- Urteil vom 29. September 1899 in Sachen
Wolff gegen mechanische Ziegelfabrik Albishof.
Kauf. Wandelungseinrede. Art. 243 O.-R. Der Verkäufer hat nur
dafür einzustehen, dass die Ware zu dem vorausgesetzten
Gebrauche objektiv tauglich, nicht noch dafür, dass der Ge
brauch am Orte der Verwendung gestattet sei. Stillschwei
gende Zusicherung von Eigenschaften. Einrede des Be
truges, Art. 24 O.-R.
A. Durch Urteil vom 9. Mai 1899 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin den Betrag von
10,438 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. April 1898 zu
bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen: Die Widerklage im Betrage von 945 Fr. 40 Cts.,
sowie die vom Beklagten der Hauptklage zur Kompensation
verstellte Gegenforderung im Betrage von über 10,000 Fr. seien
gutzuheißen, bezw. es sei über deren materielle Begründetheit ein
Beweisverfahren einzuleiten.
C. In der heutigen Verhandlung begründet der Beklagte seine
Berufung. Der Vertreter der Klägerin trägt auf Abweisung der
Berufung, eventuell auf Rückweisung der Akten zur Durchführung
des Beweisverfahrens an die Vorinstanz, an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin lieferte dem Rechtsvorfahren des Beklagten
Karl Wolff, sowie dem Beklagten selber (der das Baugeschäft
des erstern im Januar 1898 übernahm) in der Zeit vom Sep
tember 1896 bis Januar 1898 Backsteine, sowie zwei Posten
Heu, wofür sich ihr Guthaben auf 25,938 Fr. 50 Cts. belief.
Hieran wurden Zahlungen im Gesamtbetrage von 15,500 Fr.
geleistet, so daß die Klägerin noch 10,438 Fr. 50 Cts. zu for
dern hat. Im September 1898 klagte die Klägerin diese Summe
nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1898 ein. Der Beklagte be
antragte Abweisung der Klage. Er anerkannte die Klageforderung
an sich, abzüglich eines Betrages von 945 Fr. 40 Cts., und
machte bezüglich der weitern Summe eine Schadensersatzforderung
geltend, die er auf folgende Thatsachen stützte: Vom Oktober bis
zum Dezember 1897 bezog der Beklagte von der Klägerin im
ganzen 16,300 Stück sog. M Kaminsteine (Maschinen Kamin
steine, die von 3 Löchern durchbohrt sind), zum Gesamtpreise
von 945 Fr. 40 Cts. Er verwendete dieselben zum Bau von
Kaminen an seinen zwei Neubauten an der Asyl Konkordiastraße
in Zürich V. Während aber früher gegen die Verwendung derar
tiger Steine zu diesem Zwecke nie Einspruch erhoben worden
war, untersagte die städtische Polizeibehörde dem Beklagten mit
Verfügung vom 4. Januar 1898 gestützt auf 97 der Feuer
polizeiverordnung vom 1. Oktober 1896 den Gebrauch derselben
und verfügte, er habe sämtliche Kamine an seinen zwei Neu
bauten zu entfernen und den Vorschriften des citierten Paragra
phen der Feuerpolizeiverordnung entsprechend zu erstellen, wonach
Kamine in vollen liegenden Ziegelsteinen oder einem, in Bezug
auf Widerstandsfähigkeit gegen das Feuer, gleichwertigen Material
erstellt und zudem verputzt werden müssen. Ein gegen diese Ver
fügungen vom Beklagten ergriffener Rekurs blieb in allen In
stanzen erfolglos. Der Beklagte erstellte daher, um sich durch den
Abbruch und die Neuerstellung der Kamine nicht in allzu große
Kosten zu stürzen, in den genannten Neubauten Centralheizungen
und Gaskochherde. Auf eine im Mai 1898 von der Klägerin
an ihn gerichtete Zahlungsaufforderung antwortete er mit Brief
vom 18. gl. Mts. u. a.: es bestehen bezüglich der Kaminsteine
Differenzen mit der Baubehörde, wodurch er Entziehung der
Wohnungsbewilligung zu gewärtigen habe; er sehe sich daher
veranlaßt, den Ausgang der Sache abzuwarten, wobei wahr
scheinlich wegen Verkaufs verbotener Steine die Klägerin in Mit
leidenschaft werde gezogen werden, was sie selber schon anerkannt
habe. Für die aus den Neubauten entstandenen Mehrauslagen
sowie für den Ausfall an Mietzins wegen späteren Bezuges
der Häuser machte er nun im vorliegenden Prozesse die Klägerin
verantwortlich, indem er sich in rechtlicher Beziehung einmal auf
Art. 243 ff. O. R. stützte, also eine Wandelungseinrede geltend
machte, und sodann die Lieferung der Kaminsteine aus dem
Gesichtspunkte des Betruges, Art. 24 O. R., anfocht. Beide
kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheißen, den Stand
punkt des Beklagten somit als unhaltbar zurückgewiesen.
