Texte intégral
- Entscheid vom 13. Oktober 1900
in Sachen Adler Gaßmann.
Forderung an Konkursmasse, Abweisung durch die Konkursorgane.
Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte.
I. Beim Ausbruche des Konkurses über die Firma Familie
Adler Gaßmann in Solothurn fanden sich in der Masse Wein
fässer vor, die dem I. M. Kottmann, Weinhändler in Basel,
gehören. Dieser erhebt gegenüber der Masse, weil sie die Fässer
in ihrem Interesse benützt habe, eine Mietzinsforderung von
5 Fr. 76 Cts. per Tag von der Konkurseröffnung an bis
zu ihrer Rückgabe. Die Konkursverwaltung und der Gläubiger
ausschuß wiesen die Ansprache am 25. Juni 1900 ab, wogegen
Kottmann an die kantonale Aufsichtsbehörde rekurrierte.
II. Letztere hieß die Beschwerde unterm 17. Juli 1900 dahin
gut, daß sie die Konkursverwaltung anwies, eine den Umständen
entsprechende Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für
den Gebrauch der Fässer unter die Konkurskosten aufzunehmen.
Es könne, führte sie hiebei aus, dem Beschwerdeführer nicht zu
gemutet werden, die Fässer, die unbestrittenermaßen sein Eigentum
seien, der Konkursverwaltung zum Gebrauche zu überlassen ohne
angemessene Vergütung. Die Höhe derselben festzusetzen, liege da
gegen nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Konkursverwaltung
und der Gläubigerausschuß rechtzeitig an das Bundesgericht, wo
bei sie des längern ausführten, daß die erhobene Mietzinsansprache
materiell nicht gerechtfertigt sei. In ihren Anbringen vor kanto
naler Instanz, auf die sie verweisen, hatten sie ferner be
merkt, daß der obschwebende Konflikt ihrer Meinung nach auf
dem Beschwerdeweg nicht gelöst werden könne.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, indem sie sich im
übrigen auf die Motivierung ihres Entscheides beruft, noch speziell,
daß sie die Forderung Kottmanns nicht, wie die Rekurrentschaft,
als eine Mietzinsansprache betrachte, sondern als Aquivalent für
die Benutzung der Fässer durch die Konkursverwaltung.
Kottmann trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des
Rekurses an. Dabei macht er geltend: Der Umstand, daß
gleichzeitig Konkursgläubiger sei, habe keine Bedeutung. Denn es
handle sich um eine Forderung nicht gegenüber der in Konkurs
gefallenen Firma, sondern gegenüber der Konkursmasse.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Unzweifelhaft macht Kottmann seine Ansprache nicht geltend
als Konkursgläubiger, sondern als Gläubiger der Masse, kraft
eines zwischen dieser und ihm seit der Konkurseröffnung ent
standenen Rechtsverhältnisses. Er steht insoweit der Masse als
eine beim Konkurse nicht beteiligte Drittperson gegenüber. Dem
gemäß kann die Masse bezw. die Vertretung derselben (Konkurs
verwaltung und Gläubigerausschuß) weder berechtigt noch ver
pflichtet sein, dem Kottmann gegenüber als ihrer Gegenpartei einen
verbindlichen Entscheid über den Bestand und den Umfang
des
von ihm erhobenen Anspruches abzugeben. Diese Streitfrage ma
teriellrechtlicher Natur liegt vielmehr ausschließlich in der
ständigkeit des Richters, an den sich Kottmann zu wenden hat,
wenn er sich mit dem abweisenden Bescheide der Konkursorgane
nicht befriedigen will. Dabei kann natürlich nicht von Bedeutung
sein, ob die Ansprache Kottmanns rechtlich als Mietzinsforderung
zu betrachten sei oder nicht. Darüber und über die daraus resul
tierenden Konsequenzen betreffend Zahlungspflicht 2c. wird eben
der Richter zu entscheiden haben. Demgemäß ist die Vorinstanz
zu Unrecht auf die Begehren des Kottmann eingetreten und muß
aus diesem Grunde der Rekurs geschützt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und
damit der Entscheid über die streitige Forderung vor den Richter
verwiesen.
Mots-clés
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