- Urteil vom 8. Februar 1900
in Sachen Hasenfratz und Konsorten gegen Thurgau.
Auslegung eines kantonalen Gesetzes betreffend Korrektion und Unter
halt der öffentlichen Gewässer. Willkür? Auferlegung von Eigen
tumsbeschränkungen ohne Entschädigung duch Gesetz; Verletzung
der Eigentumsgarantie?
A. 11 des thurgauischen Gesetzes betreffend die Korrektion
und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer, vom 21. Mai 1895,
bestimmt: Die Profile für das Hochwasser sind stets offen zu
halten. An den Ufern von Flüssen und Bächen ist das Pflanzen
von Bäumen und Sträuchern, welche den Wasserabfluß hemmen,
untersagt. Auf den Wuhrungen und Vorländern von Doppel
profilen sollen die Ausschläge innerhalb der Hochwasserprofile
alle Jahre entfernt werden. 39 Absatz 1 des nämlichen Ge
setzes lautet: Soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
die Abtretung von Grundeigentum oder Eingriffe in bestehende
Privatrechte bedingen, so finden die Bestimmungen des Expro
priationsgesetzes Anwendung. Insbesondere greifen jene Bestim
mungen Platz in den Fällen der 14, 20, 29, 30, 35.
Gestützt auf die erstangeführte dieser Bestimmungen ordneten die
thurgauischen Staatsbehörden an, daß das Vorland längs der
Thur innerhalb des Hochwasserprofils abgeholzt und in Zukunft
offen gehalten werde. Hiergegen erhoben mehrere Eigentümer von
solchem Vorland in den Gemeinden Ueßlingen und Wyden Ein
sprache, indem sie geltend machten, daß ihnen der aus der An
ordnung erwachsende Schaden zu ersetzen sei. Der Regierungsrat
des Kantons Thurgau gab zunächst dieser Einsprache insofern
Folge, als er zur Feststellung des Schadens das Expropriations
verfahren einleitete. Vor der Rekursinstanz nahm er dann aber
den Standpunkt ein, daß eine Entschädigungspflicht des Staates
nicht bestehe und, nachdem die Rekurskommission des Obergerichts
mit Rücksicht hierauf den Entscheid über die Expropriations
angelegenheit ausgestellt hatte, bis entweder der Kanton die
Entschädigungspflicht anerkenne oder bis die Expropriaten sich
darüber auswiesen, daß von kompetenter Stelle der Kanton ersatz
pflichtig erklärt worden sei, faßte er in gedachtem Sinne förmlich
Beschluß. Auf einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Mißachtung
der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie, der von den Wuhr
korporationen Ueßlingen und Wyden und von einer Anzahl von
Grundeigentümern gegen diesen Beschluß ergriffen wurde, trat
das Bundesgericht laut Entscheid vom 5. Oktober 1898 nicht
ein, im wesentlichen deshalb, weil Beschränkungen des Eigentums
im öffentlichen Interesse durch die Eigentumsgarantie nicht aus
geschlossen seien, und weil die Frage, ob für eine solche Beschrän
kung Entschädigung zu leisten sei, zunächst den zuständigen Be
hörden, d. h. den Gerichten vorgelegt werden müsse.
B. Infolgedessen erhoben Friedensrichter Hasenfratz und 43 Mit
hafte, sämtlich Eigentümer von innerhalb des Hochwasserprofils
der Thur gelegenem Grund und Boden, gegen den Kanton Thur
gau gerichtliche Klage mit dem Begehren es sei festzustellen, daß
die Beklagtschaft pflichtig sei, die sämtlichen Landbesitzer innerhalb
des Thurhochwasserprosils, gegen welche der Staat Thurgau im
Jahre 1897 das Expropriationsverfahren einleitete und im
speziellen die heutigen Kläger für die Inanspruchnahme ihres
Landes gemäß 11 des Korrektionsgesetzes vom 21. Mai 1895
bezw. gemäß Expropriationsbegehren in einem durch Expropria
tion, event, durch den Civilrichter zu bestimmenden Betrage und
unter den durch diese Organe festzustellenden Modalitäten zu
entschädigen. Das Begehren wurde erstinstanzlich gutgeheißen,
vom Obergericht des Kantons Thurgau dagegen mit Urteil vom
18. Oktober 1899 abgewiesen. Das Obergericht führt, nachdem
es zunächst den Standpunkt der Kläger, daß der Beklagte die
Entschädigungspflicht anerkannt habe, als unzutreffend bezeichnet
hat, im wesentlichen aus: Die Pflicht zur Offenhaltung des
Hochwasserprofils beruhe auf einer gesetzlichen Vorschrift, dem
11 des Gesetzes vom 21. Mai 1895; es bestehe somit eine
Legalservitut auf dem Boden der betreffenden Anstößer. Für der
artige gesetzliche Eigentumsbeschränkungen sei aber nach der Praxis
des Bundesgerichts eine Entschädigungspflicht des Staates durch
die Garantie des Eigentums nicht begründet (A. S., Bd. II,
S. 25; Bd. V, S. 84 u. 106; Bd. VI, S. 100). Wenn sich
die Kläger auf den 39 des Korrektionsgesetzes beriefen, so
übersähen sie dabei, daß der 11 in den dort näher aufgezählten
Fällen gar nicht erwähnt sei und daher durch jenen 39 in
keiner Weise berührt werde. Inzwischen hat unterm 25. Novem
ber 1898 der Regierungsrat an die Beteiligten den Befehl zur
Räumung des Vorlandes erlassen, und da diesem Befehl nicht
nachgekommen wurde, im April 1899 die Exekution desselben
angeordnet.
