Texte intégral
- Entscheid vom 18. Oktober 1901
in Sachen Wüthrich.
Betreibung und nachheriges ausseramtliches Liquidationsverfahren;
Anwendbarkeit des Art. 199 Abs. 2 B.-G. im darauf folgenden Kon
kurse des Betriebenen? Bereits verwertete Vermögensstücke ,
Nichtanwendbarkeit der Art. 206 und 230 eod. (Wiederaufleben der
Betreibung), weil Einwilligung in die ausseramtliche Liquidation Ver
zicht auf die Betreibung bedeutet. Bedeutung der Einstellung des
Konkursverfahrens im Sinne des Art. 230 B.-G.
I. Im Jahre 1900 hatte Hermann Geier in Zürich I durch
das Betreibungsamt Zürich I bei seinem Mieter E. A. Wüthrich
zwei Retentionsurkunden für einen Forderungsbetrag von zu
sammen 1750 Fr. aufnehmen lassen und daraufhin innert nütz
licher Frist Betreibung angehoben. Der Verkauf der Retentions
objekte war zunächst auf den 7. November und dann auf den
- Dezember 1900 angesetzt, wurde aber, weil Wüthrich dagegen
Beschwerde erhob, nicht abgehalten. Vor Erledigung dieser Be
schwerde ermächtigte Geier seinen Schuldner zu einer freiwilligen
außeramtlichen Liquidation der fraglichen Gegenstände. Einen Teil
derselben verkaufte dann auch Wüthrich und die Käufer zahlten
den zusammen 1000 Fr. betragenden Erlös dem Betreibungs
amte ein.
Am 2. Februar 1901 wurde über Wüthrich der Konkurs er
öffnet, das Verfahren aber am 13. März 1901 mangels Aktiven
geschlossen. Am 14. April verlangte Geier Fortsetzung der ange
hobenen Betreibung und Aushändigung des erwähnten Kauf
erlöses. Das Betreibungsamt weigerte sich aber dessen unter Be
rufung auf Art. 206 des Betreibungsgesetzes und 211 der
obergerichtlichen Anweisung zu demselben.
II. Auf Beschwerde Geiers hob die untere Aufsichtsbehörde
diese Verfügung auf und wies das Betreibungsamt an, dem Be
gehren Geiers Folge zu geben.
Diesen Entscheid zog Wüthrich an die kantonale Aufsichts
behörde weiter, wobei er, auf Schutz der betreibungsamtlichen
Verfügung antragend, anbrachte: Geier habe, überzeugt, daß eine
zwangsweise Versteigerung nichts eintragen würde, zu der Ver
äußerung auf gütlichem Wege seine Einwilligung gegeben. Nach
Aushändigung der verkauften Objekte an die Käufer, Wagner
Cie. und Furrer, habe Geier das Amt ersucht, an Stelle der
Gegenstände deren Erlös zu retinieren und das Amt habe seinem
Begehren unter Aufnahme des Kaufpreises in die Retentions
urkunde entsprochen. Dieses Vorgehen habe er, Wüthrich, weil
den getroffenen Abkommen zuwider, gerichtlich angefochten. Er
sei aber vor Erledigung der Frage in Konkurs gefallen. Mit der
Konkurseröffnung sei nun die Betreibung Geiers überhaupt defini
tiv erloschen.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unter
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides im wesentlichen mit
nachfolgender Begründung ab:
Die Herausgabe der 1000 Fr. anlangend, lasse sich die Er
klärung Geiers, er sei mit einer freiwilligen Liquidation der
Retentionsgegenstände einverstanden, nur dahin auffassen, er habe
damit seine Einwilligung dazu geben wollen, daß die Verwertung
der Retentionsobjekte auf dem Wege des freihändigen Verkaufes
und nicht der öffentlichen Versteigerung erfolge. Dagegen habe
Geier damit keinenfalls auf die Durchführung der Betreibung
und die bereits erworbenen Betreibungsrechte verzichten wollen.
