Texte intégral
- Entscheid vom 11. Dezember 1899 in Sachen
Keßler und Konsorten.
Art. 151 und 153 Betr.-Ges. Legitimation zur Beschwerde
wegen Missachtung dieser Bestimmungen.
I. Der am 7. August 1899 in Konkurs erklärte Reinhard
Schilling in Basel hatte vor genanntem Zeitpunkte dem I. B.
Wohler daselbst drei Liegenschaften verkauft und dem Käufer als
neuem Eigentümer zufertigen lassen. Die darauf grundpfändlich
versicherten Forderungen der Hypothekenbank in Basel wurden
vom Erwerber nicht übernommen und im Konkurse Schilling als
persönliche Forderungen des Gemeinschuldners in 5. Klasse zuge
lassen. Die Hypothekenbank stellte sodann am 14. Oktober 1899
beim Betreibungsamte Basel das Begehren auf Versteigerung der
ihr als Unterpfand haftenden Liegenschaften. Das Amt entsprach
diesem Begehren und verkündete am 28. Oktober amtlich die auf
den 30. November 1899 angesetzte Gant.
Hiergegen beschwerte sich Hans Keßler mit mehrern andern
Gläubigern der 5. Klasse im Konkurse Schilling bei der kanto
nalen Aufsichtsbehörde; sie beantragten Widerruf der Gantpubli
kation. Sie führten hierbei aus, das Betreibungsamt habe dem
Dritteigentümer gegenüber die gesetzlichen Fristen (Art. 151 und
153 B. G.) nicht gewahrt und die Versteigerung ohne voran
gegangenen rechtsgültigen Zahlungsbefehl angeordnet. Eventuell
machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten ein Interesse an
der Verschiebung der Gant bis zur Erledigung des Prozesses, der
zur Zeit zwischen der Masse und Wohler über die Rechtsgültig
keit des fraglichen Liegenschaftskaufes hängig sei.
II. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt erkannte am
- November 1899: Es sei die Hauptbeschwerde mangels Legi
timation der Rekurrenten zur Beschwerde und das Eventualbegeh
ren als unbegründet abzuweisen.
Der Entscheid stützt sich auf folgende Gründe: Das Interesse,
welches die Beschwerdeführer an der Verschiebuug der Gant zu
haben behaupten, werde von ihnen gar nicht näher bezeichnet. Das
Betreibungsamt habe sich übrigens an die gesetzliche Frist des
Art. 133 B. G. gehalten und könne innerhalb dieser Frist nach
Gutfinden handeln. Gegen die Versteigerung der fraglichen Liegen
schaften überhaupt sich zu beschweren, worauf der Hauptantrag
der Beschwerde gehe, seien die Rekurrenten nicht legitimiert. Denn
ob die Liegenschaften in die Konkursmasse
fallen oder nicht, so
müßten sie versteigert werden. Ein rechtlich zu schützendes Interesse
an einer Nichtvergantung bestehe für die Beschwerdeführer nicht.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten Keßler und Konsorten
rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Begehren, ihn aufzu
heben und die gestellten Beschwerdeanträge gut zu heißen, eventuell
aber die Sache zu materieller Erledigung des Hauptbegehrens an
die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Ihr Interesse an der Verschiebung der Versteigerung bis zur
Erledigung der Prozesses gegen Wohler begründen die Rekurrenten
nunmehr damit, daß man bis dahin nicht wisse, ob die Versteige
rung für Rechnung Wohlers oder der Masse erfolge. Bei letzte
rer Eventualität falle der Mehrerlös über die Hypotheken hinaus
in die Konkursmasse und hätten die Kreditoren ein Interesse
daran, selbst auf die Liegenschaften zu bieten und sie eventuell zu
ersteigern. Dieses Interesse an der Verschiebung der Gant genüge
auch, um die Rekurrenten zur Stellung des auf Widerruf der
Gantpublikation gerichteten Hauptbegehrens zu legitimiren.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Infolge der Zufertigung der fraglichen Liegenschaften an Woh
ler ist dieser zur Zeit und bis zu einer allfällig erfolgreichen
Erledigung der angehobenen Anfechtungsklage formell ihr Eigen
tümer. Freilich haften sie anderseits für die Konkursforderungen
der Hypothekenbank in Basel als Pfand; aber dieser Umstand be
rechtigt nach bisheriger Praxis (s. Archiv II, Nr. 128, i. S.
Konkursamt Weinfelden) nicht, sie zur Masse zu ziehen und im
Konkurse zu liquidieren. Vom Standpunkte der Verwertung des
Massevermögens aus läßt sich somit die Beschwerde nicht begrün
den. Es handelt sich vielmehr um ein außerhalb des Konkurses
sich vollziehendes selbständiges Betreibungsverfahren.
Ebensowenig können sich die Rekurrenten darauf berufen,
Der Rekurs wird abgewiesen.
erkannt:
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
führern gegenüber nicht vor.
bungs und Konkursamtes Baselstadt liegt also den Beschwerde
thekarbank zurücktreten. Ein gesetzwidriges Vorgehen des Betrei
der in erster Linie und direkt als Gläubigerin beteiligten Hypo
der Rekurrenten an der Verschiebung der Gant vor demjenigen
Rechtes auf Durchführung der Betreibung muß jenes Interesse
gesichts dessen und namentlich des der letztern Partei zustehenden
dern daß auch die betreibende Gläubigerin dieselbe verlangt. An
eigentümer mit der sofortigen Verwertung einverstanden ist, son
zu können. Aber dem steht gegenüber, daß nicht nur der Dritt
bei einem Verkaufe für Rechnung der Masse als Bieter auftreten
schiebung der Steigerung interessiert sein können, so etwa, um
Es ist nun freilich möglich, daß die Rekurrenten an der Ver
des Bundesgerichtes, Bd. XXIII, Nr. 250 i. S. Schwegler).
andere Drittpartei zur Beschwerde legitimiert (vergl. Entscheid.
Schuldner, nicht aber der Dritteigentümer des Pfandes oder eine
auf Pfandverwertung betreffenden Vorschriften nur der betriebene
derholt erkannt wurde, ist bei Mißachtung dieser die Betreibung
Art. 151 und 153 B. G. verletzt worden seien. Denn wie wie
daß bei Ansetzung der Liegenschaftsgant die Bestimmungen der
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