Texte intégral
- Urteil vom 6. Juni 1900 in Sachen
Fischer gegen Moriaud.
Kostenforderung des Anwalts an seinen Klienten. Gerichtsstand für
Festsetzung der Höhe und Gerichtsstand für Frage der Zahlungs
pflicht. Tragweite des Moderationsentscheides. Grundsatz des recht
lichen Gehörs.
A. Pierre Moriaud stellte dem C. Fischer in Beckenried für
Bemühungen und Auslagen in einem Prozeß, den er für den
selben vor den Genfer Gerichten geführt hatte, Rechnung im Be
trage von 399 Fr. 65 Cts. Fischer verweigerte die Bezahlung und
verlangte zuvor seine sämtlichen Akten zurück. Moriaud legte
hierauf seine Rechnung den zur Bestimmung zuständigen Genfer
Richtern vor, welche den Betrag auf 519 Fr. 65 Cts. festsetzten,
und hob hiefür, da auch jetzt keine Zahlung erhältlich war, Be
treibung an. Vom Betriebenen wurde für 120 Fr. Recht vorge
schlagen, woraufhin der Gläubiger bei dem Präsidenten des Kon
kursgerichts von Nidwalden Rechtsöffnung verlangte. Diese wurde
ihm mit Entscheid vom 29. März 1900 für die ganze in Be
treibung gesetzte Forderung erteilt. In der Folge bezahlte Fischer
den Betrag der ursprünglichen Rechnung von 399 Fr. 65 Cts.
Hinsichtlich der weitergehenden Forderung erhob er gegen den
Rechtsöffnungsentscheid des Konkursgerichtspräsidenten von Nid
walden staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht mit dem An
trag, es sei derselbe aufzuheben. Es wird geltend gemacht: Durch
die Kostenfeststellung der Genfer Richter sei die Honorarforderung
des Anwaltes lediglich der Höhe nach in ihren einzelnen Ansätzen
festgestellt worden. Dagegen sei damit über die Zahlungspflicht
nicht entschieden. Hiezu wären die Genfer Richter nach Art. 59
B. V. gar nicht kompetent gewesen, sondern der Streit hierüber
sei vor den Nidwaldner Gerichten auszutragen. Diesbezüglich
existiere aber ein rechtskräftiges Urteil zur Stunde nicht. Der
Rechtsöffnungsentscheid verstoße daher selbst gegen Art. 59 B. V.
und enthalte zudem eine Rechtsverweigerung. Die Genfer Behör
den hätten dem Rekurrenten zum mindesten Gelegenheit zur Verant
wortung erteilen, ihn rechtsförmlich vor die Schranken laden und
ihm das Urteil zustellen sollen; das alles sei nicht geschehen, und
es sei daher ihm gegenüber auch der Grundsatz der Gewährung
des rechtlichen Gehörs verletzt.
