- Urteil vom 3. Oktober 1901 in Sachen
Bern gegen Aargau.
Die Frage, was Auslieferungsdelikt sei, beurteilt sich nach dem Aus
lieferungsgesetz (von 1852) selbst, nicht nach den kantonalen Straf
gesetzen. Verfolgung wegen Uebertretung des (bernischen) Lebens
mittelpolizeigesetzes: fallen die inkriminierten Handlungen unter
den Thatbestand des Betrugs?
A. Die Firma C. Herdy, Weinhandlung in Zofingen, deren
Inhaberin Frau Catharina Herdy ist, hatte durch den Ehemann
der letztern Adolf Herdy als Prokuristen und den Reisenden
R. Hunziker verschiedenen Wirten im Kanton Bern Wein ver
kauft. Diese Weine wurden von den zuständigen Sanitätsbehörden
(Aufsichtsbeamter und Kantonschemiker) als Kunstweine oder
doch nicht reine Naturweine erklärt, worauf die Direktion des
Innern in der Sache vor den zuständigen Richterämtern von
Nidau, Biel, Pruntrut und Aargau Strafklage erhob. Die Straf
verfolgung richtete sich einerfeits, wenigstens in einigen der Fälle,
gegen die betreffenden Käufer, anderseits überall auch gegen die
beiden Eheleute Herdy. Beschuldigt wurden die Beklagten der Über
tretung des 12 Ziff. II des kantonalen Lebensmittelgesetzes vom
- Hornung 1888, worin eine größere Zahl von Thatbeständen
verkehrspolizeilicher Natur sowohl bei vorsätzlicher als bei fahr
lässiger Zuwiderhandlung unter Strafe gestellt werden.
B. Zwecks Durchführung dieses Strafverfahrens stellte der
Regierungsrat des Kantons Bern auf Antrag der betreffenden
Untersuchungsbehörden beim Regierungsrate des Kantons Aargau
gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 das Begehren,
die Eheleute Herdy, welche im Kanton Bern wegen Widerhand
lung gegen das bernische Lebensmittelpolizeigesetz resp. wegen Be
truges verfolgt seien, auszuliefern, eventuell aber, sie im Kanton
Aargau nach aargauischen Gesetzen beurteilen und bestrafen zu
lassen.
Der aargauische Regierungsrat entgegnete hierauf was folgt:
Bei ihrer Einvernahme über das Auslieferungsbegehren hätten
die Eheleute Herdy erklärt, daß sie dasselbe bestreiten und sich ihm
nicht unterziehen. Demselben gleichwohl zu entsprechen, gehe nicht
an: Die Eheleute Herdy seien laut den Akten im bisherigen
Untersuchungsverfahren nie wegen Betruges eitiert oder ange
schuldigt worden, sondern nur wegen Zuwiderhandlung gegen das
bernische Lebensmittelpolizeigesetz. Dieses Vergehen falle aber nicht
unter Art. 2 des Auslieferungsgesetzes, sondern qualifiziere sich
als eine bloße Polizeiübertretung, um derentwillen nach konstanter
Praxis die Auslieferung nicht zu bewilligen sei. Anderseits könne
im Kanton Aargau eine Strafverfolgung der Eheleute Herdy
nicht stattfinden, weil daselbst kein Lebensmittelpolizeigesetz bestehe.
C. Auf dies hin unterbreitete der bernische Regierungsrat die
streitige Auslieferungsfrage innert nützlicher Frist dem Bundes
gerichte zur Entscheidung. Die Eheleute Herdy, führte er dabei
aus, seien beschuldigt, das bernische Lebensmittelpolizeigesetz dadurch
übertreien zu haben, daß sie an mehrere Personen im Kanton
Bern falschen Wein geliefert hätten, solchen als Naturwein aus
gebend. Diese Handlung qualifiziere sich als Betrug im gemein
rechtlichen Sinne und auch nach bernischem Rechte, indem die
Bestimmungen des Lebensmittelpolizeigesetzes als Abänderung frühe
rer strafrechtlicher Bestimmungen sich in das Strafgesetzbuch ein
schieben und zwar unter dem Abschnitt, der von der Prellerei
und vom Betrug handle. Man habe es also mit einem Aus
lieferungsdelikt im Sinne des Bundesgesetzes zu thun. Halte die
aargauische Regierung eine Bestrafung der Angeschuldigten im
Kanton Aargau nicht für angängig, so müsse sie eben die Aus
lieferung gewähren. Denn sonst würden die Angeschuldigten that
sächlich straflos bleiben, indem ein Kontumazialverfahren im Kanton
Bern nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung unzulässig wäre.