Die verkauften Gegenstände seien als im Sinne des Betreibungs
gesetzes verwertet zu betrachten und es gehöre also ihr Erlös
nach Art. 199 Abs. 2 dieses Gesetzes trotz der nachherigen Kon
kurseröffnung dem betreibenden Gläubiger. Hinsichtlich der noch
nicht verwerteten Objekte sodann habe man in Übereinstimmung
mit einem frühern Entscheide in Sachen Baltensberger gegen
Rutishauser davon auszugehen, daß, nachdem das Konkursver
fahren mangels Aktiven geschlossen und also materiell nicht durch
geführt worden sei, die vor der Konkurseröffnung pendenten Be
treibungen wieder fortgesetzt werden können.
IV. Wüthrich zog seinen Rekurs rechtzeitig an das Bundes
gericht weiter.
Der Rekursopponent Geier trägt in seiner Antwort auf Ab
weisung des Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
- Was zunächst die Herausgabe der 1000 Fr. betrifft, so ist,
wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, die entscheidende Frage die,
ob die genannte Summe als Verwertungserlös im Sinne des
Art. 199 Abf. 2 des Betreibungsgesetzes betrachtet werden könne
oder nicht. Bejahenden Falles wäre dieser Geldbetrag unzweifel
haft dem Gläubiger Geier zur Deckung der betriebenen Forderung
zuzuweisen. Nun läßt sich aber, entgegen der im angefochtenen
Entscheide vertretenen Auffassung, eine Verwertung nach der Mei
nung des Gesetzes im vorliegenden Falle nicht als erfolgt ansehen.
Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn sie auf amtlichem
Wege und als Bestandteil des Betreibungsverfahrens vorgenom
men wurde, nicht dagegen dann, wenn die Parteien einig werden,
ohne Mitwirkung des Amtes auf privatem Wege zur Veräuße
rung der betreffenden Gegenstände zu schreiten (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen Yulmy gegen Dupré, Bd. XXI, Nr. 148,
S. 1143/44). In einem solchen ohne Mitwirkung der Betreibungs
behörden durchgeführten Vorgehen ist vielmehr ein Verzicht auf
das Betreibungsverfahren zu erblicken, welches ja gerade bezweckt,
zur Deckung der betriebenen Forderung bestimmte Vermögens
objekte zwangsweise durch das Betreibungsamt beschlagnahmen
und in Geld umsetzen zu lassen. Mit einem außeramtlichen Liqui
dationsverfahren genannter Art hat man es hier zu thun: In
dem Geier den Rekurrenten ermächtigte, die Retentionsgegenstände
von sich aus zu veräußern, hörte der auf ihnen lastende betrei
bungsrechtliche Beschlag auf und wurden sie der persönlichen Ver
fügung des betriebenen Schuldners übermittelt. Wenn dieser, von
der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch machend, einen Teil
der Objekte versilberte, so kann darin eine betreibungsrechtliche
Verwertung nach dem Gesagten nicht erblickt werden und besteht
deshalb auch kein Anspruch des betreibenden Gläubigers im Sinne
von Art. 199 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes auf Zuweisung des
Kaufpreises. Die Weigerung des Amtes, die fragliche Summe
dem Geier als Verwertungserlös auszuhändigen, muß deshalb
mit dem Rekurrenten als gerechtfertigt angesehen werden.
