Texte intégral
- Entscheid vom 31. Dezember 1900 in Sachen Iten.
Kompetenzstücke (unpfändbare Gegenstände), Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges.
I. Christian Iten, Bahnarbeiter der Gotthardbahn, in Steiner
berg wohnhaft, war dem Johann Arnold in Steinerberg, für
bezogene Spezereiwaren 553 Fr. 23 Cts. schuldig geworden und
wurde nach dem Ableben des Gläubigers von dessen Erben für
diese Summe betrieben. Am 13. Juli 1900 nahm das Betrei
bungsamt Steinerberg für die Forderung verschiedene Objekte in
Pfand, worunter eine tannene fournierte Kommode, geschätzt zu
25 Fr., und ein Kinderwägelchen, geschätzt zu 15 Fr.
II. Diese Pfändung focht Iten unter Berufung auf die
Art. 92 Betr. Ges. auf dem Beschwerdewege an, wurde aber von
beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die obere Aufsichts
behörde stützte sich dabei in ihrem Entscheide u. a. auf folgende
Feststellungen thatsächlicher Natur:
Neben der gepfändeten Kommode stehe dem Rekurrenten zur
Unterbringung der Kleider noch ein großer Schrank und ein
Koffer zur Verfügung. Bezüglich der Wegnahme des Kinder
wägelchens sei zu bemerken, daß für Unterbringung des Kindes
des Betriebenen noch eine bisher nicht benutzte Kindszeine mit dem
nötigen Bettzeug vorhanden sei.
III. Iten erklärte rechtzeitig den Weiterzug an das Bundes
gericht, wobei er in längerer Ausführung die Unpfändbarkeit der
in Frage stehenden Gegenstände darzuthun suchte.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehmlassung
auf Abweisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erscheinen nicht
als aktenwidrig und erweisen sich deshalb den vielfach wider
sprechenden Behauptungen des Rekurrenten gegenüber als für das
Bundesgericht verbindlich. (Gestützt auf diese Feststellungen ist der
Rekurs bezüglich einer Anzahl Gegenstände als unbegründet er
klärt worden. Das Urteil fährt fort:)
In Abänderung des angefochtenen Entscheides muß die gepfän
dete Kommode nach der Sachlage als Kompetenzstück bezeichnet
werden. Freilich ist dem Rekurrenten zur Unterbringung der
Kleider noch ein Schrank und ein Koffer belassen worden. Dies
erscheint aber nicht als genügend, wenn man berücksichtigt, daß
die Familie des Schuldners aus 7 Köpfen besteht. Die sozialen
und sittlichen Verhältnisse erfordern, daß die verschiedenen Haus
genossen, namentlich wenn sie so zahlreich sind, wie hier, wenn
möglich nicht alle im gleichen Raume wohnen und schlafen, und
es müssen sich hieraus Übelstände ergeben, wenn sämtliche Effekten
nur in zwei Behältern untergebracht werden können. Wenn nach
frühern Entscheiden (s. Archiv I, 9, Entsch. des Bundesger.,
Bd. XXIII, S. 265) dem Betriebenen nur eine Kommode oder
ein Schrank belassen wurde, so ist zu beachten, daß man es dort
jeweils nicht mit einer so zahlreichen Familie, wie hier, zu thun
hatte.
Sodann ist auch das Kinderwägelchen entgegen dem Vorent
scheide als unpfändbar zu erklären. Die Fürsorge für die Ge
sundheit kleiner Kinder und eine richtige Überwachung derselben
verlangen dies; nur mit Hülfe solcher Wägelchen können die
Kinder gut ins Freie verbracht und daselbst belassen werden.
Eine bloße Zeine läßt sich in Hinsicht auf diesen Zweck nicht,
wie die Vorinstanz angenommen hat, als ein genügender Ersatz
ansehen. Dementsprechend haben auch die Zürcher Behörden sich
für die Kompetenzqualität der Kinderwägelchen ausgesprochen,
soweit sie als Lagerstätte und zum Transporte kleiner Kinder
dienen. (Vgl. Schweizerische Blätter für Handelsrechtliche Ent
scheidungen, Bd. 15, S. 273.) Übrigens ist zu bemerken, daß
das hier fragliche Wägelchen zu nur 15 Fr. geschätzt worden ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird insoweit für begründet erklärt, als er sich
gegen die Pfändung einer Kommode und eines Kinderwägelchens
richtet, und es sind somit diese beiden Objekte dem Schuldner
als unpfändbar zu belassen; im übrigen wird der Rekurs ab
gewiesen.
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