2. Das Klagefundament und das Quantitativ des klägerischen
Anspruches sind an sich nicht bestritten, allein der Beklagte be
hauptet aus zwei Gründen der Klägerin die Klageforderung nicht
zu schulden: in erster Linie verlangt er Ungültigerklärung der
oben genannten Käufe von 16,300 Stück Kaminsteinen und
fordert Abzug des daherigen Kaufpreises von 945 Fr. 40 Cts.
von der Klagesumme; sodann macht er eine selbständige Schadens
ersatzforderung geltend, die er dem nach Abzug jener 945 Fr.
40 Cts. noch übrig bleibenden Betrag der Klageforderung kom
pensationsweise gegenüberstellt. Daß in dieser Stellungnahme des
Beklagten nicht, wie er fälschlich geglaubt, eine Widerklage liegt,
ist ohne Weiteres klar und von der Vorinstanz mit Recht be
merkt worden; der Beklagte stellt keinen Antrag auf Verurteilung
der Klägerin zur Bezahlung von Schadensersatz, insbesondere
in dem die Klageforderung übersteigenden Betrage, sondern be
gnügt sich mit jenen zwei Einreden. Beide Ansprüche stützt er
einerseits auf Art. 243 ff., anderseits auf Art. 24 O. R.
3. Zum ersten Standpunkte des Beklagten, seiner Wandelungs
einrede, ist zu bemerken: Der Beklagte, der (resp. dessen Rechts
vorfahr) von der Klägerin schon vor den streitigen Lieferungen
Kaminsteine bezogen hatte, ohne je gegen deren Annahme und
Zahlung Widerspruch zu erheben, behauptet nicht, daß die Lie
ferungen vom Oktober bis Dezember 1897 gegenüber jenen
früheren Lieferungen Mängel aufgewiesen hätten; und das, an
gesichts der Feststellungen der Vorinstanz, offenbar mit Recht.
Er stützt seine Einrede einzig darauf, daß die fraglichen Kamin
steine zur Zeit, da sie ihm verkauft worden sind, zu dem voraus
gesetzten Gebrauche gemäß der am 1. Oktober 1896 in Kraft
getretenen neuen Feuerpolizeiordnung nicht verwendbar gewesen
seien, daß ihnen sonach eine zugesicherte Eigenschaft gemangelt
habe. Es fragt sich sonach, wie weit von der Klägerin eine Zu
sicherung (ein dictum et promissum) dafür gegeben worden sei,
daß die Steine zum Kaminbau verwendet werden können, und
wie weit die Klägerin für ihre Zusicherung haftet. Auf ein aus
drückliches Versprechen der Klägerin nun, die Steine seien zum
Kaminbau zu gebrauchen, gründet der Beklagte seine
Einrede
selber nicht; er leitet vielmehr die Zusicherung der Klägerin
daraus her, daß sie ihm Backsteine unter dem Namen Kamin
steine verkauft habe. In der That wird im allgemeinen zu sagen
sein, daß der Verkauf von Sachen, die einen den Gebrauch
anzeigenden Namen tragen (Insektenpulver, Zahnwasser, Copier
tinte) implicite die Zusicherung in sich schließt, daß die betref
fende Sache für den durch den Namen angedeuteten Gebrauch
tauglich, geeignet sei (ausgenommen natürlich den Fall bloßer
Phantasiebezeichnungen). Nun gehört allerdings die Bezeichnung
Kaminsteine zu dieser Kategorie; hieran ändert der Umstand
nichts, daß diese Steine nach der Feststellung der Vorinstanz
auch zu andern Zwecken (z. B. für Gewölbe) verwendet werden
können; ihr erster und hauptsächlichster Gebrauch, wie er durch
den Namen angezeigt wird, ist die Konstruktion von Kaminen.
