Texte intégral
- Entscheid vom 31. Dezember 1900
in Sachen Müller.
Lohnpfändung, Art. 93 Betr.-Ges.
Verhältnis bei Abtretung eines Teiles des Lohnes.
I. Fürsprecher Meyer in Bern hob gegen Christian Müller,
Abwart der Gewerbehalle daselbst, für eine Forderung von 130 Fr.
Betreibung an. Das Betreibungsamt Bern Stadt pfändete von
dem 100 Fr. betragenden Monatslohne des Schuldners 10 Fr.
per Monat, jedoch erst für die Zeit vom 1. Januar 1901 an,
weil der Schuldner von seiner Besoldung 30 Fr. per Monat ab
getreten habe. Infolge Beschwerde des Gläubigers verfügte jedoch
die kantonale Aufsichtsbehörde am 2. August 1900, daß die
Lohnpfändung ohne Rücksicht auf Lohnabtretungen vorzunehmen
sei. Das Betreibungsamt erklärte nunmehr unterm 17. August
1900 einen Betrag von 10 Fr. per Monat von Mitte August
1900 an als pfändbar. Hierauf verlangte Meyer auf dem Be
schwerdewege, es sei die Lohnpfändung für den Betrag von
30 Fr. per Monat auszuführen. Müller, der sich diesem Be
gehren widersetzte, machte in seiner Vernehmlassung geltend: Für
Kost und Logis bedürfe er 55 Fr. und für Kleider und Wäsche
wenigstens 10 Fr. per Monat. Ferner schulde er dem Verwalter
der Gewerbehalle, Mörker, für ein Baardarlehen 150 Fr., welche
er in monatlichen Raten von 20 Fr. zurückzuzahlen habe, und
dem Schneider Grunder für ein geliefertes Kleid restanzlich 50 Fr.,
welche Schuld er in monatlichen Raten von 10 Fr. tilgen müsse.
Einer Lohnpfändung von 10 Fr. per Monat wolle er sich unter
ziehen; ein mehreres könne er aber absolut nicht leisten.
II. Der Gerichtspräsident II von Bern schützte die Beschwerde
Meyers. Müller rekurrierte hiegegen an die kantonale Aufsichts
behörde mit dem Antrage, die Lohnpfändung von 30 Fr. wieder
auf 10 Fr. herabzusetzen. Sein Rekurs wurde am 3. November
1900 teilweise als begründet erklärt und der pfändbare Betrag
des Monatslohnes auf 25 Fr. festgesetzt. Der bezügliche Entscheid
stützt sich auf nachfolgende Erwägungen:
Daß bei Lohnpfändungen auf die seitens des Schuldners er
folgten Abtretungen künftigen Lohnes keine Rücksicht genommen
werden dürfe, habe die Aufsichtsbehörde in Übereinstimmung mit
dem Entscheide in Archiv IV, Nr. 111 für die vorliegende Be
treibungssache bereits unterm 2. August 1900 erkannt. Als
Grundlage bei der Bestimmung der pfändbaren Quote habe also
der genannte Monatslohn von 100 Fr. zu dienen. Nun habe
der Schuldner nur für sich zu sorgen. Für Kost und Logis
brauche er nach feiner eigenen Deposition 55 Fr. per Monat.
Wenn er nachträglich in seiner Weiterzugserklärung hiefür 65 Fr.
in Ansatz bringe, so sei diese Behauptung nicht mehr zu berück
sichtigen und erscheine übrigens der genannte Ansatz auch an sich
als zu hoch. Für Kleider, Wäsche und sonstige Bedürfnisse seien
20 Fr. zu berechnen. Demnach beziffere sich das für den Schuld
ner unumgänglich Notwendige auf 75 Fr. und der pfändbare
Lohnbetrag auf 25 Fr.
III. Gegen letztern Entscheid rekurrierte Müller rechtzeitig an
das Bundesgericht. Er führte dabei des nähern aus:
Laut beigebrachter Bescheinigung ziehe der Verwalter Mörker
zu Gunsten seiner mehrgenannten Forderung jeweils 10 Fr. von
dem Lohnbetrage von 100 Fr. ab. Nach einem weitern Abzuge
von 10 Fr. zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, verbleibe
noch eine Summe von a Fr., deren Rekurrent zu seinem Lebens
unterhalte unumgänglich bedürfe. Denn mit weniger als 65 Fr.
für Kost und Logis und 15 Fr. für Kleidung 2c. könne er un
möglich auskommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, es werde ihm
bei der Auszahlung seines 100 Fr. betragenden Monatslohnes
zum vornherein jeweils 10 Fr. von seinem Gläubiger Mörker
in Abzug gebracht, so daß bei der Bestimmung des zu Gunsten
des Gläubigers Meyer pfändbaren Lohnbetrages nur noch die
Summe von 90 Fr. zu Grunde gelegt werden dürfe.