C. Friedensrichter Hasenfratz und 43 Genossen ergriffen gegen
das Urteil des thurgauischen Obergerichts vom 18. Oktober und
die demselben vorausgehende Schlußnahme des thurgauischen Re
gierungsrates vom 25. November 1898, sowie die Exekution der
Schlußnahme den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag
Es sei das angefochtene obergerichtliche Urteil aufzuheben und die
von den Klägern gestellte Rechtsfrage zu bejahen. Es wird be
hauptet, die Abweisung des Entschädigungsanspruchs der Rekur
renten bedeute eine Verletzung des 11 der thurgauischen Kan
tonsverfassung, und weiter ausgeführt: Die zu entscheidende
Rechtsfrage sei im Grunde genommen eine sehr einfache, nämlich
die: Ist das Eigentum der Thuranstößer ein durch objektive
Rechtsnormen beschränktes? oder richtiger Existieren gesetz
liche Normen, laut welchen sich die Eigentümer eine einschnei
dende Beschränkung ihrer Verfügungsfreiheit ohne Entgelt gefal
len lassen müssen? Dies müsse verneint werden. Im Gegenteil
bestimme das Korrektionsgesetz selbst ausdrücklich, daß für die von ihm
aus Gründen des Gesamtwohls aufgestellten Eigentumsbeschrän
kungen Entschädigung geleistet werde, und es gehe nicht an, die
Unterstellung von 11 unter die expropriationspflichtigen Fälle
des 39 wegzuinterpretieren. Daß 11 in 39 nicht citiert
sei, ändere nichts, da die Aufzählung in 39 nicht eine er
schöpfende sei, und im übrigen der in dieser Bestimmung vorge
gesehene Thatbestand auch im Falle des 11 zutreffe, da kein
früheres Gesetz eine solche Pflicht aufgestellt habe. Sollten aber
über die Tragweite des 11 und die Anwendbarkeit des 39
Zweifel bestehen, so müßte für die Freiheit des Eigentums, bezw.
gegen die unentgeltliche Einschränkung desselben entschieden werden.
Es werde auch betont, daß der Regierungsrat früher selbst der
Meinung gewesen sei, es müsse expropriiert werden.
D. Der Regierungsrat des Kanions Thurgau stellt sich in
seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, daß die Auferlegung
von Eigentumsbeschränkungen ohne Entschädigung nicht verfas
sungswidrig sei, wenn sie durch Gesetz erfolge, und daß die Aus
legung des kantonalen Korrektionsgesetzes Sache der kantonalen
Behörden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn im Eingang des Rekurses gesagt ist, derselbe richte
sich auch gegen die regierungsrätliche Schlußnahme vom 25. No
vember 1898 und deren Exekution, so handelt es sich dabei offen
bar nicht um eine selbständige Anfechtung dieser Verfügungen,
sondern es will damit wohl nur angedeutet werden, daß die Be
gründeterklärung des Nekurses auf dieselben ebenfalls zurückwirken
würde. Es ist ferner klar, daß das Bundesgericht direkt das
Klagspetitum nicht zusprechen, daß es vielmehr auch im Falle
der Gutheißung des Rekurses lediglich das angefochtene Urteil
aufheben und die Sache zu neuer Behandlung an die kantonalen
Gerichte zurückweisen könnte.