Die Klägerin haftet daher dafür, daß die fraglichen Steine für
diesen Gebrauch tauglich, geeignet seien. Allein dieser Haftung
hat die Klägerin vollständig genügt; diese Steine wurden bis
zum Inkrafttreten der neuen Feuerpolizeiordnung in Zürich an
standslos zum fraglichen Gebrauche verwendet und werden es
auch jetzt noch an Orten, wo ihr Gebrauch nicht verboten ist
und der Beklagte selber hat durch die That bewiesen, daß er sie
als zu diesem Gebrauche tauglich ansah. Die Einrede des Be
klagten könnte daher nur dann geschützt werden, wenn die Klä
gerin auch dafür garantieren müßte, vermöge des einfachen Ver
kaufes von Sachen, die einen den Gebrauch anzeigenden Namen
tragen, daß dieser Gebrauch am Orte des Käufers nun auch
wirklich möglich, gestattet sei. Allein es leuchtet ein, daß dies
eine unzulässige Ausdehnung der Gewährspflicht des Verkäufers
wäre; es braucht hiefür nur an die Mannigfaltigkeit der Gesetz
gebungen und Verordnungen, die von Land zu Land, von Ort
zu Ort, wechseln, erinnert zu werden, um einzusehen, daß die
gesetzliche Gewährspflicht des Verkäufers nicht derart ausgedehnt
werden kann. Vielmehr ist es Sache des Käufers, der den Genuß
von der verkauften Sache haben will, zu wissen, ob sie nach der
Gesetzgebung seines Landes und Ortes zu dem von ihm beab
sichtigten (aus dem Namen hervorgehenden) Zwecke auch wirklich
gebraucht werden darf. Nach all dem gesagten erscheint die Wan
delungseinrede als unbegründet, und ist nicht zu untersuchen, in
wiefern sie auch wegen Verspätung (Art. 246 O. R.) oder
wegen Verwendung der Sache (Art. 254) abgewiesen werden
müßte.
4. Es ist daher der zweite Standpunkt des Beklagten: Die
Einrede der Arglist und die auf diese gestützte Anfechtung des
Kaufes, zu untersuchen. Nach der eigenen Darstellung des Be
klagten würde diese Arglist der Klägerin in einer Unterlassung
bestehen, nämlich darin, daß der Direktor der Klägerin, obschon
ihm zur Zeit der fraglichen Käufe bekannt gewesen sei, daß die
Kaminsteine nicht mehr zum Kaminbau verwendet werden dürfen,
den Beklagten hievon nicht unterrichtet und somit seinen Irrtum
hierüber benutzt habe. Nun kann allerdings, nach feststehender
Praxis des Bundesgerichtes, ein Betrug beim Vertragsabschlusse
ebensowohl durch (positive) Handlung wie durch Unterlassung
begangen werden; im letzter Falle ist erforderlich, daß der eine
Kontrahent weiß, daß der andere sich über ein Element des Ver
trages oder über einen Umstand, der ihn zur Eingehung des
Vertrages bestimmt, im Irrtum befindet und diesen Irrtum be
nutzt, um den andern zum Vertragsabschlusse zu bewegen. In
casu müßte also erwiesen sein, nicht allein, daß die Klägerin
wußte, daß die Kaminsteine nicht mehr zum Kaminbau ver
wendbar waren, sondern auch, daß sie von der Nichtkenntnis des
Beklagten hierüber unterrichtet gewesen sei und zugleich habe an
nehmen müssen, daß der Beklagte die Steine nur, um sie zum
Kaminbau zu verwenden, kaufe. Ist nach der Aktenlage schon
nicht erwiesen, daß die Klägerin von dem Verbote der Verwen
dung jener Steine zu Kaminbauten überhaupt vor dem Novem
ber 1897 Kenntnis gehabt habe (indem erst in dieser Zeit der Di
rektor der Klägerin von einem Angestellten der Feuerpolizei
hierauf aufmerksam gemacht wurde), so mangelt vollends jeder
Beweis für die weiteren Erfordernisse. Gewiß steht außer Zwei
fel, daß der Beklagte (bezw. C. Wolff) vom Bestehen des Ver
botes der Verwendung der Kaminsteine zum Kaminbau keine
Kenninis hatte; allein dafür, daß der Klägerin dieser Umstand
bekannt war, liegt nichts vor; gegenteils konnte sie annehmen,
dem Beklagten, als Bauunternehmer, sei die Feuerpolizeiverord
nung bekannt, um so mehr, als sie festgestelltermaßen in Zürich
an jede Haushaltung verteilt worden ist; sie konnte überdies der
Meinung sein, auch der Beklagte sei von dem Verbot durch An
gestellte der Feuerpolizei speziell benachrichtigt; endlich konnte sie
sich denken, der Beklagte werde die Kaminsteine zu andern
Zwecken, als zum Kaminbau, verwenden, da sie, wie schon be
merkt, nach der Feststellung der Vorinstanz anderweitig verwendbar
sind. Auch dieser Standpunkt erscheint sonach als unbegründet.
5. Mit der Unbegründetheit der beiden Standpunkte des Be
klagten, mit denen er den Vertrag angefochten hat, fällt not
wendigerweise auch die darauf gestützt Schadensersatzforderung und
damit die Kompenfationseinrede dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit
das Urteil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan
tons Zürich vom 9. Mai 1899 in allen Teilen bestätigt.