D. In seiner Vernehmlassung begründet der Regierungsrat des
Kantons Aargau des längern den bisher von ihm in der An
gelegenheit eingenommenen Rechtsstandpunkt.
E. Zur weitern Aufklärung des Sachverhaltes beschloß das
Bundesgericht, ein Gutachten der aargauischen Strafbehörden über
die Frage einzuholen, ob nicht trotz dem Mangel einer Spezial
gesetzgebung im Kanton Aargau über die Lebensmittelfälschungen
eine Bestrafung der inkriminierten Handlungen nach den Bestim
mungen des aargauischen Strafgesetzbuches über den Betrug mög
lich sei, oder ob eine Freisprechung der Frau Herdy von einer in
diesem Sinne lautenden Anklage seitens der zuständigen gargau
ischen Gerichte mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.
Das fragliche Gutachten wurde von der aargauischen Staats
anwaltschaft erstattet und gelangte unter näherer Begründung zu
nachfolgendem Resultate: Prinzipiell sei anzuerkennen, daß
wohl der Verkauf und die Lieferung von verfälschten Lebensmitteln
als Vermögensdelikt des Betruges im Sinne von 160 des
peinlichen Strafgesetzbuches sich darstellen könne, sofern nur im
betreffenden Falle die sämtlichen Thatbestandsmerkmale des Be
truges vorhanden seien, namentlich also Irreleitung des Käufers
durch arglistige Entstellung oder Vorenthaltung der Wahrheit
über die Ware und eine durch diese Irreleitung veranlaßte ver
mögensschädigende Handlung des Käufers. Diese Voraussetzungen
seien aber hier nicht gegeben. Die Strafanzeige sei nicht wegen
Betruges und durch den allfällig Betrogenen erfolgt und die Unter
suchung habe sich mit dem Vorhandensein der erwähnten That
bestandsmerkmale nicht befaßt. Daß daher auf Grund der vor
handenen Untersuchungsakten eine Freisprechung der Frau Herdy
von einer Betrugsanklage zu erwarten sei, dürfe zuversichtlich be
jaht werden. Ob eine Bestrafung oder Freisprechung erfolgen
werde, wenn dem aargauischen Richter eine vollständige Unter
suchung wegen Betruges unterbreitet werde, könne die Staats
anwaltschaft nicht beurteilen, weil sich dies als eine Frage der
Beweisqualität des konkreten Falles darstelle und bezügliche Be
weise bisher nicht erhoben worden seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie der Regierungsrat des Kantons Bern durch die seinem
Auslieferungsbegehren gegebene Begründung selbst zuzugeben
scheint, kann es für die Frage, ob eine bestimmte Handlung als
Auslieferungsdelikt nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1852 zu betrachten sei, nicht darauf ankommen, ob sie gemäß
der besondern Fassung, welche das kantonale Recht dem Begriffe
des betreffenden Deliktes gegeben hat, unter diesen Begriff falle
oder nicht. Entscheidend ist vielmehr lediglich, welchen Sinn das
Bundesgesetz selbst mit der von ihm gebrauchten Bezeichnung des
Deliktes verbindet, und bei der Lösung dieser Interpretationsfrage
wird wesentlich darauf Rücksicht zu nehmen sein, welche Bedeu
tung dieser Deliktsbezeichnung im gemeinen Rechte und für die
Regel in den kantonalen Strafgesetzgebungen zukommt (vgl. z. B.
Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XIV, Nr. 31, S. 191).
