Texte intégral
- Entscheid vom 20. Oktober 1899
in Sachen Fleischmann.
Unpfändbarkeit von Hunden? Art. 92 Ziff. 3, 4 u. 5 Betr.-Ges.
I. Dem Karl Fleischmann in Zuchwyl wurden vom Betrei
bungsamte Kriegstetten zwei Bernhardinerhunde gepfändet. Hiegegen
erhob Fleischmann Beschwerde, indem er geltend machte: Die ge
pfändeten Tiere, welche zur Zucht verwendet werden, seien ihm
und seiner Familie zu ihrem Fortkommen absolut notwendig. Die
eine Hündin sei trächtig, werfe bald und der Erlös aus den
jungen Tieren solle den Inhabern zu ihrem Fortkommen be
Der Rekurs wird abgewiesen.
erkannt:
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
im Sinne genannter Ziffer angesehen werden.
erklärte, können Tiere nicht als Werkzeuge oder Gerätschaften
Nr. 121, und Entscheid i. S. Lehmann vom 1. April 1899)
schon wiederholt (vgl. z. B. Entscheidung i. S. Frank, Bd. XXII,
ist auch Ziffer 3 nicht anwendbar. Denn wie das Bundesgericht
Nahrungsmittel im Sinne der Ziffer 5 zu bezeichnen. Endlich
vornherein unrichtig ist es ferner, die gepfändeten Hunde als
des Art. 92 subsumieren, welche andere Tierarten betrifft. Zum
Speziell läßt sich der vorliegende Fall nicht unter die Ziffer 4
kurrenten beantragten Weise ausdehnend interpretiert werden.
Artikel, weil singuläres Recht enthaltend, nicht in der vom Re
gezählten Kompetenzstücken die Hunde nicht. Anderseits kann dieser
Der Art. 92 des Bundesgesetzes nennt unter den daselbst auf
in Erwägung:
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
Belassung der gepfändeten Objekte als Kompetenzstücke.
thätigkeit geworden. Ihr bescheidener Umfang spreche gerade für
bereits vor dem Pfändungsvollzug seine berufsmäßige Erwerbs
lustes seiner ehemaligen Anstellung sei sie aber seither und zwar
Hundezucht als Nebenbeschäftigung betrieben habe; infolge Ver
licher Frist an das Bundesgericht. Er gibt zu, daß er früher die
III. Fleischmann rekurrierte gegen diesen Entscheid innert nütz
rufsmäßigen Ausübung sei nicht erbracht.
Umfange nicht, sondern bloßer Nebenerwerb. Der Beweis der be
auffasse, so sei sie es vorliegenden Falles bei diesem bescheidenen
anwendbar; denn selbst wenn man die Hundezucht als Beruf
dem Inhalte dieser Ziffern nicht angehe. Auch Ziff. 3 sei nicht
eine ausdehnende Interpretation im Sinne der Beschwerde nach
4 und 5 des Art. 92 cit., führt sie aus, sei unzutreffend, da
11. August 1899 als unbegründet ab. Die Berufung auf Ziff.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
in diesem Falle analoge Anwendung zu finden.
hülflich sein. Art. 92 Ziff. 4 u. 5 des Bundesgesetzes hätten
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