B. Der Anwalt des Rekursbeklagten macht geltend, durch die
sei auch die Zahlungspflicht
in Genf erfolgte Kostenbestimmung
des Rekurrenten richterlich festgestellt worden. Dadurch, daß er in
seiner Streitsache den Genfer Richter angerufen, habe er auch die
Kompetenz desselben anerkannt, nach Maßgabe der dortigen
Civilprozeßordnung die Anwaltskosten, die nur ein Annexum zur
Hauptsache bildeten und dem gleichen Gerichtsstande unterlägen,
zu bestimmen. Eine Verletzung von Art. 59 B. V. liege daher
nicht vor. Eine Vorladung oder Einvernahme des Klienten
im Feststellungsverfahren nicht vorgeschrieben und unnötig; und
eine allfällige Nichtzustellung ändere an der Rechtskraft des Ur
teils nichts. Nach Art. a und 81 des eidg. Betr. Ges. habe
daher die Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Der Rekursbeklagte
selbst stellt sich in einer zu den Akten gegebenen Zuschrift
seinen Anwalt auf einen etwas andern Boden. Er bemerkt,
Genfer Richter hätten nicht über die Zahlungspflicht entschieden;
sie seien auch gar nicht darum angegangen worden. Dies sei
Sache der Nidwaldner Gerichte, die sich über die Zahlungspflicht
ausgesprochen hätten unter Berücksichtigung der durch die Genfer
Richter kompetenter Weise und dem Gesetz gemäß vorgenommenen
Taxation.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie in der bundesrechtlichen Praxis schon mehrmals er
kannt wurde, ist es nicht als eine Verletzung des Art. 59 der
B. V. anzusehen, wenn die Kostenforderung des Anwaltes an
seinen Klienten mit Bezug auf die Höhe der einzelnen Ansätze
durch den Richter bestimmt wird, vor dem der Hauptprozeß ge
führt wurde. Dagegen steht dem Moderationsrichter als solchem,
wie der Rekursbeklagte übrigens anerkennt, die Kompetenz nicht
zu, über die Zahlungspflicht, bezw. über die Einwendungen, die
der Kostenschuldner gegen die Entstehung oder den dermaligen
Bestand der Forderung zu erheben hat, zu erkennen. Diesbezüg
lich greifen vielmehr die gewöhnlichen Gerichtsstandsregeln für
die Geltendmachung persönlicher Forderungen Platz; insbesondere
kann sich der Schuldner in interkantonalen Verhältnissen auf
Art. 59 der B. V., der ihm den Wohnsitzrichter als natürlichen
Richter garantiert, berufen (vergl. Amtl. Samml., Bd. XIV
S. 411, Erw. 1; Bd. IX, S. 434, Erw. 2; Ullmer, Bd. I,
Nr. 227). Demgemäß kann denn auch darin allein, daß einem
Anwalt der Auftrag erteilt wurde, vor einem außerkantonalen
Gerichte einen Prozeß zu führen, eine Prorogation auf den dor
tigen Moderationsrichter mit Bezug auf die grundsätzliche Frage
der Zahlungspflicht nicht erblickt werden.
- Vorliegend bestritt der Rekurrent die Zahlungspflicht grund
sätzlich, soweit mehr geltend gemacht wurde, als der Betrag der
ursprünglichen Rechnung. Ein Urteil des kompetenten, d. h. des
nidwaldnerischen Nichters, das diesen Einwand rechtskräfti
seitigt hätte, liegt nicht vor. Die Genfer Taxationserkanntnisse
aber hatten in dieser Richtung nicht Urteilscharakter, da hierüber
zu entscheiden der dortige Richter nicht kompetent war. Damit
nun, daß der Rechtsöffnungsrichter den Genfer Erkanntnissen die
Wirkung von rechtskräftigen Urteilen beilegte, trotzdem ihnen
diese nach Art. 59 der B. V. mit Bezug auf die grundsätzliche
Frage der Zahlungspflicht nicht zukam, hat er sich selbst einer
Mißachtung jenes Verfassungsgrundsatzes schuldig gemacht, und
es ist deshalb sein Urteil aufzuheben. Den Genfer Taxationssen
tenzen durfte überdies auch deshalb die Vollziehung nicht gewährt
werden, weil der Rekurrent, wie nicht bestritten ist, vom Mode
rationsrichter nicht angehört wurde, was nicht nur dem allgemei
nen Grundsatze der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern
auch einer speziellen Vorschrift in Art. 155 des genferischen Ge
richtsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 1891 widerspricht, und
weil dieselben ferner, was die Vernehmlassung ebenfalls nicht in
Abrede stellt, dem Rekurrenten nicht in gehöriger Weise eröffnet
worden sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene
Entscheid des Konkursgerichtspräsidenten von Nidwalden vom
- März 1900 aufgehoben.
Mots-clés
attorney feesjurisdictiondomicile forumright to be heardres judicatadebt enforcementtaxation decision