Nun hat aber die kantonale Aufsichtsbehörde die Frage, ob auf
die behauptete Lohnabtretung beim Vollzuge der Pfändung Rücksicht
zu nehmen sei oder nicht, bereits in ihrem Erkenntnisse vom
- August 1900 in verneinendem Sinne entschieden. Ein Weiter
zug dieses Erkenntnisses an das Bundesgericht durch den Rekur
renien ist damals nicht erfolgt. Ein solcher ist aber bezüglich der
erwähnten Frage nicht mehr möglich anläßlich des nunmehrigen
Entscheides vom 3. November 1900, da es sich bei diesem lediglich
noch darum handelte, nach Maßgabe des im frühern Erkenntnisse
ausgesprochenen Grundsatzes die pfändbare Lohnquote näher zu
bestimmen.
Übrigens ist die Auffassung der Vorinstanz, es sei auf die
fragliche Lohnabtretung keine Rücksicht zu nehmen, prinzipiell
gutzuheißen. Es herrscht unter den Parteien kein Streit darüber,
daß sich der Lohn des Schuldners auf monatlich 100 Fr. be
läuft. Nun macht freilich der Rekurrent geltend, seine wirkliche
Forderung stelle sich zur Zeit infolge der zu Gunsten Mörkers
vorgenommenen Abtretung bezw. der bei der Fälligkeit der Lohn
beträge eintretenden Kompensationswirkung auf jeweils bloß
90 Fr. Ob dies indessen richtig sei, d. h. ob eine derartige Ces
sion künftigen Lohnes faktisch erfolgt sei und eventuell rechtliche
Gültigkeit beanspruchen könne, hat aber das Betreibungsamt nicht
zu prüfen. Vielmehr handelt es sich hiebei um Fragen eivilrecht
licher Natur, die lediglich der richterlichen Kognition unterstehen.
Dies schließt aber anderseits die Pfändung des gesamten Lohn
betrages ohne Rücksichtnahme auf die streitigen Ansprüche des
Drittgläubigers nicht aus (vergl. Entsch. des Bundesgerichtes
in Sachen Daniel, Bd. XXIV, I. Teil, Nr. 61) . Im Gegenteil
kann der betreibende Gläubiger die Vornahme der Pfändung im
angegebenen Umfange schon deshalb verlangen, weil er erst durch
die zu seinen Gunsten erfolgte amtliche Beschlagnahme des Pfand
objekes rechtlich in die Lage gesetzt wird, Ansprüche Dritter,
welche dessen Realisierung entgegenstehen, zu bestreiten. Dabei ist
hervorzuheben, daß mit dem Gesagten in das dem Schuldner ge
währte Privilegium der Belassung einer unpfändbaren Minimal
quote seines Lohnes selbstverständlich nicht eingegriffen werden
soll. Die von der behaupteten Cession betroffenen Raten von
10 Fr. sind in der (vorinstanzlich auf 25 Fr. angesetzten)
pfändbaren Quote der Lohnbeträge enthalten. Es handelt sich
lediglich darum, ob diese Raten dem betreibenden Gläubiger oder
dem Drittgläubiger zu Gute kommen sollen, d. h. um eine die
Interessen des Schuldners nicht verletzende Auseinandersetzung
zwischen den beiden genannten Parteien. Auf alle Fälle bleiben
also dem Rekurrenten seine Rechte an dem ihm im Sinne von
Art. 93 Betr. Ges. unumgänglich notwendigen Betrage seines
Gehaltes vorbehalten, bezw. es hat der Arbeitgeber nicht weniger
als 75 Fr. von dem Lohne dem Arbeiter auszufolgen. Um sein
Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen zu können, hat
der pfändende Gläubiger resp. der Erwerber der gepfändeten
Arbeitslohnforderung im Bestreitungsfalle durch das Gericht fest
stellen zu lassen, daß Schuldner an Arbeitslohn den vollen Be
trag von 100 Fr. zu gut hat und dem Arbeitgeber ein Kompen
sationsrecht sei es überhaupt nicht, sei es nur in einem geringern
Betrage zusteht; und um eben den Betrag, um welchen das Lohn
guthaben durch eine gültige Gegenrechnung reduziert wird, redu
ziert sich auch der Betrag der Lohnpfändung.
- Darin, daß die kantonale Aufsichtsbehörde die unpfändbare
Quote auf 75 Fr. per Monat ansetzte, liegt nach den thatsäch
lichen Verhältnissen des Falles eine Gesetzesverletzung offenbar
nicht. Es ist deshalb das Bundesgericht nach konstanter Praxis
zu einer Abänderung des Vorentscheides in diesem Punkte nicht
kompetent. Übrigens will der Rekurrent selbst den für seinen
Unterhalt erforderlichen Teil des Lohnes nur um 5 Fr. höher
d. h. auf a Fr., angesetzt wissen. Wenn er darüber hinaus
noch auf Grund der behaupteten Lohnabtretung 10 Fr. bei Be
rechnung der pfändbaren Quote in Ansatz bringt, so erscheint
dies nach den vorstehenden Ausführungen eben als unstatthaft.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Mots-clés
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