Darnach kann also allerdings der requirierte Kanton die Aus
lieferungspflicht nicht durch eine Berufung darauf ablehnen, daß
die eingeklagte Handlung gemäß seiner Gesetzgebung den That
bestand eines andern, im Auslieferungsgesetz nicht erwähnten De
liktes bilde. Dagegen ist doch in allen diesen Fällen Voraussetzung
der Pflicht zur Auslieferung, daß die betreffende Handlung auch
im Zufluchtskanton wenn auch unter anderm Namen über
haupt strafbar sei, und so wenig im internationalen Verkehr
eine Auslieferungspflicht in Fällen anerkannt wird, in denen die
dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung im Zufluchtsstaat
straflos ist, so wenig können die Kantone gezwungen werden,
ihre Angehörigen einem andern Kanton zur Bestrafung wegen
Handlungen auszuliefern, die sie selbst gar nicht unter Strafe
gesetzt haben. Daß nur das der Sinn des Auslieferungsgesetzes
sein kann, ergibt sich auch daraus, daß dasselbe den Kantonen
freistellt, in Fällen, wo es sich um Auslieferungsdelikte handelt
anstatt der Auslieferung die Beurteilung und Bestrafung des
Verfolgten selbst zu übernehmen; es geht demnach davon aus,
daß eine solche Beurteilung und Bestrafung im Zufluchtskanton
in allen Fällen auch möglich sei.
Auch noch eine andere Erwägung führt zu dieser Lösung. Würde
man nämlich in solchen Fällen, wo es als sicher erstellt erscheint,
daß im Zufluchtskanton eine Bestrafung wegen der verfolgten
Handlungen ausgeschlossen ist, trotzdem eine Verpflichtung zur
Auslieferung statuieren und dadurch den Zufluchtskanton, der ja
natürlich dann von der Fakultät der eigenen Beurteilung Gebrauch
machen würde, zur Eröffnung und Durchführung eines zum
vornherein aussichtslosen und mit einer Freisprechung endenden
Strafverfahrens zwingen, so wäre damit der Strafanspruch des
verfolgenden Kantons konsumiert und jedes weitere Verfahren
wegen dieser Handlung zufolge des Grundsatzes ne bis in idem
ausgeschlossen. Das hätte zur Folge, daß die auf dem Territorium
des verfolgenden Kantons begangenen Zuwiderhandlungen in allen
denjenigen Fällen straflos bleiben würden, in denen sie von Ein
wohnern eines andern Kantons begangen werden, dessen Straf
gesetzgebung weniger ausgebildet ist. Namentlich in Polizeifällen
und in Fällen der Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Lebens
mittelpolizei würde diese Unmöglichkeit der Durchführung der be
treffenden Gesetzgebung gegen alle diejenigen, die sich auf dem
betreffenden Territorium eine Zuwiderhandlung zu Schulden kom
men lassen, von bedenklichen Folgen sein, und es würde die Durch
führung der bezüglichen Vorschriften geradezu unmöglich sein,
wenn alle außerhalb des Kantons und an Orten mit weniger
scharfen Vorschriften wohnenden Händler und Lieferanten sich auf
diese Art und Weise der Strafe entziehen könnten.
2. Wenn somit in solchen Fällen zwar eine Auslieferungs
pflicht nicht anerkannt werden kann, so ist dagegen der verfolgende
Kanton dann natürlich frei, die Strafverfolgung selbst, ohne an
die einschränkenden Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes ge
bunden zu sein, durchzuführen und das Urteil auf seinem Gebiete
in Vollzug zu setzen. Er kann also auf dem Wege des Kontu
mazialverfahrens gegen den Verfolgten vorgehen und das Kontu
mazialurteil in Vollzug bringen, sobald er des Verurteilten hab
haft wird, oder die Möglichkeit hat, das Urteil im Vermögens
objekte desselben zu vollstrecken.
3. Nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen ist im vor
liegenden Falle vorzugehen, da durch die Akten, namentlich auch
das Gutachten der aargauischen Staatsanwaltschaft, festgestellt ist,
daß diejenigen Handlungen der Eheleute Herdy, welche die ber
nischen Strafbehörden zum strafrechtlichen Einschreiten veranlaß
ten, im Kanton Aargau nicht als Betrug bestraft werden können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.