Texte intégral
- Entscheid vom 18. Oktober 1901
in Sachen Petermann.
Art. 63 B.-G. betreffend Betreibungsferien bezieht sich nicht auf die
Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages.
I. Gottfried Heinzer ließ am 15. Mai 1901 dem M. Peter
mann in Steinerberg als Vogt des Joachim Reichlin in Arth
für eine Forderung von 16 Fr. 25 Cts. einen Zahlungsbefehl
zustellen. Am 1. Juni 1901 erhob der Betriebene Rechtsvorschlag,
welchen das Betreibungsamt Steinen annahm und mitteilte, in
der Meinung die gesetzliche Frist des Art. 74 B. G. müsse, da ihr
Ablauf in die Betreibungsferien gefallen sei, gemäß Art. 63 B. G.
bis zum dritten Tage nach dem Ende dieser letztern erstreckt
werden.
II. Hiegegen beschwerte sich Heinzer ohne Erfolg bei der untern
Aufsichtsbehörde. Dagegen hieß die kantonale Aufsichtsbehörde, an
welche er seine Beschwerde weiterzog, dieselbe am 9. September 1901
gut, im wesentlichen gestützt auf den bundesrätlichen Entscheid in
Sachen Morin (Archiv II, 77).
III. Nunmehr unterbreitete Petermann die streitige Frage recht
zeitig dem Bundesgericht, wobei er geltend machte: Art. 63 B. G.
schreibe in deutlicher Weise ausnahms und bedinglos für alle
Fristen, deren Ablauf in die Ferien falle, eine Erstreckung bis
zum dritten Tage nach denselben vor. Nach Absicht dieser Bestim
mung brauche sich der Schuldner während den Ferien um die
Betreibung in keiner Weise zu kümmern. Hätte man für den
Rechtsvorschlag eine Ausnahme machen wollen, so wäre es aus
drücklich gesagt worden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent gibt dem von ihm angerufenen Art. 63 B. G.
die Auslegung, daß alle Fristen ohne Ausnahme, deren Ablauf
in die Zeit der Betreibungsferien fällt, speziell auch die für
Erhebung eines Rechtsvorschlages, bis zum dritten Tage nach
dem Ende dieser geschlossenen Zeiten verlängert werden. Eine
solch allgemeine Bedeutung kommt aber dem Art. 63 cit. nicht
zu. Derselbe muß vielmehr in Zusammenhang mit den ihm
vorangehenden allgemeinen Bestimmungen des Art. 56 über Be
treibungsferien und Rechtsstillstand, bezw. mit den rechtlichen
Wirkungen dieser Institute, aufgefaßt werden. Nun verbietet das
Gesetz in Art. 56 für die betreffenden Zeiträume nur die Vornahme
von Betreibungshandlungen, d. h. der vom Betreibungs
amte ausgehenden, die Weiterführung der Betreibung bezweckenden
Maßnahmen. Dagegen erscheinen dadurch Begehren und Vorkehren,
welche die Parteien, und speziell der betriebene Schuldner, im
Betreibungsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen
haben, nicht als ausgeschlossen. Es läßt sich namentlich auch nicht
sagen, daß der Schuldner zu ihrer Vornahme deshalb nicht ver
pflichtet sei und
damit bis nach Ablauf der Ferien bezw. des
Rechtsstillstandes zuwarten könne, weil er sich während der Be
treibungsferien bezw. dem Rechtsstillstande um die Betreibung
überhaupt nicht zu kümmern brauche. Eine derartige Konsequenz
ginge über die den Art. 56 ff. zu Grunde liegende Absicht hin
aus, lediglich eine Hemmung des amtlichen Verfahrens in seinem
bereits erreichten Stadium eintreten zu lassen. Vielmehr will der
Gesetzgeber, zum mindesten was die Erhebung des Rechtsvor
schlages anlangt, dem Betriebenen zumuten, die ihm gesetzlich
möglichen Vorkehren zur Verteidigung seiner Rechtsstellung trotz
den Ferien bezw. dem Rechtsstillstande innert der ordentlichen
Frist vorzunehmen. Die bestehende Lage des Verfahrens wurde
hier schon vor Beginn der Ferien bezw. des Rechtsstillstandes
durch Zustellung des Zahlungsbefehles geschaffen. Es handelt sich
also für den Schuldner bloß darum, durch eine einfache Erklärung
eine zu gewärtigende nachteilige Rechtsfolge (Inkrafttreten des
Zahlungsbefehls) von sich abzuwenden und insoweit das Verfahren
zum Stillstand zu bringen. Mit Entgegennahme und Protokol
lierung dieser Erklärung nimmt natürlich auch das Amt keine
Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 B. G. vor, da es
hiebei nicht eine gegen den Schuldner gerichtete Exekutivmaß
nahme vollzieht, sondern im Gegenteil eine zu seinem Schutze
gegen die Exekution dienende Vorkehr trifft (vgl. auch den vor
instanzlich angerufenen Entscheid im Archiv II, 77).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wiad abgewiesen.
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