- Nach der Begründung des Rekurses und nach der Art, wie
darin die zu entscheidende Frage formulirt ist, stellen sich die
Rekurrenten auf den Standpunkt, daß das Obergericht durch die
Abweisung ihrer Klage sich mit den Vorschriften des thurgauischen
Korrektionsgesetzes vom 21. Mai 1895 in Widerspruch gesetzt
habe. Auf diesem Boden ist nun aber die Überprüfungsbefugnis
des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, wie der thurgauische Regierungsrat meint, wohl
aber darauf beschränkt, ob das Obergericht das Gesetz in einer
mit seinem Wortlaut, Sinn oder Zweck offensichtlich nicht ver
einbarer Weise ausgelegt und sich einer Rechtsverweigerung in
materiellem Sinne schuldig gemacht habe. Hievon kann vorliegend
nicht die Rede sein. Es ist ja richtig und gewiß auch vom Ober
gericht nicht übersehen worden, daß die Aufzählung der einzelnen
Fälle in 39 Abs. 1 des Korrektionsgesetzes nicht eine er
schöpfende, sondern eine bloß exemplifizierende ist. Allein damit
ist noch nicht gegeben, daß 11 nach dem klaren Willen des
Gesetzes ebenfalls unter 39 Abs. 1 falle. Zunächst hat das
Obergericht dem 11 wohl nicht nur eine zulässige, sondern die
richtige Auslegung gegeben, wenn es darin die Festsetzung einer
aus Gründen des öffentlichen Wohles auf eine gewisse Kategorie
von Grundeigentum gelegten Last, einer öffentlich rechtlichen Legal
servitut erblickt. Daß nun aber hierfür gemäß 39 Abs. 1 des
Gesetzes nach den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes Ent
schädigung geleistet werden müsse, fordert weder der Wortlaut,
noch Sinn oder Zweck der Bestimmung in zwingender Weise. Die
Fassung soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes die
Abtretung von Grundeigentum oder Eingriffe in bestehende Pri
vatrechte bedingen läßt durchaus die Annahme zu, daß die
Bestimmung die Fälle, in denen das Gesetz selbst eine Beschrän
kung der Eigentumsrechte festsetzt, nicht treffe. Und wenn die ein
zelnen aufgezählten Fälle, in denen 39 Abs. 1 zur Anwendung
kommt, durchgesehen werden, so ergiebt sich, daß man es dabei
überall mit dem Entzug konkreter Rechte, bezw. mit der zur
Durchführung des Gesetzes im einzelnen Falle nötig werdenden
Ablösung oder Verlegung bestehender individueller Lasten zu thun
hat, während in 11 von Gesetzes wegen in genereller Weise
das sämtliche in gleicher Lage befindliche Grundeigentum einer
Beschränkung unterworfen wird. Soweit sich daher aus den in
39 Abs. 1 aufgeführten Beispielen auf Sinn und Zweck der
Bestimmung schließen läßt, spricht sie für, nicht gegen die An
nahme des Obergerichts. Andere Momente aber sind nicht geltend
gemacht worden und nicht ersichtlich, aus denen geschlossen werden
müßte, daß das Gesetz selbst für die Auferlegung der Legalservitut
des 11 den davon betroffenen Grundeigentümern eine Entschädi
gung zusichere.
3. Der Rekurs ist aber auch abzuweisen, soweit damit geltend
gemacht werden will, daß 11 des Korrektionsgesetzes, in der
Auslegung, die ihm vom thurgauischen Obergericht gegeben
wurde, mit der Garantie der Unverletzlichkeit des Eigentums, wie
sie in 11 der thurgauischen Kantonsverfassung aufgestellt ist,
in Widerspruch stehe. Die verfassungsrechtliche Garantie des
Eigentums (und überhaupt der erworbenen Rechte) verpflichtet
allerdings den Staat nicht nur, einen Behördenorganismus und
ein Verfahren zu schaffen, die es demjenigen, welcher von einem
Dritten in jenen Rechten verletzt worden ist, ermöglichen, dagegen
den staatlichen Schutz anzurufen, sondern es ist durch jene Ga
rantie auch gegenüber der Staatsgewalt selbst das Eigentum (und
die gleichzustellenden Privatrechte) unter den besondern Schutz der
Verfassung gestellt. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, ist
die Garantie in Verbindung zu bringen mit der meistens und so
auch in der thurgauischen Verfassung im Anschluß daran grund
sätzlich geregelten Frage der Expropriation. Danach bedeutet denn
die Eigentumsgarantie, soweil sie sich gegen die Staatsbehörden
richtet, daß diese sich keinerlei Eingriffe in bestehende konkrete
Privatrechte erlauben dürfen, außer unter den in der Verfassung
selbst festgesetzten Voraussetzungen. In diesem Umfange bildet die
Garantie eine Schranke nicht nur für die Organe der öffentlichen
Verwaltung, sondern auch für den Gesetzgeber, m. a. W. es ist
ein Eingriff in bestehende konkrete Privatrechte auch dann verfas
sungswidrig, wenn er in der Form eines Gesetzes erfolgt. Da
gegen kann die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht ange
rufen werden, wenn sich der Gesetzgeber damit begnügt, allgemein
verbindliche Normen über Entstehung, Inhalt, Ausübung und
Beendigung der Privatrechte aufzustellen. Dies ist ja gerade eine
der Aufgaben der staatlichen Gesetzgebung, und es wäre jede Ent
wicklung derselben auf dem Gebiete des Privatrechts unterbunden,
wenn die verfassungsmäßige Garantie des Eigentums bezw. der
Privatrechte dahin ausgelegt werden wollte, daß sie auch einen
Anspruch auf den Fortbestand oder die Unwandelbarkeit der ob
jektiven Privatrechtsordnung gewähre. Nun setzt 11 des Kor
rektionsgesetzes eine allgemeine, eine ganz große Kategorie von
Grundstücken erfassende Norm objektiven Rechts, und wenn dadurch
auch die betroffenen Grundeigentümer gegenüber früher einer
weitergehenden Beschränkung in der Ausübung und Benutzung
ihres Eigentums unterworfen werden, ohne daß ihnen hierfür
Entschädigung gewährt wird, so kann hiergegen 11 der Kan
tonsverfassung nicht angerufen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.