- Den zweiten Beschwerdepunkt anlangend, nimmt die Vor
instanz an, daß nach Schluß des Konkursverfahrens über Wüthrich
die vor dessen Eröffnung von Geier angehobene Betreibung wie
der habe fortgesetzt werden können. Diesem Standpunkt läßt sich
indessen schon deshalb nicht beipflichten, weil nach den obigen
Ausführungen zur Zeit des Konkurserkenntnisses eine gültige
Betreibung Geiers gar nicht mehr bestand. Denn darin, daß die
ser dem Rekurrenten die fraglichen Objekte zu einem außeramt
lichen freiwilligen Verkaufe übermittelte, liegt, wie gesagt, ein
Verzicht auf die Fortsetzung der gegen diese Objekte bereits er
gangenen Betreibungshandlungen, und zwar ein Verzicht hinsicht
lich aller dieser Objekte und nicht nur derjenigen, deren Ver
wertung nachher thatsächlich erfolgte. War aber Geier beim Kon
kursausbruche gar nicht mehr in der Stellung eines betreibenden
Gläubigers, so läßt sich von einer Fortsetzung der Betreibung
nicht mehr sprechen und fällt damit die von der Vorinstanz er
örterte Frage, ob eine gemäß Art. 206 des Betreibungsgesetzes
dahingefallene Betreibung nach Einstellung des Verfahrens im
Sinne von Art. 230 dieses Gesetzes wieder auflebe oder nicht,
als für den vorliegenden Fall bedeutungslos außer Betracht.
- Nach dem Gesagten ist also der Rekurs in beiden Punkten
zu schützen, d. h. es kann den Begehren Geiers um Herausgabe
der 1000 Fr. und um Fortsetzung der Betreibung bezüglich der
noch vorhandenen Retentionsobjekte keine Folge gegeben werden.
Damit bleibt aber natürlich die Frage unberührt, ob Geier nicht
nur auf seine betreibungsrechtlichen Befugnisse, sondern auch auf
sein Retentionsrecht verzichtet habe, oder ob dasselbe an den frag
lichen Gegenständen bezw. ihrem Erlöse fortdauere. Diese Frage
muß vielmehr als eine eivilrechtliche der Entscheidung der zu
ständigen richterlichen Behörden vorbehalten bleiben.
- Dagegen darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der
Rekurrent Wüthrich durch den Konkursausbruch die Verfügung
über die Gegenstände, soweit er an denselben anspruchsberech
tigt war, verloren hat, und daß sie wohl von der Konkurs
verwaltung hätten zur Masse gezogen und für sie verwertet wer
den sollen. Allerdings erfolgte nachträglich ein gerichtlicher Ein
stellungsbeschluß nach Art. 230 des Betreibungsgesetzes. Allein
einem solchen Beschlusse kann nicht, wie dem Widerruf des Kon
kurses, die Bedeutung beigemessen werden, daß damit das Kon
kursdekret mit allen daran sich schließenden Rechtsfolgen ex tunc
aufgehoben werde, wodurch das Beschlagsrecht der Masse dahin
fiele und der Gemeinschuldner wieder frei über sein Vermögen
verfügen könnte. Der Einstellungsbeschluß tritt lediglich einer zweck
losen Fortsetzung des Verfahrens entgegen, läßt dagegen die Wir
kungen des Konkurserkenntnisses im übrigen bestehen. Infolge dieser
Fortdauer des mit dem Konkurserkenntnisse entstandenen Beschlags
rechtes der Gläubiger Wüthrichs liegt also die Möglichkeit vor,
daß dasselbe sich auch noch zur Zeit auf die fraglichen Objekte
bezw. deren Erlös erstreckt. Es ist deshalb dem Konkursamte,
welches mit dem Konkursverfahren über Wüthrich betraut war,
vom vorliegenden Entscheide Kenntnis zu geben, damit es sich in
der Lage befinde, in der ihm gutscheinenden Weise im Interesse
der Gläubigerschaft Wüthrichs vorzugehen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Weigerung
des Betreibungsamtes Zürich I, dem Fortsetzungsbegehren des
Rekursopponenten Geier Folge zu geben und die fragliche Summe
von 1000 Fr. ihm auszuhändigen, gutgeheißen.
Mots-clés
bankruptcyenforcementretentionprivate salerealization proceedswaiverattachmentclosure for lack of assetsrevival of enforcement