
Bestimmung, ein Recht zur Anschlußpfändung in einem Falle ge
währt, für welchen der Vorbehalt des Art. 111 des Betreib.
Gesetzes nicht zutreffe. Diese Annahme wäre jedoch durchaus un
richtig. Die Kläger haben, gestützt auf 57 Ziff. b des kanto
nalen Einführungsgesetzes, die Anschlußpfändung erklärt für die
ilfte ihres Muttergutes; es handelt sich also um eine Forde
rung, die aus dem ehelichen Verhältnisse des Schuldners her
rührt, und es besteht nach dem klaren Wortlaute des Art. 111
des Betreib. Ges. kein Zweifel, daß die Kantone berechtigt
sind,
der Ehefrau für eine solche Forderung die Teilnahme an einer
Pfändung auch ohne vorgängige Betreibung zu gestatten. Nun
setzt sich aber nach aargauischem Recht das eheliche Güterrechts
verhältnis beim Tode der Ehefrau zwischen Vater und Kindern
unverändert fort, indem das eingekehrte Gut nach wie vor, unter
dem gleichen Rechtstitel, im Eigentum des Vaters verbleibt, und
die Rechte, welche der Ehefrau bezüglich desselben gegenüber dem
Ehemann zustehen, nach ihrem Tode auf ihre Kinder übergehen.
Die Ansprüche, welche die Kinder wegen des Muttergutes an den
Vater zu stellen haben, beruhen demnach auf dem gleichen Rechts
titel, wie diejenigen der Ehefrau selber, und die Kinder sind
bezüglich derselben, und zwar ohne Unterschied, ob sie volljährig
oder minderjährig seien, nicht günstiger gestellt, als die Ehefrau,
so daß kein Grund ersichtlich ist, warum die Anschlußpfändung
für solche Ansprüche für den Fall ausgeschlossen sein sollte, daß
sie nach dem Tode der Ehefrau von den majorennen Kindern
geltend gemacht werden. Zu einer solchen Annahme zwingt weder
der Wortlaut noch die Absicht des Art. 111 des Schuldbetrei
bungs und Konkursgesetzes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.